diff --git a/.pnp.cjs b/.pnp.cjs index 13d4ea2..6dccfe3 100644 --- a/.pnp.cjs +++ b/.pnp.cjs @@ -31,6 +31,7 @@ function $$SETUP_STATE(hydrateRuntimeState, basePath) { ["dotenv", "npm:16.0.3"],\ ["minimist", "npm:1.2.8"],\ ["openai", "npm:3.2.1"],\ + ["read-excel-file", "npm:5.6.1"],\ ["showdown", "npm:2.1.0"],\ ["write-excel-file", "npm:1.4.25"]\ ],\ @@ -47,6 +48,15 @@ function $$SETUP_STATE(hydrateRuntimeState, basePath) { "linkType": "HARD"\ }]\ ]],\ + ["@xmldom/xmldom", [\ + ["npm:0.8.7", {\ + "packageLocation": "./.yarn/cache/@xmldom-xmldom-npm-0.8.7-b6ccf72365-593d4429c2.zip/node_modules/@xmldom/xmldom/",\ + "packageDependencies": [\ + ["@xmldom/xmldom", "npm:0.8.7"]\ + ],\ + "linkType": "HARD"\ + }]\ + ]],\ ["archiver", [\ ["npm:5.3.1", {\ "packageLocation": "./.yarn/cache/archiver-npm-5.3.1-db84171f80-905b198ed0.zip/node_modules/archiver/",\ @@ -128,6 +138,26 @@ function $$SETUP_STATE(hydrateRuntimeState, basePath) { "linkType": "HARD"\ }]\ ]],\ + ["big-integer", [\ + 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b/content/custom.md @@ -0,0 +1,2031 @@ +# Was ist die EMRK? + +Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist ein vom Europarat erarbeiteter multilateraler Staatsvertrag. + +Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein [multilateraler Staatsvertrag]{.ul} im Verfassungsrang. Wurde von Ö 1958 ratifiziert und ist unmittelbar anwendbar. Sie gewährleistet einen modernen Grundrechtskatalog, der von jedem Einzelnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durchgesetzt werden kann. + +Besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: einem Grundrechtskatalog sowie den Reglungen der Institutionen und Verfahren zur Durchsetzung dieser Grundrechte. Die EMRK wird um 14 Zusatzprotokolle ergänzt. + +# Was ist das Notifikationsverfahren? + +[Teil des Gesetzgebungsverfahrens:]{.ul} + +Nach Umständen ist ein Notifikationsverfahren nach der „Informationsrichtlinie" und dem zu ihrer Umsetzung ergangenen (einfachgesetzlichen) Notifikationsgesetz 1999 geboten. + +Die Notifikationspflicht (=Anzeigepflicht) an die EU-Kommission bezieht sich auf Entwürfe **„technischer Vorschriften"** iwS. Das Ziel des Notifikationsverfahrens ist die „Verhinderung des Entstehens ungerechtfertigter Handelshemmnisse im europäischen Raum durch vorbeugende Kontrolle". Ein Verstoß gegen die Notifikationsrichtlinie oder das einfache Notifikationsgesetz führt [nicht]{.ul} zu Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes iSd. Art 140 B-VG (Fehlerkalkül). + +Anders formuliert: Um das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden, sind bestimmte Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle zu melden. Nach der Informationsrichtlinie sind etwa technische Vorschriften vor ihrer Erlassung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren. Die Beschlussfassung im Parlament ist erst nach dem Ablauf der Anhörungsfrist möglich, in der die Europäische Kommission Stellungnahmen abgeben kann. + +Die Art 8 und 9 der Informationsrichtlinie sind unmittelbar anwendbar; wesentliche Fehler des Notifikationsverfahrens führen nach Meinung des VfGH dazu, dass die betreffende technische Vorschrift infolge Vorrangwirkung des Unionsrechts insofern unanwendbar ist, als die nicht notifizierte Vorschrift die Verwendung oder den Vertrieb eines ihr nicht entsprechenden Produktes behindert. + +Ein weiteres unionsrechtliches Notifikationsgebot besteht für **Beihilfen**(regelungen): Nach Art 108 AEUV müssen Beihilfen der Kommission notifiziert werden, widrigenfalls sie nicht durchgeführt werden dürfen (unmittelbar anwendbares Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV). + +In der Praxis wird bisweilen das zu notifizierende Gesetz bereits im BGBl kundgemacht, es tritt aber nach seiner In-Kraft-Tretens-Klausel erst nach Kundmachung der Genehmigung durch die Kommission in Kraft. → siehe auch weiter unten + +# Was ist der Kernbereich? (civil rights) + +Art 6 EMRK normiert eine allgemeinere Rechtswegegarantie für strafrechtliche Anklagen und „civil rights" iSd MRK in Form der Verpflichtung, dass über solche Angelegenheiten letztlich „Tribunale" - und damit zumindest weisungsfreie Verwaltungsbehörden -- entscheiden müssen. + +Der VfGH hat wiederholt den Standpunkt vertreten, dass über Ansprüche und Verpflichtungen, die dem Zivilrecht in engster Bedeutung und damit dem Kernbereich der „civil rights" zuzuzählen sind, ein den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechendes Tribunal in der Sache selbst zu entscheiden haben und dass in solchen, der traditionellen Ziviljustiz zuzuzählenden Angelegenheiten die (bloß) nachprüfende Kontrolle des VwGH und des VfGH nicht hinreiche (z.B. Ersatz von Jagd- und Wildschäden, Zuspruch einer Enteignungsentschädigung). + +Kernbereich = zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen + +Unterschied VfGH: Kernbericht ↔ Randbereich, → jene Rechte, die den Kernbereich der civil rights betreffen, müssen jedenfalls vor einem Tribunal entschieden werden (Art 6 EMRK) + +Tribunalqualität haben jedenfalls die innerstaatlichen Gerichte, aber auch bestimmte weisungsfreie Verwaltungsbehörden. + +Entscheidungen in „civil rights" sind alle Entscheidungen in Streitigkeiten zwischen Privaten aber durchaus auch gewisse innerstaatliche rein öffentlich-rechtliche Verfahren, die vermögensrechtliche Auswirkungen haben, in die Erwerbsfreiheit einer Person eingreifen oder die für zivilrechtliche Ansprüche entscheidend sind. + +# Was ist die berufliche Immunität? + +Es wird zwischen beruflicher und außerberuflicher Immunität unterschieden. + +Die berufliche Immunität bezieht sich auf das Abstimmungsverhalten sowie die mündliche oder schriftliche Äußerungen im Parlament. + +Nach Art 57 Abs 1 B-VG gilt: + +- Die Mitglieder der Parlamente dürfen wegen ihres Abstimmungsverhaltens im Parlament niemals verantwortlich gemacht werden. Es gibt wegen eines bestimmten Abstimmungsverhaltens weder strafrechtliche noch zivilrechtliche noch verwaltungsbehördliche Konsequenzen noch Sanktionen durch das Parlament selbst. + +- Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen im Parlament, also im Plenum oder in den Ausschüssen, dürfen die Abgeordneten nur vom Parlament selbst verantwortlich gemacht werden. Das GOG-NR sieht als Sanktion den „Ruf zur Sache" bei Abschweifungen, den „Ruf zur Ordnung" bei beleidigenden oder anstößigen Äußerungen und den „Entzug des Wortes" vor. Strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsbehördliche Konsequenzen sind ausgeschlossen. + +Wenn daher ein Abgeordneter einen anderen bei einer Wortmeldung im Parlament beleidigt, ist er weder strafrechtlich verfolgbar noch zivilrechtlich belangbar. Der Präsident/die Präsidentin des Nationalrates kann aber einen Ruf zur Ordnung aussprechen und dem Redner/der Rednerin das Wort entziehen. + +# Konkrete Normenkontrolle: Was ist das? Wer ist antragslegitimiert? + +Der VfGH hat das Kontrollmonopol über generelle Rechtsnormen. Er prüft von Amts wegen im Rahmen der bei ihm anhängigen Verfahren oder auf Antrag die Verfassungskonformität von einfach Gesetzen (Gesetzprüfung nach Art 140 B-VG) und die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Verordnungsprüfung nach Art 139 B-VG). Auch Verfassungsgesetze unterliegen der Kontrolle des VfGH, der rechtswidrige Normen aufheben kann. + +Generelle Normen können nicht von jedermann angefochten werden. Wer anfechtungsberechtigt ist, regeln Art 139 Abs 1 B-VG für die Verordnungskontrolle und Art 140 Abs 1 B-VG für die Gesetzeskontrolle. Dabei kann zwischen abstrakter und konkreter (oder inzidenter) Normenkontrolle unterschieden werden: + +Eine **abstrakte Normenkontrolle** liegt vor, wenn die Überprüfung einer Norm losgelöst von einem konkreten Anlassfall beantragt wird. In den Fällen der **konkreten Normenkontrolle** sind jene Bestimmungen überprüfbar, die in einem konkreten Anlassfall angewendet werden, soweit also die Norm „präjudiziell" ist. + +Der VwGH, der OGH, die ordentlichen Gerichte zweiter Instanz sowie die Verwaltungsgerichte können nur dann einen Antrag auf Normenkontrolle stellen, soweit sie die Bestimmung selbst in einem Verfahren anzuwenden hätten. Es liegt daher ein Fall der konkreten Normenkontrolle vor. Dabei sind die Gerichte verpflichtet, einen Antrag auf Prüfung einer präjudiziellen Norm zu stellen, wenn sie Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Norm hegen. + +[Exkurs: Der Instanzenzug ordentlicher Gerichte]{.ul} + +Die Bezirksgerichte sind immer in erster **Instanz** tätig, die Landesgerichte entweder in erster oder zweiter **Instanz**, die OLG grundsätzlich in zweiter und der OGH in zweiter (in Strafsachen) oder dritter **Instanz** (in Zivilsachen). + +Der VfGH kann auf von Amts wegen ein Normenprüfungsverfahren einleiten, wenn er in einem anhängigen Verfahren eine Verordnung oder ein Gesetz anzuwenden hat und gegen diese präjudizielle Norm Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit hat. + +# Trinkgelder unterliegen nicht der Einkommenssteuer, könnten hier irgendwelche verfassungsmäßigen Probleme entstehen? + +VfGH-Entscheidung von 2008: + +Dazu erging ein so genannter **\"Prüfungsbeschluss\"** , in dem der VfGH u.a. folgende (vorläufige) Bedenken zu dieser Regelung äußerte: + +- Bei gleicher Höhe der Gesamteinkünfte und damit bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werden anscheinend jene Arbeitnehmer\*innen bzw. Steuerpflichtigen benachteiligt, bei denen Trinkgelder **keinen** Bestandteil der Einkünfte darstellen. + +- Vor dem Gleichheitssatz hat eine derartige Differenzierung nur dann Bestand, wenn es für die Steuerbefreiung der Trinkgelder eine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine solche sei vorderhand aber noch nicht zu erkennen. + +- Die vollständige Steuerbefreiung von Trinkgeldern könne nicht mit verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt werden. + +Der Verfassungsgerichtshof hat seine formulierten Bedenken zurückgenommen und die 2005 eingeführte Steuerfreiheit von Trinkgeldern bestätigt. Ein Croupier der Casinos Austria hatte sich an die Höchstrichter gewandt, weil seine Berufsgruppe von der Steuerfreiheit ausgenommen ist. Er hat jedoch nicht recht bekommen. + +Ursprünglich hegten die Verfassungsrichter\*innen in zwei Punkten Bedenken gegen die derzeitige Regelung: Erstens hielten sie die Besteuerung der Trinkgelder für Croupiers (\"Cagnotte\") für verfassungswidrig, weil Trinkgelder anderer Berufsgruppen steuerfrei sind. Zweitens hegten die Höchstrichter\*innen Bedenken gegen die Bestimmung, dass nur Trinkgelder für angestellte Mitarbeiter\*innen einer Firma steuerfrei sind, nicht jedoch Trinkgelder an Selbstständige. Wer als Unternehmer\*in ein Trinkgeld erhält, muss das nämlich sehr wohl versteuern. + +# Untersuchungsausschuss: Wer kann ihn einsetzen? Wie funktioniert das? + +Der Untersuchungsausschuss ist ein parlamentarisches Kontrollrecht. Der Nationalrat kann Untersuchungsausschüsse einsetzen (Art 53 Abs 1 B-VG), um bestimmte Vorgänge in der Verwaltung näher zu untersuchen (Minderheitsrecht seit 2015): + +*„Der Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen. Darüber hinaus ist auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ein Untersuchungsausschuss einzusetzen".* + +Diese werden „als Kontrollorgan der gesetzgebenden Körperschaft" tätig. Die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) regelt das Nähere. + +Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter müssen ihre Akten auf Verlangen vorlegen (Art 53 Abs 3 B-VG). + +# Rechtswidrige Weisungen + +Die Weisung ist eine Norm, also eine Anordnung. Weisungen können sowohl individuell als auch generell sein. Generelle Weisungen werden auch als Erlässe oder VerwaltungsVO bezeichnet. Die Weisung ist eine hoheitliche Handlungsform. + +Weisungen müssen gesetzmäßig sein. Wenn sie allerdings rechtswidrig sind, stellt sich die Frage, ob sie trotzdem vom/von der Weisungsempfänger/in befolgt oder abgelehnt werden müssen. Eine entsprechende Regelung enthält die Verfassung. Nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Daraus folgt, dass jede/r Weisungsempfänger/in für sich prüfen muss + +- ob die Weisung von einem zuständigen Organ erfolgt und + +- ob die Weisung nicht gegen Strafgesetze verstößt. Gemeint sind damit Bestimmungen des Justizstrafrechts, nicht aber des Verwaltungsstrafrechts. + +Strafgesetzwidrige Weisungen „können" nicht nur abgelehnt werden, sondern sind jedenfalls abzulehnen. Weisungen von einem unzuständigen Organ können abgelehnt werden. Der Organwalter kann sie aber auch auf eigen Verantwortung befolgen. + +Von diesen Fällen abgesehen, ist das Organ verpflichtet, alle sonstige Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen. + +Der Sicherung der Gesetzmäßigkeit von Weisungen dient das Institut der Remonstration: Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Weisungen Bedenken, hat der/die angewiesene Beamte/Beamtin oder Vertragsbedienstete diese Bedenken seinem/seiner Vorgesetzten mitzuteilen. Diese/r kann die Weisung schriftlich wiederholen, ansonsten gilt die Weisung als zurückgezogen (§ 44 BDG, § 5a VBG). + +# Entwicklungsgeschichte des B-VG + +1848 Forderung nach Verfassung, „Pillersdorf\'sche Verfassung" + +1861 Beginn Parlamentarismus, „Februarpatent" + +1867 „Dezemberverfassung", 1. vom Reichsrat verabschiedete Verfassung + +1918 Ende I WK, Frauenwahlrecht + +1920 B-VG + +1929 Reform + +1938 -- 1945 II WK + +1945 Unabhängigkeitserklärung = 1. Akt der Verfassungsgesetzgebung + +1955 Staatsvertrag, 26. Oktober: B-VG über die Neutralität + +1958 Beitritt EMRK + +Die grundlegenden Fragen des Aufbaus des Staates, der Demokratie und der Gerichte sind im Bundes-Verfassungsgesetz geregelt. Es wird oft als B-VG abgekürzt. Das B-VG wurde 1920 als Verfassung der neuen Republik Österreich beschlossen, nachdem Politiker und Juristen lange darüber beraten und verhandelt hatten. Das B-VG war das Ergebnis schwieriger Verhandlungen, und es wurde von den Parteien daher als größtmöglicher Kompromiss angesehen. + +Zu den wichtigsten Persönlichkeiten in den Verhandlungen zählten der erste Staatskanzler der Republik Österreich Karl Renner von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei, Michael Mayr von der Christlichsozialen Partei und Hans Kelsen, der bald darauf zu einem der weltweit angesehensten Juristen wurde. + +Das B-VG wurde 1929 einer großen Änderung unterzogen. Bis dahin war praktisch alle Macht im Staat beim Parlament konzentriert. Jetzt wurde die Rolle des/der Bundespräsident/in und der Bundesregierung gestärkt. + +1933 wurde der Verfassungsgerichtshof ausgeschaltet und damit das B-VG faktisch außer Kraft gesetzt. Als die Republik Österreich 1945 wiedererrichtet wurde, beschloss man keine neue Verfassung. Das B-VG wurde -- in der Fassung der Änderungen von 1929 -- wieder in Geltung gesetzt. Damit wurde auch sehr bewusst an die demokratische Republik vor 1933 angeknüpft. + +# Grundrecht auf Datenschutz + +2Bereits die allgemeine Garantie des Art 8 EMRK enthält Vorkehrungen gegen bestimmte Informationseingriffe. Einen Eingriff in Art 8 EMRK bildet etwa die Speicherung von Daten, die das Privatleben betreffen. + +Unter Bezugnahme auf dieses Grundrecht wurde der Schutz vor dem (übermäßigen) Zugriff auf Daten von Personen aber noch durch die besondere Verfassungsbestimmung des § 1 DSG (2000) verstärkt. Das damit normierte „Grundrecht auf Datenschutz" gewährt Anspruch auf Geheimhaltung sowie die Begleitrechte auf Auskunft sowie Richtigstellung und Löschung (bestimmter) personenbezogener Daten. + +[Grundrechtsträger:]{.ul} (inländische und ausländische) natürliche und juristische Personen + +Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bereits im DSG 1978 erstmals explizit verankert. In Umsetzung der Datenschutz-RL wurde das DSG 1978 vom aktuellen DSG (2000) abgelöst. + +Das Grundrecht schützt lediglich (eigene) personenbezogene Daten, also Informationen über eine Person. Dazu zählen insb. Daten betreffend die Privatsphäre natürlicher Personen. Allerdings können auch Wirtschaftsdaten personenbezogene Daten iSd § 1 DSG und somit Schutzobjekt des Grundrechts sein. Dementsprechend werden auch juristische Personen zu den Grundrechtsträgern gezählt. Als „Jedermanns"-Recht ist das Grundrecht ferner sowohl inländischen als auch ausländischen Personen gewährt. + +# Finanzverfassung und Finanzausgleichsgesetz? Was steht wo drin? + +[Finanzverfassung:]{.ul} Der Staat finanziert sich über Abgaben. Da auch Länder Aufgaben in Gesetzgebung und Verwaltung wahrnehmen, muss im Rahmen der **Finanzverfassung** festgelegt werden, wer die Kosten für die Bewältigung der Staatsaufgaben zu tragen hat, wer zur Einhebung von Abgaben zuständig ist und wie die Erträge zwischen Bund und Ländern verteilt werden. + +→ Vollziehung des Abgabenrechts (§ 11 Abs 1 F-VG 1948) + +Art 13 B-VG regelt im Zusammenhalt mit dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Finanzhoheit. + +[Finanzausgleichsgesetz:]{.ul} Ziel ist die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund, Länder und Gemeinden aufgrund des **Finanzausgleichsgesetz**. + +Von entscheidender Bedeutung für den tatsächlichen Umfang der abgabenrechtlichen Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes und der Länder ist die Frage, welche konkreten Abgaben als „Bundesabgabe" anzusehen sind und welche vice versa zu den „ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben" gehören. Die Finanzverfassung selbst gibt hier keine Auskunft. + +Ausgeübt wird diese Kompetenz (vor allem) im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz, das nach gefestigter Praxis immer mit einer auf mehrer Jahre angelegten Befristung versehen ist, + +# Gesetzgebungsperiode verlängern -- wie/wann/wie weit ist das möglich? + +Gesetzgebungsperiode (GP) des Nationalrates dauert fünf Jahre. + +GP des Landtags dauert in OÖ sechs Jahre (Art 18 Abs 1 Oö L-VG). + +[Demokratisches Prinzip:]{.ul} wenn die GP auf 20 Jahre oder sogar länger verlängert wird, dann ist das demokratische Prinzip quasi abgeschafft, da ja nicht mehr das Volk die Volksrepräsentant\*innen wählt. So kann auch nicht die laufende Gesetzgebungsperiode verlängert werden, da ja der NR dann sich so lange verlängern könnte, dass nie wieder neu gewählt werden müsste → daher immer erst ab der kommenden GP. Erhöhte Quoren, Volksabstimmung nötig? Ja/nein + +# Lex Starzynski Art 15 Abs 9 B-VG? Was besagt sie + Bsp? + +Gemeint ist damit Art 15 Abs 9 B-VG, der hier kompetenzrechtlich eine Sonderstellung einnimmt. Gesetzgebung und Vollziehung in Zivilrechts- und auch Strafrechtssachen ist eine sog Art 10er-Materie, d.h. sie fällt zur Gänze dem Bund zu. Art 15 Abs 9 B-VG heißt: + +*„Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes [erforderlichen]{.ul} Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen."* + +Mit der „*lex Starzynski"* dürfen die Länder auch Regelungen des Zivil- und Strafrechts dann treffen, wenn es mit der in ihre Hauptmaterie in einem unerlässlichen Zusammenhang steht. Ein Beispiel dafür sind zB Enteignungsregelung bzw. Eigentumseingriffe generell, wie zB bei Raumordnungs- und Baurechtsgesetzen (vgl zB § 10 Abs 3 Vlbg RPG). + +Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes reicht diese Kompetenz aber\ +nur so weit, als derartige Bestimmungen mit der Hauptmaterie in\ +unerläßlichem Zusammenhang stehen bzw. für diese \"erforderlich\" sind. + +# Paktierte Gesetze? Wo/Wann + Bsp? + +Es wird zwischen paktierter und akkordierter Gesetzgebung unterschieden. + +Paktierte Gesetzgebung = gleichlautende Gesetze + +Im Hinblick auf die Unterscheidung der Begriffe paktiert und akkordiert werden in der Lehre unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht wird unter **paktierter Gesetzgebung** verstanden, dass die Gesetze inhaltlich übereinstimmen müssen und eine sachliche Kongruenz vorliegen muss, aber die Gesetze nicht wörtlich und systematisch gleich sein müssen. Das wird z.B. im Rill-Schäffer-Kommentar (Kneihs/Lienbacher (Hg)) und im Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht von Wiederin so vertreten, nach denen bei Art 3 Abs 2 und Art 15 Abs 4 B-VG auch jeweils paktierte Gesetze von Bund und Land erlassen werden müssen. In diesem Zusammenhang kann akkordiert oft als Synonym für paktiert verstanden werden. + +Nach einer anderen Rechtsansicht müssen **paktierte Gesetze** auch wörtlich übereinstimmen, dabei wird mit akkordiert gemeint, dass zwar eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen Bund und Land vorliegt, aber noch keine Übereinstimmung bei der wörtlichen Formulierung der Gesetze und somit noch keine Paktung besteht. + +# U-Ausschuss? Wie kann ich mich als Zeuge/Zeugin gegen Beschuldigungen seitens des U-Ausschussleiters wehren? + +Gem. Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG erkennt der VfGH über eine Beschwerde einer Person, die durch ein Verhalten gem. lit a) eines Untersuchungsausschusses des NR, lit b) eines Mitglieds eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des NR oder lit c) gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss an ihrer Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behaupten. + +# berufliche + außerberufliche Immunität? + +Berufliche Immunität, siehe oben. + +[Außerberufliche Immunität:]{.ul} Bei strafbaren Handlungen, die nicht unter die berufliche Immunität fallen, schützt die **außerberufliche Immunität** vor Verfolgung und Sanktionen. Die außerberufliche Immunität schützt allerdings nur vor (gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher) Strafverfolgung, nicht aber vor zivilrechtlichen Sanktionen. Nach Art 57 Abs 2 bis 5 B-VG gilt, dass jede strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten, insbesondere auch Verhaftungen und Hausdurchsuchungen, nur mit Zustimmung des Parlaments zulässig ist. Nur in folgenden Fällen muss kein Auslieferungsbegehren an das Parlament gestellt werden: + +- Verhaftung und Hausdurchsuchungen dürfen zunächst ohne Zustimmung des Parlaments vorgenommen werden, wenn ein Mitglied des Parlaments bei der Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat betreten wird. Das Parlament ist aber unverzüglich zu informieren. Wenn es das Parlament verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden. + +- Sonstige behördliche Verfolgungshandlungen dürfen dann ohne Zustimmung des Parlaments erfolgen, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit eines Abgeordneten steht. Steht die strafbare Handlung also möglicherweise in Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit, muss ein Auslieferungsbegehren an das Parlament gestellt werden. Der Abgeordnete oder das Parlament kann verlangen, dass das Parlament darüber entscheidet, ob ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit vorliegt. Wird ein solches Verlangen gestellt, hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben. + +Beleidigt etwa ein Abgeordneter einen anderen bei einer Wahlkampf-versammlung, steht diese Handlung in einem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten. Eine strafrechtliche Verfolgung ist aufgrund der außerberuflichen Immunität nur mit Zustimmung des Parlament zulässig. Unabhängig davon können den Abgeordneten aber zivilrechliche Konsequenzen (z.B. Schadenersatz, Unterlassungsklagen) drohen, da diese nicht von der außerberuflichen Immunität erfasst sind. + +Folgen nach Verurteilung im Strafrecht: Der Abgeordnete könnte Wählbarkeit verlieren (Art 26 Abs 5 B-VG) und NR könnte ihn gem. Art 141 Abs 1 lit c B-VG beim VfGH auf Mandatsverlust klagen. + +*„Der VfGH erkennt auf Antrag eines allg. Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder."* + +# Begriff „Kausalgerichtsbarkeit" + +[Art 137 B-VG:]{.ul} Der VfGH entscheidet über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Passivlegitimation), die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind noch durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Wird also etwa ein Strafbescheid durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, die Gebietskörperschaft zahlt aber die bereits geleistete Strafzahlung nicht zurück, kann die Strafzahlung -- da weder die ordentlichen Gerichte noch eine Verwaltungsbehörde zuständig sind -- vor dem VfGH durch Klage eingefordert werden. + +Aktiv klagslegitimiert ist jede/r, der/die den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch zu haben behauptet. In Betracht kommen auch die Gebietskörperschaften. Das Klagebegehren geht auf Leistung oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnis. Die Klagemöglichkeit ist nicht befristet. + +[Erledigung:]{.ul} Zurückweisung, wenn die Passivlegitimation fehlt, wenn Klage zulässig, aber nicht begründet ist, erfolgt eine Abweisung. Klage begründet = feststellendes Erkenntnis. + +# Was ist ein Beamter? Unterschied zum Vertragsbediensteten? + +[Organwalter:]{.ul} Nach Art 20 Abs 1 B-VG führen die Verwaltung auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestellte Organe. Durch Hoheitsakt (Bescheid) ernannte werden die Beamten, durch privatrechtlichen Vertrag bestellt die Vertragsbediensteten. Sie werden unter dem Begriff der „öffentlich-Bediensteten" zusammengefasst. + +# Fall: Bund möchte alle seine Beamten zu Vertragsbediensteten machen? + +[Gleichheitsgrundsatz verletzt, Vertrauensschutz:]{.ul} Aus dem Gleichheitsgrundsatz leitet der VfGH einen Vertrauensschutz im Fall belastender rückwirkender Gesetze ab. Ein rückwirkendes Gesetz ist zwar grundsätzlich -- Strafrecht ausgenommen -- zulässig. Eine Verfassungswidrigkeit liegt aber dann vor, wenn der Rechtsunterworfene durch ein rückwirkendes Gesetz in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtsordnung enttäuscht wurde, ein Eingriff in Rechtspositionen von erheblichem Gewicht vorliegt und nicht besondere Gründe dieser Rückwirkung rechtfertigen. Aber auch zukünftige Rechte können vom Vertrauensschutz erfasst sein, wenn ein schwerer und plötzlicher Eingriff in Rechtspositionen erfolgt. Solche Eingriffe sind zwar nicht ausgeschlossen, müssen aber verhältnismäßig sein. + +# Was versteht man unter Konsultationsmechanismus? + +[Thema Gesetzgebung:]{.ul} Regierungsvorlage - grundsätzlich Begutachtungsverfahren bei Ministerialentwürfen. Bund, Länder und Gemeinden haben zusätzlich eine Vereinbarung über einen **Konsultationsmechanismus** geschlossen, da Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft häufig eine andere Gebietskörperschaft mit Kosten belasten können. Die Gesetzesentwürfe sind daher im Rahmen des Konsultationsmechanismus den anderen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zu übermitteln, die verlangen können, dass in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über finanzielle Auswirkungen geführt werden. Auf der Grundlage der im Begutachtungsverfahren eingelangten Stellungnahmen wird der Entwurf überarbeitet und erst dann im Ministerrat als Regierungsvorlage beschlossen. + +Ministerrat = Das Zusammentreten der Bundesregierung als Kollegialbehörde wird als „Ministerrat" bezeichnet. + +# Selbstverwaltungskörper + +[Selbstverwaltungskörper]{.ul} = Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger + +Die Idee der Selbstverwaltung ist, gewisse öffentliche Aufgaben von den betroffenen Personen eigenverantwortlich selbst besorgen zu lassen. Dadurch dass die Betroffenen die Aufgabe selbst besorgen, ist die Selbstverwaltung demokratisch legitimiert. Die betroffenen Personen werden durch den Gesetzgeber zu einer **Körperschaft des öffentlichen Rechts** zusammengefasst, dem Selbstverwaltungsträger. + +Die Organe der Selbstverwaltungsträger sind durch die zum Selbstverwaltungsträger zusammengeschlossenen Personen unmittelbar oder mittelbar zu wählen, dadurch werden sie demokratisch legitimiert. + +Die Besorgung der Aufgaben erfolgt eigenständig (eigener Wirkungsbereich). Zwar sind die Selbstverwaltungsträger in die Gesetze gebunden, sie erledigen aber die Aufgaben ohne Weisungsbindung an die staatlichen Organe des Bundes und der Länder. In diesem eigenen Wirkungsbereich liegt die „Autonomie der Selbstverwaltungsträger". + +Um trotz des Entfalls der Weisungsbindung sicherzustellen, dass die Gesetze bei der autonomen Besorgung durch den Selbstverwaltungsträger eingehalten werden, unterstehen sie einer **staatlichen Aufsicht**. Diese Aufsicht ist primär eine Rechtsaufsicht, es wird also überprüft ob das Handeln des Selbstverwaltungsträgers rechtmäßig war. Ob es auch zweckmäßig war, ist hingegen nur selten Gegenstand der staatlichen Aufsicht. + +Verfassungsrechtliche Grundlage (Gemeinden): Art 115 bis 120 B-VG + +Der Staat nützt die Selbstverwaltungskörper in der Regel auch zu Besorgung von Aufgaben der Staatsverwaltung. Der einfache Gesetzgeber kann solche Aufgaben an den Selbstverwaltungskörper übertragen (übertragender Wirkungsbereich). + +[Organe der Selbstverwaltungskörper können daher im eigenen wie im übertragenen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.]{.ul} + +Nach Art 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Amtshilfeverpflichtung). + +# Regulierungsbehörden + +[Entstaatlichung:]{.ul} Umfang der Staatsaufgaben soll reduziert werden. Vor allem von der wirtschaftlichen Betätigung zieht sich der Staat sukzessive zurück und privatisiert die Staatsunternehmen. Der Staat verpflichtet private Unternehmen, bei der Leistungs-erbringung die öffentlichen Interessen mitzuberücksichtigen; die Leistungserbringung wird „reguliert" (Regulierung). Über die Regulierungsbehörden überprüft der Staat, ob die Unternehmen dieser Verpflichtung nachkommen (z.B. Energie-Control). + +# Prüfungskompetenz des VfGH / des EGMR? Was ist das Spezielle an der EMRK? + +Dem Verfassungsgerichtshof sind von Verfassungs wegen eine Vielzahl unterschiedlicher **Kompetenzen** eingeräumt. Diese reichen von der Prüfung von Gesetzen und Verordnungen bis zur Prüfung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte, von der Entscheidung bestimmter Zuständigkeitsstreitigkeiten bis zur Lösung von Finanzausgleichsstreitigkeiten und von der Kontrolle von Wahlen bis zur rechtlichen Kontrolle oberster Staatsorgane. Die besonderen Verfahrensvorschriften finden sich vor allem im Zweiten Teil des [Verfassungsgerichtshofgesetzes]{.ul} (§§ 36a bis 93 VfGG), vereinzelt auch in anderen Gesetzen. + +Im Einzelnen entscheidet der Verfassungsgerichtshof über: + +- Beschwerden gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte + +- Verfassungswidrigkeit von Gesetzen + +- Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und Wiederverlautbarungskundmachungen + +- Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen + +- Wahlanfechtungen + +- Anfechtungen von Volksbegehren, Volksbefragungen, Volksabstimmungen und Europäischen Bürgerinitiativen + +- Verlust von Mandaten + +- Klagen gegen Gebietskörperschaften wegen bestimmter vermögensrechtlicher Ansprüche + +- Kompetenzkonflikte + +- Kompetenzfeststellungen + +- Streitigkeiten betreffend parlamentarische Untersuchungsausschüsse + +- Anklagen gegen Staatsorgane + +Aufgaben des **EGMR**: + +Der EGMR ist zuständig, über die Auslegung und Anwendung der EMRK und ihrer ZP auf Grund einer: + +- Staatenbeschwerde + +- Individualbeschwerde + +- Anfrage des Ministerkomitees, wie ein Gerichtsurteil auszulegen oder ob ein Gerichtsurteil erfüllt worden ist, + +- Anforderung eines Gutachtens durch das Ministerkomitee des Europarates + +zu entscheiden. Besteht Streit über die Zuständigkeit des EGMR, so entscheidet der EGMR (allein). + +[Was ist das Spezielle an der EMRK?]{.ul} + +Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet einen modernen Grundrechtskatalog, der von jedem/jeder Einzelnen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durchgesetzt werden kann. + +Beschwerdelegitimiert sind natürlich Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personengruppen, die behaupten können, durch einen Mitgliedstaat in einem der in der EMRK oder ihren ZP anerkannten Rechten verletzt, also „Opfer" zu sein. + +Die Beschwerdelegitimation setzt die „Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe" voraus (Art 35 Abs 1 EMRK). Die Beschwerdeerhebung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung zulässig. + +# Sie erhalten einen naturschutzrechtlichen Bescheid, den der LH unterschrieben hat. Was ist da los? + +Naturschutz = Landessache (15er-Materie); Entscheidung daher idR durch die LReg. + +[Landesverwaltung:]{.ul} + +Landesregierung + +(Amt der Landesregierung) + +Bezirkshauptmann Bürgermeister + +(Bezirkshauptmannschaft) (Statutarstadt / Magistrat) + +# Geht es trotzdem, dass der LH unterschreibt? + +Ressortzuweisung in der LReg, wenn der LH ein Ressort über hat → kann er ein Ressort übernehmen? + +Landeshauptmann ist der Vorstand des Amts der LReg. + +Ziel war \"§ 3 Abs 3 BVG Ämter der Landesregierung\": Vertretung + +Das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien ermächtigt die Länder abweichend zu Art 101 B-VG dazu, ein **Ressortsystem** einzuführen. Demnach können einzelne Angelegenheiten -- wie auch auf Bundesebene -- durch ein Mitglied der Landesregierung, dem Landeshauptmann oder einem Landesrat -- vollzogen werden. Alle Länder haben ein Ressortsystem eingerichtet. Das zuständige Mitglied der Landesregierung, der Landesrat oder der Landeshauptmann, hat dadurch ebenfalls die Stellung eines obersten Verwaltungsorgan des Landes. + +# Unterschied Eingriffsvorbehalt, Ausgestaltungsvorbehalt (mit Beispielen) + +Aus dem Modell des Stufenbaus der Rechtsordnung ist ersichtlich, dass die einfach Gesetze nicht dem Verfassungsrecht widersprechen dürfen. Die Grundrechte entfalten als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte daher auch und gerade für den einfachen Gesetzgeber Bindungswirkung. Wie diese Bindungswirkung ausgestaltet ist, ist je nach Grundrecht verschieden. Die meisten Grundrechte stehen und Gesetzesvorbehalt: Der einfache Gesetzgeber darf die Grundrechte entweder näher ausgestalten (**Ausgestaltungsvorbehalt/**Ausführungsvorbehalt) oder er darf die Grundrechte beschränken (**Eingriffsvorbehalt**). + +[Beispiele:]{.ul} + +- Art 12 StGG (Versammlungs- und Vereinsgesetz): *„Die Ausübung dieser Recht wird durch besondere Gesetze geregelt."* Durch diesen **Ausgestaltungsvorbehalt** muss der einfach Gesetzgeber das Grundrecht überhaupt erst gestalten. Die Ausgestaltung des Grundrechts auf Verein- und Versammlungsfreiheit erfolgte durch das Vereinsgesetz 2002 und das Versammlungsgesetz 1953. Jede Verletzung dieser einfachen Gesetze ist daher eine Verletzung des Grundrechts selbst und kann nur durch den VfGH, nicht aber durch den VwGH aufgegriffen werden. + +- Art 5 StGG (Eigentumsfreiheit): *„\...,welche das Gesetz bestimmt."* Das Grundrecht ermächtigt daher den Gesetzgeber zum Grundrechtseingriff. Ist der Gesetzgeber wie im Fall des Art 5 StGG bei diesem Grundrechtseingriff an keine ausdrücklichen inhaltlichen Voraussetzungen gebunden, liegt ein **formeller Gesetzesvorbehalt** vor. Zahlreiche Grundrechte der EMRK hingegen sehen vor, dass ein Grundrechtseingriff durch den Gesetzgeber nur unter bestimmten inhaltlichen Voraussetzungen zulässig ist. + +Art 10 EMRK enthält beispielsweise einen sog. **materiellen Gesetzesvorbehalt**: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen, abschließen in Art 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Gründen unentbehrlich ist, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Ein die Meinungsfreiheit einschränkendes einfaches Gesetz, das nicht in diesem Sinn unentbehrlich ist, wäre verfassungswidrig. + +→ Verhältnismäßigkeitsprüfung + +[weitere Beispiele:]{.ul} Eingriffsvorbehalt (Erwerbstätigkeit → GewO), Ausgestaltungsvorbehalt (VereinsG) + +# Sie haben einen letztinstanzlichen Bescheid und behaupten einen Eingriff in die Vereinsfreiheit, kommen Sie damit auch an den VwGH? + +Vereinsfreiheit: Art 12 StGG. Ausführungsgesetz: VereinsG + +Verein laut VfGH = *„freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung von mehreren Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit"*. + +Art 11 EMRK: bezieht sich auch auf wirtschaftliche Vereinigungen, negative Vereinsfreiheit (= das Recht, einer Vereinigung nicht beizutreten und nicht Mitglied einer Vereinigung zu sein) + +→ materieller Eingriffsvorbehalt in Art 11 Abs 2 EMRK (vgl. § 29 Abs 1 VereinsG) + +[Erkenntnisprüfung durch den VfGH]{.ul} + +Besondere Konsequenzen hat die Deutung des Art 12 StGG als Grundrecht mit Ausgestaltungsvorbehalt für den Umfang der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH (Art 144 B-VG). Der Gerichtshof leitet daraus nämlich ab, dass jede Verletzung des Ausführungsgesetzes eine Grundrechtswidrigkeit darstellt. Konkret ist stRsp. des VfGH [jede Verletzung des VereinsG]{.ul} als Verletzung des Art 12 StGG von ihm aufzugreifen (→ „Feinprüfungsgrundrecht" oder „sensibles Grundrecht"). + +→ nur bei [österreichischen Staatsbürger\*innen]{.ul} + +**= „Feinprüfungskompetenz" des VfGH, KEINE Anrufung des VwGH möglich (Art 133 Abs 5 B-VG)** + +→ [Änderung der Judikatur?]{.ul} (bisher nur bei Vesammlungsfreiheit) + +Vgl. VfSlg 3.12.2013, B1573/2012 + +Folgefragen (Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer gem. § 14 VersammlungsG) in der Regel bloß einfachgesetzliche Fragestellungen (keine Feinprüfung des VfGH) + +VfSlg. 11.3.2015, E717/2014 + +In zwei Entscheidungen wird hier Art 12 StGG nicht mehr erwähnt. zB.: Beschwerde eines Vereins mit Sitz in Salzburg, Veranstaltung wurde untersagt: ohne auf Vorjudikatur einzugehen (Feinprüfung) wird Grobprüfungsform des Art 11 EMRK verwendet (denkunmögliche Anwendung, gesetzlos, verfassungswidriges Gesetz) → Abweichung der bisherigen Judikatur ohne Gründe dafür zu nennen. + +Wie bei der Versammlungsfreiheit führen auch bei Erlassung von Entscheidungen nach dem VereinsG (zB.: betreffend die Auflösung eines Vereins) Verfahrensmängel nur dann zu Verletzung des Grundrechts, wenn sie wesentlich sind, das Verwaltungsgericht also bei rechtmäßiger Vorgangsweise zumindest möglicherweise anders entschieden hätte. + +Es kommt in diesen Fällen die in Art 144 B-VG festgelegte Sonderverwaltungs- gerichtsbarkeit des VfGH zum Tragen, die nach Art 133 Abs 5 B-VG die Zuständigkeit des VwGH (für Revisionen) ausschließt. + +Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, die nicht in Art 12 StGG, sondern nur in die Vereinigungsfreiheit gem. **Art 11 EMRK** eingreifen, sind vom VfGH hingegen nach den traditionellen Grobprüfungsformel und vom **VwGH --** im Rahmen der Revisionsschranken -- auf ihre Rechtmäßigkeit („fein") zu prüfen. + +→ [gegenüber Fremden:]{.ul} „Grobprüfungskompetenz" des VfGH, Anrufung des VwGH möglich + +# Volksanwaltschaft (ohne Kodex) + +Die Volksanwaltschaft wurde 1977 im 8. Hauptstück des B-VG verankert, um den Bürger\*innen eine möglichst formlose Beschwerdemöglichkeit in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen keine Rechtsmittel mehr offen stehen. + +Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan der Gesetzgebung, sie ist eine organisatorische Bundesbehörde. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die als Volksanwält\*innen bezeichnet werden, die vom NR für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt und die nur einmal wiedergewählt werden können (Art 148g B-VG). Die Volksanwaltschaft ist in der Ausübung ihres Amtes unabhängig (Art 148a Abs 6 B-VG). Die näheren Bestimmungen sind im Volksanwaltschaftsgesetz 1982 geregelt. + +Die Volksanwaltschaft kann alle Missstände der Bundesverwaltung aufgreifen, und zwar sowohl der Hoheitsverwaltung (mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung) als auch Privatwirtschaftsverwaltung. Der schwerste denkbare Misstand in der Verwaltung kann in der Verletzung von Menschenrechten durch die Verwaltung liegen. Ein Misstand setzt aber nicht unbedingt ein rechtswidriges Verhalten voraus, sondern kann sich auf alle Aspekte, etwa eine Unhöflichkeit eines Bundesbediensteten langsame Aktenbearbeitung und ähnliches mehr beziehen. Im Rahmen der Missstandskontrolle kann sie gem. Art 148a B-VG entweder von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig werden. Ein [Beschwerderecht]{.ul} hat jedermann, der von Missständen in der Verwaltung betroffen ist und dem ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. + +Unzulässig ist daher eine Beschwerde gegen Akte der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung, aber auch gegen einen Akt der Verwaltung, der durch ein Rechtsmittel noch bekämpft werden kann. Allerdings kann sich jede/r Betroffene gegen die Säumnis eines Gerichts beschweren (Art 148a Abs 4 B-VG). + +Die rechtlichen Möglichkeiten der Volksanwaltschaft sind aber beschränkt. Sie kann bloß Empfehlungen an die obersten Organe der Bundesverwaltung, an die Organe der Selbstverwaltung sowie die weisungsfreien Behörden abgeben. Das Verwaltungsorgan trifft aber keine rechtlichen Verpflichtungen, diese Empfehlung umzusetzen, allerdings muss es eine Nichtumsetzung begründen, also auf die Empfehlung zumindest reagieren. + +Von Verfassungs wegen ist die Volksanwaltschaft zur Kontrolle der Bundesverwaltung eingerichtet. Die Länder können die Volksanwaltschaft allerdings durch Landesverfassungsgesetz auch für die Landesverwaltung für zuständig erklären oder aber eigene Einrichtungen schaffen. + +# Was ist ein Klub? wer kann gründen? wo normiert? Partei? + +[Parlamentarische Klubs]{.ul} = Zusammenschluss von Abgeordneten + +Abgeordnete (mindestens fünf) derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können nur mit Zustimmung des Nationalrates einen Klub bilden (nur noch *„zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch ein Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des NR"*). + +In der parlamentarischen Praxis wird die Arbeit der Abgeordneten durch die Vorgaben der politischen Partei, der sie in der Regel angehören und über die sie ihr Mandat erlangt haben, und der **parlamentarischen Klubs** geprägt. + +Die Bildung von Klubs wird durch die Geschäftsordnung des NR ermöglicht, damit sich Abgeordnete zur Zusammenarbeit zusammenschließen können. Eine solche Koordination ist für die parlamentarische Arbeit notwendig. Innerhalb eines Klubs wird die gemeinsame Vorgangsweise abgestimmt, die Abgeordneten sind faktisch verpflichtet, diese vorgangsweise einzuhalten („Klubzwang"). Eine rechtliche Verpflichtung zur Einhaltung der Klublinie besteht aber nicht und wäre auch mit dem Grundsatz des freien Mandats nicht vereinbar. Der Grundsatz des freien Mandats garantiert den Abgeordneten, dass sie selbst bei Austritt aus der Partei oder bei Ausschluss oder Austritt aus den Parlamentsklubs ihr Mandat nicht verlieren und ihre Tätigkeit bis zum Ende der Legislaturperiode als sogenannte „wilde Abgeordnete" fortsetzen können. + +[Normiert:]{.ul} Klubfinanzierungsgesetz, Geschäftsordnungsgesetz des NR (Regelung zur Klubbildung gem. § 7 GOG-NR). + +# Parteienförderung + +Die Arbeit politischer Parteien kostet Geld, vor allem die Öffentlichkeitsarbeit und das Führen von Wahlkämpfen. Aufgrund ihrer Bedeutung kann die Arbeit politischer Parteien aus öffentlichen Geldern finanziert werden (Parteienförderung; § 3 PartG). + +# Grundrechte (Unterschied StGG, EMRK, EGMR) + +Im Unterschied zum StGG ist die EMRK eine internationale Norm, nämlich ein Staatsvertrag. Österreich ist 1958 der EMRK beigetreten und seit 1964 befindet sich die EMRK ausdrücklich im Verfassungsrang. Dies ist deshalb wichtig, weil bei Verstößen gegen die EMRK der Verfassungsgerichtshof angerufen werden kann. + +Darüber hinaus besteht bei Verstößen gegen die EMRK die Möglichkeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anzurufen. Der EGMR kann allerdings erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine innerstaatlichen Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung stehen. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil. Die Rechtsprechung des EGMR umfasst viele Staaten und hat große Bedeutung für die Entwicklung der Menschenrechte. + +Das StGG wurde durch das B-VG in Verfassungsrang gehoben (Art 149 Abs 1 B-VG). Es unterscheidet zwischen Staatsbürgerrechten und Jedermannsrechten. + +→ Art 18 AEUV + +# Weg der Bundesgesetzgebung + +Gesetze können eingebracht werden als: + +- [Regierungsvorlage]{.ul} durch die Bundesregierung oder + +- Anträge von [Mitgliedern des Nationalrates]{.ul} (entweder als Initiativantrag oder als Antrag eines Ausschusses) oder + +- Gesetzesanträge des [Bundesrates]{.ul} oder eines Drittels des Bundesrates oder + +- Gesetzesanträge von [Bürger\*innen]{.ul} (Volksbegehren) + +Der Inhalt jedes Gesetzesvorschlages muss der Antrag auf Erlassung eines bestimmten Gesetzes sein. Ein Initiativantrag muss von mindestens fünf Abgeordneten unterstützt sein, wobei der/die Antragsteller/in einberechnet werden kann. + +**Begutachtungsverfahren** + +Manche Bundesgesetze sehen vor, dass vor Einbringung in den Nationalrat zwingend eine Begutachtung des vorgeschlagenen Gesetzes durch bestimmte Institutionen erfolgen muss. In der Regel jedoch werden die meisten Gesetzesvorschläge zur Begutachtung versandt, obwohl dies [gesetzlich nicht vorgeschrieben]{.ul} ist. Die Institutionen geben dann ihre Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Gesetz ab. Nach Ablauf der Begutachtungsfrist wird der Inhalt des Gesetzesvorschlags -- je nach Ausgang des Begutachtungsverfahrens -- entweder abgeändert oder beibehalten und in den Nationalrat eingebracht. + +**Verfahren im Nationalrat** + +Das Verfahren im Nationalrat gliedert sich in drei Lesungen und in eine Ausschussberatung.\ +\ +Die **erste Lesung** findet bei Initiativanträgen nur auf Verlangen der Antragsteller/innen statt. Bei Regierungsvorlagen, Gesetzesvorschlägen des Bundesrates und Volksbegehren findet nur dann eine erste Lesung statt, wenn die Mehrheit des Nationalrates einen diesbezüglichen Beschluss fasst. Bei Gesetzesvorschlägen eines Ausschusses findet nie eine erste Lesung statt. + +Die **zweite Lesung** besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte. Die Generaldebatte findet über die Gesetzesvorlage als Ganzes statt, in der Spezialdebatte wird über einzelne Teile der Vorlage beraten. Die beiden Debatten werden in der Praxis gemeinsam durchgeführt. + +Die **dritte Lesung** beinhaltet die Abstimmung über das Gesetz. Grundsätzlich findet die dritte Lesung im Anschluss an die zweite Lesung statt, außer der Nationalrat beschließt etwas anderes. Erhält der Gesetzesvorschlag die erforderliche Mehrheit, liegt ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor. + +Zur **Abstimmung** im Nationalrat muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein und für einen Gesetzesbeschluss reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus. Handelt es sich bei der Abstimmung um ein Verfassungsgesetz, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und eine Mehrheit von zwei Drittel dem Gesetzesvorschlag zustimmen. + +**Mitwirkung des Bundesrates** + +Nach Abstimmung im Nationalrat muss der Gesetzesbeschluss unverzüglich dem Bundesrat übermittelt werden. Der Bundesrat kann + +- beschließen, keinen Einspruch zu erheben oder + +- die Einspruchsfrist verstreichen lassen oder + +- begründeten Einspruch erheben. + +Hat der Bundesrat einen Einspruch erhoben, ist der Gesetzesbeschluss dem Nationalrat zurückzuübermitteln. Der Nationalrat kann aber erneut über denselben Gesetzesbeschluss abstimmen (Beharrungsbeschluss), dafür ist die Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsmitglieder notwendig. In manchen Fällen hat der Bundesrat auch gar kein Mitwirkungsrecht, wie z.B. bezüglich der Geschäftsordnung des Nationalrates. + +**Beurkundung und Kundmachung** + +Das verfassungsmäßige Zustandekommen des Bundesgesetzes wird durch den Bundespräsidenten beurkundet. + +Der Bundeskanzler legt das Bundesgesetz zur Beurkundung vor. Der Bundespräsident beurkundet das Bundesgesetz. Nach Beurkundung durch den Bundespräsidenten zeichnet der Bundeskanzler gegen. + +Die Bundesgesetze sind von dem Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet. + +# richtlinienkonforme Interpretation + +Die direkte Wirkung einer Richtlinie (siehe weiter unten) im Falle einer Nicht-Umsetzung durch den Mitgliedstaat kommt in zwei Konstellationen für den Einzelnen nicht zu Anwendung: + +- bei mangelnder Bestimmtheit der fraglichen Richtlinienbestimmung + +- im horizontalen Verhältnis (zwischen Privaten) + +Der EuGH hat zwei Wege entwickelt, um auch in solchen Konstellationen dem/der Einzelnen zu seinen/ihren unionsrechtlich gewährleisteten Rechten zu verhelfen: + +**Haftung der Mitgliedstaaten** + +Die richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts ist, soweit das nationale Recht einen entsprechenden Auslegungsspielraum offenlässt, den nationalen Gerichten und Behörden jedenfalls geboten. Die Grundlage dafür ist das Loyalitätsgebot des Art 4 Abs 3 und Abs 2 EUV: „*\... Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. \..."* + +Das Auslegungsergebnis bei der richtlinienkonformen Interpretation kann auch Private verpflichten und/oder belasten, das es ja innerhalb der Grenzen des Auslegungsspielraums der innerstaatlichen Norm liegt (Achtung: Gefahr der überschießenden Richtlinienumsetzung). + +Die **unionsrechtskonforme (richtlinienkonforme) Interpretation** ist eine Variante des allgemeinen Gebotes zu harmonisierender Interpretation. Sie ist allerdings nur im (äußersten) Rahmen des Normwortlautes möglich. + +# Amtshaftung + +**(Art 23 Abs 1 B-VG):** Durch rechtswidriges [Tun oder Unterlassen]{.ul} des Staates können Schäden eintreten (Bsp.: ein Gericht verurteilt einen Unschuldigen rechtswidrigerweise zu lebenslanger Freiheitsstrafe, bei einer Übung des Bundesheeres wird ein Soldat verletzt, die Gewerbebehörde sperrt zu Unrecht einen Betrieb, auf einer Dienstfahrt verursacht der Beamte der Landespolizeidirektion einen Unfall, Schaden durch Säumnis). + +Die Verfassung sieht vor, dass nicht der jeweilige Organwalter, der für den Staat gehandelt hat, sondern der Staat selbst für Schäden haftet. Nach Art 23 Abs 1 B-VG haften die Gebietskörperschaften und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für Schäden, die die als ihre Organe handelnde Personen i[n Vollziehung der Gesetze]{.ul} (Gerichtsbarkeit und Hoheitsverwaltung) durch ein [rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten]{.ul} zugefügt haben. Die näheren Bestimmungen der Amtshaftung werden durch das Amtshaftungsgesetz geregelt. Amtshaftungsansprüche sind durch Klage an die ordentlichen Gerichte geltend zu machen. + +Verursacht ein rechtswidriges Gesetz Schäden, kann [kein]{.ul} Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. Die Haftung für Schäden aufgrund rechtswidriger Bescheide, Maßnahmen, Verordnungen, Urteile und Beschlüsse kann hingegen mittels Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Ausgenommen von der Amtshaftung sind nur die Entscheidungen der Höchstgerichte. Auch das [schlicht-hoheitliche Handeln]{.ul} ist der Vollziehung der Gesetze zuzurechnen, so dass dadurch verursachte Schäden aufgrund des Amtshaftungsanspruchsgesetz ersetzbar sind. + +# Organhaftung: + +Das System der Amtshaftung schließt es aus, dass der/die Geschädigte direkt den Organwalter auf Schadenersatz klagt, es steht eben gerade der Rechtsträger für die Schäden ein. Allerdings kann der Rechtsträger, der dem/der Rechtsunterworfenen gegenüber haftet, am Organwalter Regress nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (Art 23 Abs 2 B-VG). + +Zu unterscheiden von diesen Regressansprüchen ist die Organhaftung: Für Schäden, die ein Organ nicht einem Dritten, sondern dem Rechtsträger selbst bei der hoheitlichen Vollziehung unmittelbar zugefügt hat, ist der Organwalter gem. Art 23 Abs 3 B-VG direkt ersatzpflichtig. + +# Staatshaftung: + +Verstößt ein Mitgliedstaat gegen Unionsrecht, etwas weil der Gesetzgeber Richtlinien nicht ordnungsgemäß umsetzt oder die Verwaltungsbehörden den Anwendungsvorrang einer unionsrechtlichen Bestimmung nicht beachtet haben, und wird dadurch einer Person Schaden zugefügt, nimmt der EuGH nach den allg. Rechtsgrundsätzen eine Haftung des Staates an. Dieser Staatshaftungsanspruch, der von den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen ist, erfasst auch unionsrechtswidriges Handeln des Gesetzgebers sowie der Höchstgerichte und ist daher weiter als die Amtshaftung. + +→ [kurz:]{.ul} Verstoß gegen Unionsrecht + Schaden + +Das österreichische Verfassungsrecht kennt keine Haftung für rechtswidrige Akte der gesetzgebenden Organe (legislatives Unrecht). → Kausalgerichtsbarkeit + +# Wer setzt Richtlinie der EU um? Kann der Gesetzgeber entscheiden der Bundesminister darf alle Verordnungen in seinem Bereich direkt umsetzen (ohne Gesetz, Verordnung also direkt auf Basis der Richtlinie) + +[Verordnungen:]{.ul} Verwaltungsbehörden sind ermächtigt, generelle Rechtsakte in Form von Verordnungen zu erlassen, also Gesetzgebung im materiellen Sinn auszuüben. Es gibt Verordnungen des Bundes, des Landes, der Gemeinden und anderen Selbstverwaltungs- trägern. Verordnungen werden nur „auf Grund der Gesetze" erlassen, daher kann eine Verordnung zum einen ohne gesetzliche Grundlage nicht erlassen werden, zum anderen kann sie das Gesetz immer nur näher konkretisieren. + +Verordnung direkt auf Basis der EU-Richtlinie: EU-Richtlinien brauchen eine innerstaatliche Umsetzung! → Aber: Grundsatz der doppelten Bedingtheit, siehe unten + +# Unterschiedliche Rechtsnormtypen : + +Art 288 AEUV + +**EU-Richtlinien** richten sich ausschließlich an die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten und bedürfen der [innerstaatlichen Umsetzung]{.ul}. Sie sind hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich, überlassen jedoch den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und Mittel der innerstaatlichen Umsetzung. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinien innerhalb eine vorgegebenen Frist innerstaatlich umzusetzen. + +**EU-Verordnungen** sind generell-abstrakt, in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sie sind zudem unmittelbar anwendbar, können also direkt -- ohne innerstaatliche Umsetzung -- Rechte und Pflichten für die Bürger\*innen begründen. + +[Umsetzung:]{.ul} Für die Umsetzung von Richtlinien in das innerstaatliche Recht hat der EuGH eine Reihe von Anforderungen an die Umsetzungsrechtsakte entwickelt. Es muss sich um zwingende Vorschriften mit Außenwirkung handeln, auf die sich die Einzelnen vor Gericht berufen können. Zudem müssen die Betroffenen von der Umsetzung Kenntnis erlangen können (Publizität). + +→ formalgesetzliche Delegation + +Ausnahmsweise kann eine Richtlinie aber dann, wenn ein Mitgliedstaat diese nicht fristgerecht, unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt hat, eine sogenannte [direkt Wirkung]{.ul} zukommen: + +- Die Umsetzungspflicht ist abgelaufen + +- Die Richtlinie wurde nicht ordnungsgemäß umgesetzt + +- Die betreffende Bestimmung ist unbedingt und hinreichend konkret („self-executing") + +- Begünstigung der/des Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat + +[Umsetzung von Richtlinien:]{.ul} + +Die Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes kann nach Umständen eine Verfassungsänderung erfordern; allein eine einfachgesetzliche Umsetzung und das Vertrauen auf eine Verdrängung entgegenstehenden Verfassungsrechts durch Unionsrecht reicht nicht aus. Jedoch weigert sich der VfGH, eine möglicherweise dem Verfassungsrecht widersprechende einfachgesetzliche Bestimmung aufzuheben, wenn im konkreten Fall „*das Gemeinschaftsrecht dem innerstaatlichen Gesetzgeber keinen Spielraum für die inhaltliche Gestaltung eingeräumt, sodass de Gesetzgeber keine Möglichkeit hätte, eine Ersatzregelung zu schaffen, die sowohl dem Gemeinschaftsrecht als auch dem innerstaatlichen Verfassungsrecht entspricht."* + +# Gemeinderat darf wegen Aussagen über Sitzung für drei Monate nicht an Sitzung teilnehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken? + +Art 117 Abs 2 B-VG schützt das (passive) Wahlrecht zum Gemeinderat. Zum passiven Wahlrecht gehört nicht nur das Recht, sich um eine Mandat zu bewerben, sondern auch das Recht dieses Mandat beizubehalten sowie die Ausübung des erworbenen Amtes währen der gesamten Wahlperiode. Der Ausschluss an der Sitzung greift in das passive Wahlrecht zum Gemeinderat ein, da der Betroffene drei Monate an seiner Mandatsausübung gehindert wird. + +Ein gesetzlicher Eingriff ist jedoch nur dann möglich, wenn es eine diesbezügliche bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung gibt. Das B-VG sieht ausschließlich und damit abschließend die Sanktion des Mandatsverlustes vor, der vom einfachen Gesetzgeber nur in bestimmten schwerwiegenden Angelegenheiten vorgesehen werden darf (vgl. Art 141 Abs 1 B-VG). Der Ausschluss aufgrund bestimmter Aussagen verstößt daher mangels entsprechender bundesverfassungsgesetzlicher Ermächtigung, den partiellen Ausschluss von Sitzungen des Gemeinderates vorzusehen, gegen das passive Wahlrecht zum Gemeinderat (vgl. VfSlg 19.014/2010). + +# Burkaverbot. Verfassungsrechtliche Bedenken? + +[Rechtsgrundlage:]{.ul} Art 9 EMRK, Glaubens- und Gewissensfreiheit + +Bei der Glaubens- und Gewissensfreiheit handelt es sich um ein Jedermannsrecht. Praktische Bedeutung hat vor allem die Glaubensfreiheit (Religionsfreiheit) erlangt. Die Religionsfreiheit umfasst damit zunächst das Recht, sich sein Religionsbekenntnis frei und unabhängig von jeder staatlichen Einwirkung zu bilden. Darüber hinaus schützt sie das Recht, sich seinem Bekenntnis gemäß in religiöser Hinsicht zu betätigen. + +Nach der konkretisierten Anordnung des Art 9 Abs 1 EMRK umfasst die Religionsfreiheit die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat auszuüben. Zur Religionsausübung gehört etwa auch die Verwendung religiöser Kleidung. + +→ auch Art. 8 EMRK + +10\) + +# Grundrechtsbedenken bei der Einführung eines freiwilligen Sozialjahres + +[Verbot der Zwangsarbeit]{.ul} (Art 4 EMRK): Die fundamentale Garantie des Art 4 EMRK normiert das Recht jedes Menschen, nicht in Sklaverei und Leibeigenschaft gehalten zu werden und nicht gezwungen zu werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Jeder Eingriff in dieses Grundrecht bedeutet zugleich seine Verletzung (absolutes Grundrecht). + +**Nicht** als Zwangs- oder Pflichtarbeit gelten gem. Art 4 Abs 3 EMRK jedoch Arbeiten + +- die normalerweise von einem gem. Art 5 EMRK in Haft Gehaltenen oder bedingt Freigelassenen verlangt werden (lit a), + +- militärischen Charakters bzw, im Rahmen eines allfälligen Ersatzdienstes /Zivildienstes (lit b), + +- im Fall von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen (lit c), + +- die zu den normalen Bürgerpflichten gehören (lit d). + +Als normale Bürgerpflicht wurde in der Judikatur z.B.: ein Feuerwehrdienst, wenn die Zahl der Freiwilligen nicht ausreicht, die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der Einhebung der Lohnsteuer oder aber auch die Übernahme der Tätigkeit eines Sachwalters für besonders schutzbedürftige Personen angesehen. + +[Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung]{.ul} (Art 18 StGG): Nacht Art 18 StGG steht es jedermann frei *„seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will."* + +# EU-Grundrechte-Charta und ihre Anwendbarkeit für österr. Behörden + +Die GRC wurde mit dem Inkrafttreten des Lissabonvertrags (1.12.2009) rechts-verbindlich. Sie ist zwar nicht in die Verträge eingebaut, nimmt aber gem. Art 6 Abs 1 EUV den gleichen Rang wie die Verträge ein. Am 7.12.2000 wurde die GRC in den Primärrechtsrang erhoben, sodass die Union nunmehr auch über einen geschriebenen Grundrechtskatalog verfügt. + +Primärere Adressaten der GRC sind zwar die Organe und Einrichtungen der Union, allerdings haben sich die MS bei „Durchführung des Rechts der Union" die Grundrechte zu achten und ihre Prinzipien anzuwenden. Wie sich aus den Erläuterungen zu Art 51 GRC ergibt, soll die GRC „sowohl für die zentralen Behörden als auch für die regionalen oder lokalen Stellen sowie für die öffentlichen Einrichtungen" der MS gelten. Die Verpflichtungen zur Beachtung der Unionsgrundrechte besteht sohin umfassend und betrifft Bund und Länder genauso wie Gemeinden und alle sonstigen Körperschaften des öffentlichen Recht, sofern der erwähnte [unionsrechtliche Anknüpfungspunkt]{.ul} gegen ist. + +→ richtungsweisende Judikatur des VfGH 2012 + +# Kann der einfache Gesetzgeber weisungsfreie Behörden schaffen? + +Die Weisungszusammenhänge bestehen kraft Art 20 Abs 1 B-VG. Eine Ausnahme von der Weisungsbindung muss gesetzlich verankert sein. Seit der B-VG-Novelle 2008 hat aber auch der einfache Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte in [Art 20 Abs 2 B-VG]{.ul} vorgesehene Organe **weisungsfrei** zu stellen . + +Eine gewisse Eindämmung der Vielzahl an weisungsfreien Verwaltungsbehörden bewirkte die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz: Jene weisungsfrei gestellten Verwaltungsbehörden, die ausschließlich Aufgaben des Rechtsschutzes wahrgenommen haben, wurden mit 1.1.2014 aufgelöst und ihre Aufgaben den Verwaltungsgerichten übertragen. + +Verantwortung setzt Steuerungsmöglichkeiten voraus. Können die obersten Organe das Handeln der weisungsfreien Verwaltungsbehörden nicht steuern, sind sie für deren Handeln auch nicht parlamentarisch verantwortlich. Stellt der einfach Gesetzgeber daher Organe weisungsfrei, muss er gleichzeitig ein angemessenes **Aufsichtsrecht** der obersten Organe (zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten) vorsehen. Im Umfang dieser Aufsichtsrechte sind die obersten Organe dann parlamentarisch verantwortlich. Gleichzeitig unterliegen die Leiter der weisungsfreien Organe dem Interpellationsrecht der zuständigen Ausschüsse des NR und des BR (Art 52 Abs 1a B-VG). + +11\) + +# Was ist das Enqueterecht? + +[Politisches Kontrollrecht:]{.ul} Der NR kann gem. Art 53 B-VG durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einrichten, um bestimmte Vorgänge in der Verwaltung näher zu untersuchen. Untersuchungsausschüsse stellen bestehende Missstände in der Bundesverwaltung fest und berichten dem Nationalrat. Minderheitsrecht seit 2015. + +# Untersuchungsausschuss: Wer setzt ihn ein? Welcher Beschluss ist notwendig? Was macht der UA? Grundlage? + +Der Untersuchungsausschuss ist ein parlamentarisches Kontrollrecht. Nur der Nationalrat - nicht aber der Bundesrat - kann Untersuchungsausschüsse einsetzen (Art 53 Abs 1 B- VG), um bestimmte Vorgänge in der Verwaltung näher zu untersuchen (Minderheitsrecht, bis Ende 2014 noch ein Mehrheitsrecht). Nun kann auch ein Viertel der Abgeordneten die Einsetzung verlangen. + +[Politischer Auftrag:]{.ul} Überprüfung bestimmter Angelegenheiten der Regierungsarbeit. UA sollen tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse feststellen. Sie haben jedoch nicht das Recht, die betreffenden Vertreter\*innen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen Konsequenzen aufzuerlegen. + +UA unterscheiden sich grundlegend von Gerichtsverfahren: Es sollten keine Streitigkeiten entschieden, sondern Tatsachen festgestellt werden. Es stehen keine Rechtsmittel (wie die Berufung) zur Verfügung. Es gibt weder Zeug\*innen noch Angeklagte, sondern Auskunftspersonen und Sachverständige. + +# Welche Minderheitsrechte gibt es sonst noch? + +[Interpellationsrecht:]{.ul} Kontrolle setzt Information voraus. Daher sind NR und BR befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art 52 B-VG). Die Mitglieder der Bundesregierung sind zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen verpflichtet. + +→ und dann hab ich mich in die Diskussion eingelassen, ob Misstrauensantrag auch dazu zählt → da gibt es anscheinend einen Meinungsstreit!!! Beim Misstrauensantrag hat sie mich erklären lassen, warum ich der Meinung bin, dass es sich um ein Minderheitsrecht handelt, obwohl sie da - glaub ich zumindest - nicht dieser Meinung ist + +Buch von Leitl-Staudinger (ÖR I): „*Die parlamentarischen Kontrollrechte, insbesondere das Misstrauensvotum und die staatsrechtliche Anklage, setzen einen Mehrheitsbeschluss im NR voraus."* (5/28) + +parlament.gv.at: *„Eine Mehrheit des Nationalrates könnte also jederzeit die Absetzung der Bundesregierung erzwingen. Eine Bundesregierung kann daher auf längere Dauer nur bestehen, wenn sie von der Mehrheit der Abgeordneten unterstützt oder, im Fall einer Minderheitsregierung, zumindest toleriert wird."* + +# Fall: Ich möchte Bienen der Sorte B züchten. Laut EU-VO ist die Züchtung jedoch nur von Bienen der Sorte A zulässig. Was kann ich tun? Ist ein Individualantrag möglich? + +Art 288 Abs 2 AEUV: *„Die Verordnung hat allgemeine Geltung, Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."* + +Zum Sekundärrecht zählen nach Art 288 AEUV Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. + +Die Verordnung ist eine generell-abstrakte Rechtssatzform mit unmittelbarer Geltung (und Anwendbarkeit) in der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung. Sie ist damit das Instrument zur vollständigen Rechtsvereinheitlichung auf einem bestimmten Gebiet in der gesamten EU. Die Umsetzung von Verordnungen in nationales Recht ist nicht erforderlich bzw. gar nicht zulässig (abgesehen von den Fällen, in denen eine Verordnung selbst ausdrücklich mitgliedstaatliche Durchführungs- oder Ergänzungsnormen anordnet). + +→ Nein, keine Prüfungskompetenz des VfGH + +# Was ist, wenn EU-VO gegen innerstaatliches Recht verstößt? + +Widerspricht das nationale Recht unmittelbar anwendbarem primären oder sekundären Unionsrecht, so ist letzteres anzuwenden. Man spricht daher vom „Anwendungsvorrang des Unionsrechts". Dabei wird das widersprechende nationale Recht nicht aufgehoben, sondern nur im konkreten Fall zurückgedrängt. Es kann daher in anderen Fällen, die etwa keinen Unionsrechtsbezug haben, durchaus angewendet werden. Die nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte haben daher in jedem Einzelfall den Vorrang des Unionsrechts „mitzurechnen" (Inzidentkontrolle) und widersprechendes innerstaatliches Recht nicht anzuwenden. Ob ein Widerspruch vorliegt, kann -- ausgenommen in Fällen des offenkundigen Widerspruchs -- oft schwierig zu beantworten sein. Bestehen seitens der rechtsanwendenden Organe Zweifel über den Inhalt oder die Anwendbarkeit einer Unionsnorm, so sind letztinstanzliche Gerichte iSd Art 267 AEUV verpflichtet, andere Gerichte berechtigt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. + +# Was kann ich tun, wenn ich trotzdem Bienen der Sorte B züchten möchte? + +Grundrechtsverletzung aus der EMRK? Individualbeschwerde an EGMR. + +# Was ist, wenn EU-VO gegen primäres Unionsrecht verstößt? Was passiert, wenn der VfGH diesen Verstoß feststellt? + +[Vorabentscheidungsverfahren:]{.ul} Vorabentscheidungen des EuGH sichern die Einheitlichkeit der -- weitgehend den Mitgliedstaaten überantworteten -- Vollziehungen des Unionsrechts und ermöglichen eine [inzidente (= nebenbei) Kontrolle der Gültigkeit]{.ul} [von Unionsrechtakten]{.ul}. + +Verfahrensgegenstand ist hauptsächlich die Auslegung der Verträge (v.a. EUV, AEUV), die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane, also insbesondere von Verordnungen und Richtlinien, von Entscheidungen und Urteilen, von völkerrechtlichen Verträgen, an denen die Union beteiligt ist. + +Der VwGH prüft Erledigungen im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte auch auf ihre Unionsrechtskonformität. Im Gegensatz dazu nimmt der VfGH Unionsrechts- verletzungen durch Erledigung nicht per se wahr. Sein Maßstab ist jener des Art 144 Abs 1 B-VG (also u.a. Grundrechtsverstöße). Ausnahmsweise hält er die **Recht der EU-GRC** nationalen Grundrechten gleich. Im Übrigen kann ein Unionsrechtsverstoß bisweilen auch zu einem Grundrechtsverstoß führen, etwa wenn ein in Grundrechte eingreifendes Gesetz infolge offenkundigen Anwendungsvorranges denkunmöglich angewendet worden ist. + +12\) + +# Individualantrag (Zulässigkeit, \...) verpackt in einen Fall + +[Individualantrag]{.ul} = Antrag eines/einer Rechtsunterworfenen an den VfGH auf Normenkontrolle + +Das Aufhebungsmonopol für Verordnungen und Gesetze kommt dem Verfassungsgerichtshof zu (Art 139, Art 140 B-VG). Der/die Rechtsunterworfene hat zwei Möglichkeiten, eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch ein Gesetz oder eine Verordnung vor dem VfGH geltend zu machen: auf dem direkten Weg eines **Individualantrages** an den VfGH oder auf dem „Umweg" über die Bekämpfung eines Bescheides bzw. Erkenntnisses oder eines Urteils, die auf Grundlage der Verordnung oder des Gesetzes ergangen sind. + +Voraussetzungen für die Stellung eines Individualantrags: + +Gem. Art 139 Abs 1 und 140 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über + +- die Gesetzwidrigkeit von VO bzw. über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen + +- auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, + +- sofern die VO oder das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. + +Der Individualantrag ist aber nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, die der VfGH streng auslegt. Demnach muss ein [unmittelbarer]{.ul} und [aktueller]{.ul} Eingriff in die Rechtssphäre des/der Antragstellers/in durch das Gesetz oder die Verordnung vorliegen und ein Umweg über einen anderen Rechtsweg [nicht zumutbar]{.ul} sein. + +# Vorlage an den EuGH (wer darf, muss, wie?) + +Das [Vorabentscheidungsverfahren]{.ul} gem. Art 267 AEUV ist zweifellos das in der Praxis wichtigste Rechtsschutzverfahren im Unionsrecht. Es besteht nämlich die Gefahr, dass Begriffe des primären oder sekundären Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten je nach nationaler Rechtstradition unterschiedlich ausgelegt werden, was die Einheit der Unionsrechtsordnung gefährden würde. Es besteht daher das Bedürfnis, trotz dieses dezentralisierten Vollzugs eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrecht in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. + +Aus diesem Grund wurde mit dem Vorabentscheidungsverfahren ein Zwischenverfahren eingerichtet, dass es nationalen Gerichten ermöglicht, immer dann, wenn sich in bei ihnen anhängigen Verfahren eine Frage nach der [Auslegung des primären oder sekundären Unionsrechts]{.ul} bzw. nach der [Gültigkeit eines Sekundärrechtsaktes]{.ul} stellt, das Verfahren zu unterbrechen und die betreffende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. + +Eine **Vorlageberichtigung** (Art 267 Abs 2 AEUV) kommt im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens allen Gerichten zu, wobei der Gerichtsbegriff ein autonom unionsrechtlicher, vom EuGH in seiner Rechtsprechung entwickelter Betgriff ist. Im Einzelnen verlangt der EuGH eine gesetzliche Grundlage für die Einrichtung, personelle und sachliche Unabhängigkeit sowie die ständige Einrichtung und eine obligatorische Zuständigkeit (in Ö: ordentliche Gerichte, Gerichte des öffentlichen Rechts wie VfGH, VwGH, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht, Landesverwaltungsgerichte) + +→ Letztinstanzliche Gerichte sind bei Zweifelsfragen sogar zur Vorlage **verpflichtet** (Art 267 Abs 3 AEUV). Außer: act clair-Doktrin + +# Art 15a Vereinbarungen. Was kann man machen, wenn sich ein Vertragspartner nicht daran hält? + +Länder(gliedstaats)vereinbarungen + +Abs 1: *„Bund und Länder können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. \..."* + +Als „**Gliedstaatsverträge**" werden die in Art 15a B-VG vorgesehenen Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften bezeichnet (daher stammt auch die synonyme Bezeichnung als „Art 15a-Vereinbarungen".) Gliedstaatsverträge sind administrativ erzeugtes Recht: Sie werden von Verwaltungsorganen abgeschlossen. + +An „vertikalen" Gliedstaatsverträgen sind der Bund und (alle oder einzelne) Länder beteiligt, an „horizontalen" Gliedstaatsverträgen nur (zwei oder mehrere) Länder. Gliedstaatsverträge können Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Vollziehung, und zwar auch der Privatwirtschaftsverwaltung, zum Gegenstand haben. + +Gliedstaatsverträge sind verfassungsrechtlich vorgesehene **öffentlich-rechtliche Verträge** und binden nur die jeweiligen Vertragspartner. Sie sind also [nie]{.ul} auf Rechtsunterworfene unmittelbar anwendbar und daher ua keine unmittelbare Grundlage für Eingriffe der Vollziehung in Rechtspositionen der Bürger\*innen. + +Ungeachtet des Rechtsschutzgebotes wirft die Frage nach den jeweiligen **Rechtsschutzmöglichkeiten** häufig Probleme auf. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht zuständig, über Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu entscheiden (siehe § 1 JN). Die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG ist bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gegen eine Gebietskörperschaft in Betracht zu ziehen, soweit die jeweilige Verwaltungsvorschrift nicht Verwaltungsrechtsweg eröffnet. + +→ Art 138a B-VG + +13\) + +# Grundrechtebeispiel: Sie hat zuerst ein Thema mit Luxuspensionen gebracht und was die Einschränkung derselben aus Verfassungssicht bedeuten würde. + +Aktueller Fall aus 2014 + +- Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz + +- Eingriff in die Eigentumsfreiheit + +- Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips der Bundesverfassung + +# Asylfall mit Abschiebung nach Syrien. Sie hat das Thema dann übergeleitet zum Thema Rechtsschutz und dann zur Frage warum der BVwG zuständig ist für das Thema. + +Die EMRK garantiert Fremden zwar kein generelles Recht auf Aufenthalt oder Asyl in Österreich. Neben Art 8 EMRK setzt aber insb. Art 3 EMRK (bzw. Art 19 GRC) der Ausweisung und Auslieferung Grenzen (vgl. auch Art 18 GRC zum Asylrecht). Auch die Entscheidung, einen Fremden außer Landes zu schaffen, verletzt nämlich Art 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde im Zielstaat Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden („Refoulement-Verbot"). Dies gilt in gleichem Maße, wenn eine Abschiebung in einen Staat erfolgt, in welchem die konkrete Gefahr einer Weiterschiebung des Fremden in einen derartigen Staat droht („Kettenabschiebung"). + +Weitere mögliche Grundrechtsverletzung: Art 2 EMRK (Recht auf Leben) + +[Rechtsschutz:]{.ul} Asylantrag → Bescheid, Bescheidbeschwerde an BVwG, VwGH, VfGH + +Das [Bundesverwaltungsgericht]{.ul} (BVwG) überprüft grundsätzlich alle Entscheidungen der Administrativbehörden auf Bundesebene (mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts fallen), z.B. Fremdenwesen und Asyl. + +# Thema Kompetenzen und was wird unmittelbar von Bundesbehörden gemacht? + +Eigene Bundesbehörden zur Vollziehung der Bundesverwaltung können nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG taxativ genannten Angelegenheiten eingerichtet werden. Ob von dieser Möglichkeit der unmittelbaren Verwaltung Gebrauch gemacht wird, ist Sache des einfachen Bundesgesetzgebers. Der Bundesgesetzgeber kann auch in diesen Angelegenheit den Landeshauptmann mit der Vollziehung beauftragen (Art 102 Abs 3 B-VG). Wenn der Bundesgesetzgeber für die Vollziehung einer Angelegenheit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit einer organisatorischen Bundesbehörde vorsieht, liegt mittelbare Bundesverwaltung vor. + +Alle anderen, nicht in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten müssen grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Die Einrichtung von eigenen Bundesbehörden, also die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung wäre in diesen Angelegenheit [nur mit Zustimmung der beteiligten Länder]{.ul} möglich (Art 102 Abs 4 B-VG). + +Darüber hinaus bestehen einige organisatorische Bundesbehörden schon von Verfassungs wegen, etwa für die Sicherheitsverwaltung oder das Schulwesen. + +# Selbstverwaltung: Gemeindeselbstverwaltung, Sozialpartner, sonstige Selbst-verwaltung + +Gewisse öffentliche Aufgaben weisen einen besonderen Bezug zu bestimmten Rechtsunterworfenen auf. Die Idee der Selbstverwaltung ist, diese Aufgaben von den betroffenen Personen eigenverantwortlich selbst besorgen zu lassen. Dadurch, dass die Betroffenen die Aufgaben selbst besorgen, ist die Selbstverwaltung demokratisch legitimiert. Die betroffenen Personen werden durch den Gesetzgeber zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengefasst, dem Selbstverwaltungsträger. + +[Arten der Selbstverwaltung:]{.ul} + +- Territoriale Selbstverwaltung (Selbstverwaltung der Gemeinden) + +- wirtschaftliche und berufliche Selbstverwaltung + +- soziale Selbstverwaltung + +- sonstige Selbstverwaltung (zB.: Wasserverbände und die Hochschüler\*innen-schaft an den Universitäten) + +**Gemeindeselbstverwaltung**: Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Sie bilden die unterste territoriale Gliederung des Staatsgebietes. Es gibt kein „gemeindefreies" Gebiet, jedes Grundstück muss gem. Art 116 Abs 1 B-VG zu einer Gemeinde gehören. Die Verfassung richtet die Gemeinden als Gebietskörperschaft, als Selbstverwaltungskörper und als Verwaltungssprengel ein. + +Gem. Art 116 Abs 1 B-VG sind die Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Die Gemeinden können daher bestimmte Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich besorgen. Dabei sind sie an die Gesetze gebunden. + +Die Gemeinde ist als Verwaltungsbehörde aber nicht der Weisungsbefugnis eines obersten Organs des Landes oder des Bundes unterstellt. Dieses fehlende Weisungsrecht der obersten staatlichen Organe wird durch ein Aufsichtsrecht kompensiert. Bunde und Land kontrollieren als [Aufsichtsbehörde]{.ul} die von der Gemeinde im **eigenen Wirkungsbereich** erfassten Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit. + +Da die Gemeindeorgane nicht unter der Leitung der obersten Bundes- und Landesorgane tätig werden, können diese auch nicht für das Handeln der Gemeindeorgane von den Bundes- und Landesparlamenten politisch verantwortlich gemacht werden. Die politische Kontrolle für das Handeln im eigenen Wirkungsbereich muss daher ein Gemeindeorgan ausüben. Die Aufgabe der politischen Kontrolle kommt dem [Gemeinderat]{.ul} zu, der insofern als „Gemeindeparlament" bezeichnet wird, obwohl er kein Gesetzgebungsorgan ist. + +**Sozialpartner:** Fast alle Berufsgruppen werden jeweils in Körperschaften des öffentlichen Rechts, den sog. „Kammern" als gesetzliche berufliche Interessen- vertretungen zusammengefasst. Sie besorgen jene Aufgaben, die überwiegend im Interesse ihrer Berufsgruppe liegen, im eigenen Wirkungsbereich. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind etwa nach § 1 Arbeiterkammergesetz 1992 berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer\*innen zu vertreten und zu fördern. Weitere Beispiel für gesetzliche wirtschaftliche und berufliche Interessenvertretungen sind die Wirtschaftskammern, Landwirtschaftskammern, die Rechtsanwaltskammern, die Notariatskammern und die Ärztekammern. + +# Weisungsbindung des Bürgermeisters bei Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich? + +Der Bürgermeister wird nach Art 117 Abs 6 B-VG vom Gemeinderat gewählt. Die Landesverfassungen können aber auch eine Direktwahl des Bürgermeisters vorsehen. Die meisten Landesverfassungen, etwa auch der in Verfassungsrang stehende § 2 Oö Kommunalwahlordnung, sehen eine Direktwahl des Bürgermeister vor. + +Die Eigenverantwortlichkeit bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen Gemeinde auf der einen Seite und Bund/Länder auf der anderen Seite. Innerhalb der Gemeinde sind Rechtsmittel, aber auch Leitungsbefugnisse zulässig. Im Fall der Gemeinde ist etwa der [Gemeinderat das oberste Verwaltungsorgan]{.ul}. Alle anderen Gemeindeorgane sind ihm bei der Erfüllung der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich nachgeordnet und verantwortlich (Art 118 Abs 5 B-VG). Damit ist auch die Gemeindeverwaltung hierarchisch mit dem Gemeinderat an der Spitze organisiert. + +Bei den Aufgaben des [übertragenen Wirkungsbereiches]{.ul} ist der Bürgermeister den jeweils in Frage kommenden staatlichen Organen untergeordnet und weisungsgebunden. + +# Instanzenzug, wie erkennt man was eigener WB ist und was übertragener? + +Nach Art 119 Abs 1 B-VG umfasst der [übertragene Wirkungsbereich]{.ul} jene Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat. + +Welche Aufgaben daher im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sind, bestimmen die Bundes- und Landesgesetze. Jedenfalls sind die Aufgaben der Bezirksverwaltung durch die Städte mit eigenem Statut im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. + +Die Verfassung legt fest, dass der [Bürgermeister]{.ul} die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Befolgt der Bürgermeister eine Weisung einer staatlichen Behörde vorsätzlich oder grob fahrlässig im übertragenen Wirkungsbereich nicht, kann ihm das Amt entzogen werden (Art 119 Abs 4 B-VG). + +Der [eigene Wirkungsbereich]{.ul} in Gemeinden muss ausdrücklich bezeichnet werden. + +14\) + +# Wie ist es möglich, dass im Bereich des Elektrizitätswesens sowohl ein Bundes- als auch ein Landesgesetz existiert? + +Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Länder auf. Der Bund legt im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung die Grundsätze fest, die die Länder im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung näher ausgestalten. Daher existiert etwa ein [Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz des Bundes]{.ul}, das die Grundsätze des Elektrizitätswesens festlegt, sowie neun [Landeselektrizitätsgesetze]{.ul}. Die Vollziehung der Ausführungsgesetze ist wiederum Landessache. + +Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen des Bundes sind als solche [ausdrücklich zu bezeichnen.]{.ul} Wesentlich ist, dass Grundsatzgesetze sich nicht an die Rechtsunterworfenen richten und sie ohne Ausführungsgesetz nicht vollzogen werden können. Für die Länder sind die Grundsatzgesetze nicht Voraussetzung ihrer Regelungen, sondern nur Schranke: Solange der Bund kein Grundsatzgesetz erlässt („grundsatzfreier Raum"), können die Länder die Angelegenheit daher frei regeln, ansonsten sind sie an die Grundsätze des Bundes gebunden und haben bereits erlassene Landesgesetze gegebenenfalls anzupassen. Die Länder sind zur Erlassung von Ausführungsgesetzen [nicht]{.ul} verpflichtet. Der Bund kann aber eine Frist setzen; sofern dann das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht erlassen wurde, kann der Bund die Regelungen anstelle des Landes treffen, bis das Land von seiner Kompetenz Gebrauch macht. Im Fall der erstmaligen Erlassung eines Grundsatzgesetzes hat der Bundesgesetzgeber eine Frist zu Anpassung der landesgesetzlichen Bestimmungen zu setzen (vgl. Art 15 Abs 6 B-VG). + +[Exkurs:]{.ul} Grundsatzgesetz wird vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (Bsp.: Sozialhilfegrundsatzgesetz, Dez. 2019). Was passiert mit Ausführungsgesetzen? + +Zwar können die Ausführungsgesetze auch verfassungswidrig sein, solange diese durch den VfGH nicht aufgehoben werden, sind diese aber anzuwenden. Für eine allfällige Aufhebung bedarf es jedoch einer neuerlichen Anrufung des VfGH in dieser Frage. + +# Kann ein Abgeordneter zum NR vor einem Untersuchungsausschuss die Aussage verweigern? + +Gegenüber einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Verweigert eine Auskunftsperson ihre Aussage und ist diese Weigerung nach Ansicht der Ausschussmitglieder nicht gerechtfertigt, kann beim BVwG die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werden. Leistet eine Auskunftsperson der Ladung des Untersuchungsausschusses nicht Folge, kann sie der Ausschuss durch die Sicherheitsbehörden vorführen lassen. + +Öffentlich Bedienstete dürfen sich nicht auf Geheimhaltungspflichten berufen. Ihre Befragung kann jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, die Anwesenden sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. + +Aussageverweigerungsgründe: § 43 VO-UA + +[Parlamentarische Immunität]{.ul} + +Im Zuge der UsA-Referom 2014 wurden auch die Bestimmungen zur sog. „beruflichen Immunität" angepasst. Diese Immunitätsregelungen gelten für alle Mitglieder des NR hinsichtlich der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen sowie der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Ausschüssen und daher nicht nur im UsA-Verfahren. + +Strafbare Handlungen nach dem InfOG (und Verleumdungen) sind von der sog. „beruflichen Immunität" ausgenommen (Art 57 Abs 1 B-VG). Der Ausschussbericht hält dazu fest, dass im Fall von Verletzungen des InfOG wie bei Fällen der sog. „außerberuflichen Immunität" vorzugehen sei. Ein „Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abg." iSd Abs 3 leg cit wird hier vorliegen (die strafbare Handlung wurde ja durch eine „in diesem Beruf gemacht mündliche oder schriftliche Äußerung" begangen), weshalb eine behördliche Verfolgung nur mir Zustimmung des NR zulässig ist. Eine Zustimmung des NR bedarf es nur dann nicht, wenn die Handlung „offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des/der Abg. steht). + +Wiederholt ein/e Abg. Seine/ihre im Plenum bzw. im Ausschuss gemacht Äußerung außerhalb des NR (z.B. bei einer Pressekonferenz), so steht diese Äußerung nicht unter dem Schutz der sachlichen Immunität (OGH 29.3.2006, 6 Ob 79/00). + +# Welche Funktion hat der Rechnungshof? Können auch Landesrechnungshöfe eingerichtet werden? + +Der Rechnungshof übt -- neben bestimmten Sonderaufgaben -- die Rechnungs- und Gebarungskontrolle aus. Prüfungsmaßstab ist nicht nur die ziffernmäßige Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Effizienz der Verwendung öffentlicher Gelder im Hinblick auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs 5 B-VG). + +Der Rechnungshof kontrolliert gem. Art 121 B-VG die Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Es unterliegen aber auch die Kammern, die Sozialversicherungsträger und jene Rechtsträger (etwas öffentliche Unternehmen, Anstalten, Stiftungen und Fonds), die von einer Gebietskörperschaft organisatorisch oder wirtschaftlich beherrscht werden, der Rechnungshofkontrolle. Ist strittig, ob eine Einrichtung der Rechnungshofkontrolle unterliegt oder nicht, entscheidet der VfGH. + +Die Gebarung der Länder und der von ihnen beherrschten Rechtsträger unterliegen von Verfassungs wegen ebenfalls der Rechnungshofkontrolle. Die Länder können aber gleichartige Einrichtungen im Rahmen ihrer relativen Verfassungsautonomie schaffen und sog. „Landesrechnungshöfe" oder „Landeskontrollämter" einrichten (Art 127c B-VG). + +Die regelmäßige Gebarungskontrolle nimmt der Rechnungshof von Amts wegen wahr, er benötigt dafür keinen gesonderten Auftrag durch die Parlamente. Darüber hinaus können die Parlamente den Rechnungshof mit Sonderprüfungen beauftragen, was häufig im Zusammenhang mit politisch umstrittenen Projekten vorkommt. Der Rechnungshof kann eine festgestellte Misswirtschaft nicht selbst sanktionieren, er ist auf eine Berichterstattung an das zuständige Parlament beschränkt (Rechnungshofbericht). + +Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem NR, er ist organisatorisch ein **Bundesorgan**. Funktionell wird der Rechnungshof, wenn er die Gebarung des Bundes prüft, für den Nationalrat, wenn er die Länder und Gemeinden prüft, für den Landtag tätig (Art 122 Abs 1 B-VG). + +Die näheren Bestimmungen zum Rechnungshof enthält das Rechnungshofgesetz 1948. + +15\) + +# Wie kann das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde entscheiden? + +Ist die Beschwerde nicht [zurückzuweisen]{.ul} oder das Verfahren [einzustellen]{.ul}, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch [Erkenntnis]{.ul} zu erledigen (§ 28 VwGVG). Dabei hat es + +- die Beschwerde mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; + +- in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die behauptete Rechtsverletzung vorliegt (§ 50 VwGVG); + +- in Administrativverfahren dann in der Sache selbst zu entscheiden (und erforderlichenfalls auch selbst Ermessen zu üben), wenn die behauptete Rechtswidrigkeit vorliegt und der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nur dann in der Sache zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht widerspricht; + +Ermessensentscheidungen sind diesfalls (unabhängig von einem Widerspruch der belangten Behörde) nur **kassatorisch** zu entscheiden. Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst sondern bloß kassatorisch, hat es den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 VwGVG); + +- im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die zuständige Behörde zu verweisen. + +→ Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich **meritorisch,** Ausnahmen sind eng auszulegen, z.B.: Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken. + +# Was ist, wenn in der Bescheidbeschwerde die Behörde unzuständig war und das wurde in der Bescheidbeschwerde nicht angeführt, kann das Verwaltungsgericht das aufheben? + +Im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die zuständige Behörde zu verweisen (§ 27 VwGVG). + +# Was sind Auflagen? Was ist wenn eine von fünf Auflagen rechtswidrig ist, wird dann die gesamte Baubewilligung untersagt? + +Auflagen sind belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Sie gehen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen. + +Auflagen sind Teil des Bescheidspruchs. Die bisweilen zu beobachtende Praxis der Festlegung von Auflagen durch spruchmäßige Verweisung auf die Verhandlungsschrift widerspricht § 59 Abs 1 AVG, führt aber noch nicht zur Nichtigkeit solcher Auflagen. + +Auflagen müssen erforderlich, geeignet und so ausreichend bestimmt sein, dass sie gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand der Begünstigung nicht, führt also nicht etwa zum Erlöschen der Bewilligung. + +→ Ja, weil die Auflagen kleben am Bauprojekt! + +# Was bedeutet das \"aufschiebende Wirkung\", kann die auch ausgeschlossen werden? + +Durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wird nicht nur die Vollstreckbarkeit des Bescheides, sondern insgesamt seine Wirkung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgehoben. + +Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat ex lege aufschiebende Wirkung, die die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht allerdings im Einzelfall ausschließen kann, wenn der vorzeitige Vollzug oder die Ausübung einer durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§§ 13, 22 Abs 2 VwGVG). Im Verwaltungsstrafverfahren kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde hingegen nicht ausgeschlossen werden (§ 41 VwGVG). + +Gem. § 85 Abs 2 VfGG hat der VfGH einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen andere Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit de rAusübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den BF ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. + +→ Eine aufschiebende Wirkung ist nur dann sinnvoll, wenn mit zB dem ergangenen Erkenntnis oder einem Bescheid ein Tun verlangt wird, das mit hohem Aufwand, hohen Kosten und/oder Schäden, die sehr schwer rückgängig machbar sind, verbunden ist. + +# Was bedeutet dass für den Bauherr, wenn die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist (Baubewilligung)? + +→ Dass er weiterbauen kann + +# Wenn dann aber nachträglich die Baubewilligung untersagt wird? + +→ Dann muss er wieder zurück bauen! + +# Unterschied Volksbegehren/Volksabstimmung anlässlich möglicher Verwaltungs-reform; Vor- und Nachteile. + +[Volksabstimmung:]{.ul} Volksabstimmungen über Gesetzesbeschlüsse des NR finden in der Praxis nur selten statt. Die Verfassung unterscheidet zwischen **fakultativen Volksabstimmung** und solchen Volksabstimmungen, die zwingend durchzuführen sind (**obligatorische Volksabstimmung**). Eine obligatorische Volksabstimmung ist im Fall einer Gesamtänderung der Bundesverfassung durchzuführen. + +In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (Art 45 Abs 1 B-VG). + +[Volksbegehren]{.ul}: Näheres zu Volksbegehren regelt das VolksbegehrenG 1973. Das Volksbegehren wird dem NR nur vorgelegt, wenn es von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer getragen wird. Ob das der Fall ist, hat die Bundeswahlbehörde festzustellen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Feststellung über das Ergebnis des Volksbegehrens kann wegen behaupteter Fehler das Volksbegehrenverfahrens beim VfGH angefochten werden (Art 144 Abs 1 lit e B-VG und § 18 Abs 1 VolksbegehrenG). + +Der VfGH hat klargestellt, dass das Volksbegehren (Art 41 Abs 2 B-VG) eine Form der Gesetzesinitiative und daher ausschließlich auf die Fassung eines Gesetzesbeschlusses durch den NR gerichtet ist: „Andere Akte des NR -- wie beispielsweise der Beschluss zur Abhaltung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung -- können nicht direkt mit einem Volksbegehren verlangt werden". Eine Anregung, ein Gesetz zu erlassen, reicht aber. + +Der NR muss ein erfolgreiches Volksbegehren zwar förmlich behandeln, er muss ihm aber nicht Rechnung tragen. Tatsächlich mündete ein Volksbegehren noch nie unmittelbar in einem Gesetzesbeschluss des NR. + +# Bundesrat (alles, inkl. wer entsendet?) + +Der Bundesrat (Art 24 B-VG) übt als zweite Kammer gemeinsam mit dem NR die Bundesgesetzgebung aus. Seine Funktion ist nicht die inhaltliche Gestaltung der Gesetzesvorhaben, sondern die Vertretung der Länderinteressen durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschlusses des NR. + +Der Bundesrat setzt sich aus Vertreter\*innen der Länder zusammen, die durch die Landtage gewählt werden. Nach jeder Landtagswahl werden die jeweiligen Bundesräte neu gewählt, so dass sich der Bundesrat nach jeder Landtagswahl partieller erneuert. + +Die Länder nehmen über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes teil. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Einspruch gegen Gesetzesbeschlüsse des NR zu erheben. Ein solcher Einspruch kann aber in der Regel durch Beharrungsbeschluss des NR überwunden werden, so dass dem Bundesrat grundsätzlich nur ein [suspensives Veto]{.ul} zukommt. Nur in bestimmten Angelegenheiten hat der Bundesrat ein [absolutes Veto]{.ul}, so dass gegen seinen Einspruch das Gesetz nicht in Kraft treten kann: + +Verfassungsgesetze, durch die die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, benötigen die Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung muss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erteilt werden (Art 44 Abs 2 B-VG). Bereits eine Untätigkeit des Bundesrates verhindert hier also das Zustandekommen des Gesetzes. + +# Landeshauptmann + +Der Landeshauptmann ist Mitglied der Landesregierung, in der er den Vorsitz führt und als solches vom Landtag gewählt wird (Art 101 B-VG). Dem Landtag gegenüber ist er im Bereich der Landesverwaltung rechtlich und politisch verantwortlich. + +Nach Art 102 Abs 1 B-VG üben im Bereich der Länder, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung) + +Mittelbare Bundesverwaltung erfolgt daher über den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden. Der Landeshauptmann wird damit als [Träger der mittelbaren Bundesverwaltung]{.ul} eingerichtet. Der Landeshauptmann ist organisatorisch ein Landesorgan, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wird er aber funktionell für den Bund tätig, er unterliegt den Weisungen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers (Art 103 Abs 1 B-VG). Für die Befolgung der Weisungen aber auch sonst ist der Landeshauptmann der Bundesregierung gegenüber verantwortlich. Diese kann durch Beschluss gegen den Landeshauptmann Anklage an den VfGH wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstige Anordnungen (Weisungen) des Bundes in mittelbarere Bundesverwaltung erheben (Art 142 Abs 2 lit e B-VG). + +Die „dem Landeshauptmann unterstellten Landesbehörden" sind insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden. Sie unterliegen den Weisungen des Landeshauptmannes, der Bundesminister kann an die dem Landeshauptmann nachgeordneten Behörde keine direkten Weisungen geben (Verbot des [Weisungsdurchgriffes]{.ul}). Ausnahmsweise können auch organisatorische Bundesbehörden, etwa die jeweilige Landespolizeidirektion mit der Vollziehung in mittelbare Bundesverwaltung betraut werden. Diese unterstehen dann aber ebenfalls dem Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung und sind an dessen Weisungen gebunden (Art 102 Abs 1 letzter Satz B-VG). + +# Aufgabe Bundespräsident bei Gesetzgebung, wann kann er Unterschrift verweigern? + +Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt. Seine rechtliche Stellung innerhalb des Staatsgefüges, insbesondere seine Wahl, die befristete Funktionsperiode und die Verantwortlichkeit, macht Österreich zur Republik. + +Der Bundespräsident ist ein monokratisches Verwaltungsorgan. Er wird direkt vom Volk gewählt (Art 60 Abs 1 B-vG) und ist daher direkt demokratisch legitimiert. + +Die **Aufgaben des Bundespräsidenten** sind durch die Verfassung grundsätzlich abschließend aufgezählt, eine einfachgesetzliche Erweiterung ist nur dann möglich, wenn es die Verfassung ausdrücklich vorsieht. Zu den Aufgaben zählen beispielsweise: + +- [die Vertretung der Republik nach außen:]{.ul} Dazu zählt insbesondere der Abschluss von Staatsverträgen sowie die Beglaubigung der Gesandten und die Bestellung der konsularischen Vertreter\*innen der Republik im Ausland (Art 65 abs 1 B-vG); + +- [Aufgaben im Zusammenhang mit der **Gesetzgebung**]{.ul}, etwa Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse (Art 47 Abs 1 B-VG) oder die Auflösung des Nationalrates (Art 29 B-VG); + +- [Aufgaben im Zusammenhang mit der Gerichtsbarkeit:]{.ul} Der Bundespräsident kann im Einzelfall begnadigen (Art 65 Abs 2 B-VG), er ernennt die Richter\*innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art 86 B-VG) und die Mitglieder des VfGH, des VwGH sowie des BVwG (Art 134 und 147 B-VG). + +- [Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung:]{.ul} Der Bundespräsident ernennt den/die Bundeskanzler,/in die Bundesminister\*innen sowie die Bundesbeamt\*innen, er führt den Oberbefehl über das Bundesheer (Art 80 Abs 1 B-VG) und verleiht Berufstitel (Art 65 B-VG); + +- [Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten]{.ul} (Art 18 Abs 3 B-VG): Die Notverordnung des Bundespräsidenten ist gesetzesändernd, sie kann daher erforderlichenfalls auch bestehende Gesetze abändern. + +# **Verweigerung der Unterschrift** (Beurkundung der Gesetzesbeschlüsse): + +Der Bundeskanzler legt den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten vor. Der Bundespräsident hat das „[verfassungsmäßige Zustandekommen"]{.ul} des Gesetzesbeschlusses zu beurkunden, der Bundeskanzler hat „gegenzuzeichnen". + +Ob dieses Prüfrecht bloß die Frage des verfahrensrechtlich gehörigen Zustandekommens oder auch die Frage einer (groben oder jeder) inhaltlichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes umfasst, wird divergierend beantwortet. Nach der Rsp des VfGH hat der Bundespräsident jedenfalls auch zu prüfen, ob das GOG-NR eingehalten worden ist. + +Im Jänner 2008 verweigerte der Bundespräsident erstmals die Beurkundung eines Gesetzesbeschlusses. Er begründete diese damit, dass der ihm vorgelegte Beschluss einer Gewerberechtsnovelle eine verfassungswidrige rückwirkende Verwaltungs-strafbestimmung enthalte. Der Bundespräsident nahm damit ein materielles Prüfrecht in Anspruch. + +Der Bundespräsident hat nicht nur ein Prüfrecht, sondern auch eine [Prüfpflicht]{.ul}. Eine Frist für die Prüfung ist ihm nicht gesetzt. Das Unterlassen der unions(beihilfen)rechtlichen Notifikationspflicht für Beihilfen steht der Beurkundung gem. Art 47 B-VG durch den Bundespräsidenten nicht entgegen. + +17\) + +# Sie sind beim Verwaltungsgericht Richterin. Es kommt jemand und beschwert sich über einen Flächenwidmungsplan, der kürzer als die 14-tägige Kundmachungszeit kundgemacht worden ist. Was tun sie? + +Flächenwidmungspläne sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH [Verordnungen]{.ul} iSd Art 18 Abs 2 B-VG. + +Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen generelle Rechtsnormen kundgemacht werden. Gem. § 33 Abs 1 Oö ROG 1994 hat die Kundmachung durch vierwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel zu erfolgen. Diese Kundmachung hat eine allgemeine Aufforderung zu enthalten, Planungsinteressen bekannt zu geben. + +Eine [Verletzung von Verfahrensvorschriften]{.ul} führt zur Aufhebung des Flächenwidmungs-planes, sofern sie wesentlich sind. Diese Wesentlichkeit nimmt der VfGH dann an, wenn der Verfahrensmangel zu einer Verkürzung der Informations- und Anhörungsrechte führt, also dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger\*innen über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. + +[Da die Kundmachung von besonderer rechtsstaatlicher Bedeutung ist, ziehen Fehler bei der Kundmachung rechtliche Folgen nach sich:]{.ul} + +- wird eine Verordnung überhaupt nicht kundgemacht, erhält sie also nicht einmal ein Mindestmaß an Publizität, erlangt sie keine rechtliche Existenz, sie ist absolut nichtig; + +- wurde eine Verordnung fehlerhaft kundgemacht, ist sie von jedermann (Rechtsunterworfenen, Verwaltungsbehörden, ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten, VwGH, VfGH) anzuwenden. + +→ Bei Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung einer VO haben die ordentlichen Gerichte, die Verwaltungsgerichten und der VwGH allerdings die VO vor dem VfGH anzufechten (Art 89 Abs 2 B-VG, Art 135 Abs 4 B-VG). + +→ Der Verfassungsgerichtshof hat solche Verordnungen als gesetzwidrig aufzuheben. + +Verordnungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können -- anders als Bescheide -- grundsätzlich jederzeit von der Verwaltungsbehörde wieder abgeändert oder aufgehoben werden. Auch für Verordnungen gilt das [Fehlerkalkül der Rechtsordnung]{.ul}: rechtswidrige Verordnungen gelten bis zu ihrer förmlichen Aufheben. + +# Es wird ein Gesetz kundgemacht, in welchem steht, dass Fiakerpferde nur 18 Tage pro Monat arbeiten dürfen, bei Verstoß gibt es eine Strafe. Sie sind Fiakerunternehmerin, was tun sie? + Grundrechtsprüfung + +[Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG):]{.ul} Das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit schützt jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben. Gleichgültig ist, ob die Erwerbstätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird bzw. ob es sich um eine gewerblich Tätigkeit iS der GewO handelt. + +Geschützt sind zudem sowohl der Antritt als auch die Ausübung. Das Grundrecht steht unter materiellem Gesetzesvorbehalt. Ein Eingriff ist demnach zulässig, wenn dieser im öffentlichen Interesse gelegen, geeignet oder adäquat (verhältnismäßig) ist. + +[Individualantrag auf Gesetzesprüfung:]{.ul} + +Gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. + +Der Individualantrag setzt voraus, dass die angefochtene Norm selbst den Antragsteller aktuell (nicht bloß potentiell) und unmittelbar beeinträchtigt. Ein Umweg über einen anderen Rechtsweg ist nicht zumutbar. + +# Was wäre ein zumutbarer Umweg? + +Der Individualantrag wurde als subsidiärer Rechtsbehelf eingeführt. Der VfGH nimmt daher die Legitimation zur Stellung eines Individualantrags nur an, wenn dem Normadressaten kein anderer gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Rechtsweg offen steht, in dem die Bedenken gegen die generelle Norm letztlich an den VfGH herangetragen werden können. + +Kann also der Normadressat einen Bescheid oder ein Urteil erwirken und über diesen Weg eine Prüfung durch den VfGH erlangen und ist ihm dieser „Umweg" zumutbar, kommt ein Individualantrag nicht in Betracht. + +Als **zumutbar** sieht es der VfGH etwa an, eine von Gesetz wegen vorgesehene Bewilligung zu beantragen, auch wenn es offensichtlich ist, dass diese nicht erteilt werden kann. Auch in einem aussichtslosen Verfahren kann der Rechtsunterworfene nämlich die Rechtswidrigkeit der angewendeten generellen Norm einwenden. + +Als **unzumutbar** wird es hingegen erachtet, wenn der Normadressat die generelle Norm übertreten müsste um so ein Strafverfahren zu provozieren und in diesem die Rechtswidrigkeit der Verbotsnorm einzuwenden. Ebenfalls unzumutbar ist es nach der Judikatur, ein besonders aufwändiges, teures und langwieriges Verfahren einleiten zu müssen. Könnte etwa die Prüfung eines Flächenwidmungsplans, der Verordnungscharakter hat, nur über den Weg der Stellung eines Baubewilligungsantrages, dem kostspielige Baupläne beizufügen sind, erreicht werden, wäre der Individualantrag wegen Umwegsunzumutbarkeit zulässig. + +# Formalgesetzliche Delegation + += nicht ausreichende Vorherbestimmung des Vollzugshandeln. + +Wenn die Gesetzesbindung effektiv sein soll, dann muss der Gesetzgeber die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des Vollzugshandelns auch ausreichend gesetzlich festlegen und bestimmen. Es trifft daher den Gesetzgeber ein [Determinierungsgebot.]{.ul} Die Gesetze müssen so ausgestaltet sein, dass der/die Rechtsunterworfene sein/ihr Handeln danach ausrichten kann, das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann und die Gerichte in der Lage sind, das Handeln der Vollziehung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ist ein Gesetz nicht ausreichend determiniert, liegt eine **„formalgesetzliche Delegation"** vor. Ein solches Gesetz ist verfassungswidrig. + +Bei Grundsatzgesetzen (Art 12 B-VG) gilt Art 18 B-VG nicht. + +# Finale Determinierung + +Bei der finalen Determinierung handelt es sich um eine Regelungstechnik, bei der -- im Gegensatz zur vorherrschenden Gestaltung von rechtlichen Regelungen in Form von Wenn-dann-Verknüpfungen von Tatbestand und Rechtsfolge - „nur" die Ziel-Mittel-Relation festgelegt wird (Zwecknormen, Finalnormen, Programmnormen). Als Gegengewicht für die dadurch bedingte Unbestimmtheit des Verwaltungshandelns werden aber an die Ausgestaltung des Verfahrens, das zur Entscheidung führt, erhöhte Anforderungen gestellt (Legitimation durch Verfahren), um mit dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG (Legalitätsprinzip) nicht in Widerspruch zu geraten. Solche final determinierte Regelungen finden sich insb. im Raumplanungs- und Wirtschaftslenkungsrecht. + +19\) + +# Alles rund um das VereinsG/Rechtsnatur Verein, vor allem Paragraf 29 + +[Rechtsnatur Verein]{.ul}: Der VfGH beschreibt den Verein als *„freiwillige, für die Dauer bestimmte organisierte Verbindung mehrerer Personen zur Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen Zwecks durch fortgesetzte gemeinschaftliche Tätigkeit"* + +[Behördliche Auflösung:]{.ul} § 29 VereinsG + +Ein Verein kann gem. § 29 Abs 1 VereinsG explizit (nur) bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Art 11 Abs 2 EMRK aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungsbereich überschreitet oder überhaupt den Bedingungen eines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht. Der VfGH betont, dass dieser Auflösungstatbestand im Einklang mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art 11 Abs 2 EMRK auszulegen ist. Die Befugnis zur Auflösung eines Vereins setzt daher voraus, dass hierfür ein schwerwiegender Grund iSd Art 11 Abs 2 EMRK vorliegt. + +# Wer nimmt die Vereinsauflösung vor? + +Gem. Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG (Vereins- und Versammlungsrecht) ist Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache → mittelbare Bundesverwaltung, aber in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählt (können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden). + +→ vgl. § 9 Abs 1 VereinsG: *„Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion."* + +Ein Verein kann mit Bescheid durch die Behörde aufgelöst werden. Zuständige Stelle ist die Vereinsbehörde, die für den Vereinssitz örtlich zuständig ist: Die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz, die Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten der Magistrat (Bezirksverwaltungsbehörden). + +# Welches Vwg ist für derartige Bescheidbeschwerde zuständig? + +§ 9 Abs 2 VereinsG: *„Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht."* + +# Alles zum Untersuchungsausschuss (GOG NR, ÖO-LVG, B-VG, UA-VO) Hauptpunkt war wie weit die Kontrolle reicht wenn es sich um voestalpine handelt. + +**(Vw handeln in Form Privatrecht) des UA reicht? So weit als ein vw Organ ein aufsichtsrecht über die Anteile hat.** + +# Parteiantrag an den VfGH + +[Subsidiarantrag auf Normenkontrolle (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG):]{.ul} + +Seit 1.1.2015 kann auch jede Prozesspartei aus Anlass eines gegen die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erste Instanz erhobenen Rechtsmittels einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes an den VfGH stellen, wenn diese Partei vermeint (und behauptet), wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (sog. „Gesetzesbeschwerde"). + +Diese Beschwerdelegitimation soll ausgleichen, dass die Prozessparteien die ordentlichen Gerichte nicht zwingen können, ihrerseits konkrete Gesetzesprüfungsanträge zu stellen. + +Antragsvoraussetzungen sind daher neben der Parteistellung und der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesbestimmung das Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung (davor ist die Antragstellung unzulässig) und dagegen erhobenes Rechtsmittel. Das Rechtsmittel muss wohl vom/von der Antragsteller/in erhoben worden sein. Der Verfassungstext verlangt nicht, dass die Gesetzesbeschwerde gleichzeitig oder in bestimmtem zeitlichen Nachlauf zu dem Rechtsmittel erhoben wird (arg: „aus Anlass"). + +# Burkaverbot in Kindergärten. Grundrechtliche Bedenken + +Bsp.: Niqab/Burka--Verbot in Frankreich -- Entscheidung des EuGH + +→ Zulässigkeit des Niqab-Verbots im öffentlichem Raum + +Art 8, 9 & 14 EMRK als verletzt eingeführt + +Entscheidung: + +- Schutzbereich: Religionsfreiheit umfasst + +- Eingriff liegt vor (Verbot) + +- Rechtfertigungsebene: + + - Öffentliche Ordnung & Sicherheit nicht einschlägig + + - Rechte und Freiheiten Anderer *implizieren aber ein Recht auf de-anonymisierte Kommunikation im öffentlichen Raum* + +Argumente dagegen: + +- Recht auf Anonymität + +- Im Internet auch vorhanden *(Ironie?)* + +- Nationalstaatlicher Ermessenspielraum verweist auf Laizitätsprinzip, weshalb die Judikatur des EGMR iSd franz. Burka-Verbotes als Orientierungshilfe dient nicht jedoch 1 zu 1 auf andere Staaten umgelegt werden könne + + - Durch das Argument der „de-anonymisierten Kommunikation" ist das Urteil jedoch umlegbar (Verbreitung der Verhüllungsverbote) + +- Kritik von Kalb → Es existiert keine Spielraumdogmatik bzw. keine Definition wie weit der Ermessensspielraum geht + +Österr. Verhüllungsgesetz dient zur Förderung der Integration §1 AGesVG + +- „Persönliche Interaktion" in § 1 Satz 2 AGesVG -- verweist auf EGMR Urteil + +- Achtung bei Begriffen wie „Integration/Heimat" aus denen Rechte /Pflichten/Beschränkungen abgeleitet werden können + +- 2009: Zahlen der Burka tragenden Frauen bei ca. 1.900 Frauen + +# Wer kann so ein Burkaverbot einführen? + +Kompetenz? + +→ Art 15 die Länder + +Was wenn der Bund unbedingt ein solches Verbot haben möchte, aber die Länder dagegen sind. → Bund hat die Kompetenz-Kompetenz → BR muss aber zustimmen, da Länderkompetenzen beschränkt werden → absolutes Vetorecht + +[Aber:]{.ul} Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (AgesVG) → Integration als Querschnittsmaterie (= manche Aufgabenbereichte gehören zwar inhaltlich zusammen, werden aber nach der Kompetenzverteilung auf verschiedene Kompetenztatbestände aufgeteilt). + +# Welche Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gibt es? Wie sind diese zusammengesetzt? Wer ernennt die Richter\*innen? + +[Verfassungsgerichtshof, VfGH:]{.ul} + +Der VfGH besteht aus 14 Mitgliedern und zwar aus einem/einer Präsidenten/in, einem/einer Vizepräsidenten/in und zwölf weiteren Mitgliedern, sowie sechs Ersatzmitgliedern. Im Gegensatz zum VwGH werden die Richter\*innen am VfGH nur nebenamtlich tätig. + +Die Einrichtung, die Organisation und die Mehrzahl der Kompetenzen des VfGH sind im B-VG geregelt; vereinzelt wurde dem VfGH Zuständigkeiten auch durch bundesverfassungsrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen übertragen. + +Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom [Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung, des NR und des BR]{.ul} ernannt. Die Bundesregierung erstellt Vorschläge für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder. Der NR schlägt drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder vor; dem BR kommt das Vorschlagsrecht für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied zu. + +Nicht angehörigen dürfen dem VfGH Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Mitglieder des NR, des BR, eines Landtages oder eines Gemeinderates (in Wien: auch der Bezirksvertretung); auch Personen, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei sind, können nicht Mitglied des VfGH sein (Art 147 Abs 4 B-VG). → Unvereinbarkeitsregel + +[Verwaltungsgerichtshof, VwGH:]{.ul} + +Der VwGH besteht gem. Art 134 B-VG aus einem/einer Präsidenten/in, einem/einer Vizepräsidenten/in und der erforderlichen Zahl an sonstigen Mitgliedern (Senatspräsident\*innen und Räte), alle Mitglieder sind Berufsrichter\*innen. + +Die Richter\*innen werden vom/von der Bundespräsident/in auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Soweit es sich nicht um die Stelle des/der (Vize)Präsidenten/in handelt, erstattet die Bundesregierung ihren Vorschlag aufgrund eines für sie bindenden Dreiervorschlags der Vollversammlung. + +# Eine EU-Richtlinie ist umzusetzen, wer ist dafür zuständig? + +Richtlinien richten sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten und bedürfen der [innerstaatlichen Umsetzung]{.ul}. EU-Richtlinien können vom Bund oder von den Ländern umgesetzt werden. Die Zuständigkeit zur Umsetzung von Richtlinien bestimmt sich nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung. + +Für die Umsetzung von Richtlinien in das innerstaatliche Recht hat der EuGH eine Reihe von Anforderungen an die Umsetzungsrechtsakte entwickelt. Es muss sich um zwingende Vorschriften mit Außenwirkung handeln, auf die sich die Einzelnen vor Gericht berufen können. Zudem müssen die Betroffenen von der Umsetzung in Kenntnis erlangen können (Publizität). + +Nach der Auffassung des EuGH *„verlangt die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendigerweise in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers."* + +→ Damit würde auch eine Verordnung iSd Art 18 Abs 2 B-VG den unionsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Richtlinienumsetzung genügen. Aufgrund der **doppelten Bedingtheit** des Umsetzungsrechts zu Richtlinien (= Bindung sowohl an die Richtlinien-Vorgabe als auch an die innerstaatlichen verfassungsrechtlich vorgegebenen Rechtserzeugungswege) hat die Umsetzung im Einzelfall in jener Rechtssatzform zu erfolgen, die nach österreichischem Verfassungsrecht erforderlich ist. Daher müssen wegen des in Art 18 Abs 2 B-VG verankerten Legalitätsprinzips (= Erlassung von Verordnungen nur aufgrund eines Gesetzes) jedenfalls immer dann, wenn eine gesetzliche Deckung für die Umsetzung der betreffenden Richtlinie fehlt, Richtlinien grundsätzlich durch Gesetze umgesetzt werden. + +Nach der Rechtsprechung des VfGH kann eine Verordnung oder Richtlinie der Union niemals eine gesetzliche Grundlage im Sinne des Art 18 B-VG sein. Innerstaatliche Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen dürfen daher nur durch Gesetz erfolgen. Es ist aber zulässig, eine bereits bestehende gesetzliche Verordnungsermächtigung des österr. Rechts als Grundlage für eine Umsetzung durch Verordnung heranzuziehen. + +# Was passiert wenn das Land die notwendigen Regelungen nicht erlässt? + +Bei Nicht- oder Schlechtumsetzung von Richtlinien drohen Vertragsverletzungsverfahren gem. Art 258 ff AEUV. + +VfGH, 28.06.2011, B 254/11: *„Ein Vorrang von Unionsrecht vor österreichischem Verfassungsrecht kommt mit Blick auf den Grundsatz der doppelten Bedingtheit von das Unionsrecht umsetzenden Rechtsvorschriften erst dann in Betracht, wenn eine unionsrechtskonforme Rechtslage nicht durch die Nichtanwendung von einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften herbeigeführt werden kann, ohne dass es gleichzeitig der Annahme eines Vorrangs des Unionsrechts gegenüber Verfassungsrecht bedarf."* + +Ausnahmsweise können Richtlinien dann, wenn ein Mitgliedstaat diese nicht fristgerecht, unvollständig oder fehlerhaft umgesetzt hat, eine sog. direkte Wirkung zukommen. In diesem Fall können sie, vergleichbar den Verordnungen, mit Durchgriff in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen Wirkung auch für natürliche und juristische Personen entfalten. + +# Kriterien für die direkte Wirkung von Richtlinien: + +- die Umsetzungsfrist ist abgelaufen, + +- die Richtlinie wurde nicht ordnungsgemäß umgesetzt + +- die betreffende Bestimmung ist unbedingt und hinreichen konkret („self-executing") + +- Begünstigung der/des Einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat. + +# Wenn dies vom EuGH festgestellt wird, geht die Kompetenz zur Regelung an den Bund über. Hat das Land damit seine Zuständigkeit für immer verloren? + +Nein, wenn es die notwendigen Regelungen trifft, treten die Bestimmungen des Bundes außer Kraft. + +Art 23d Abs 5 B-VG: *„Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmender Europäischen Union erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wird dies vom Gerichtshof der Europäischen Union gegenüber Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahmen, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassen Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderliche Maßnahme getroffen hat."* + +# Wer vollzieht EU-Verordnungen? Welches Organ ist befugt EU-Verordnungen aufzuheben? + +Soweit eine Angelegenheit durch eine VO geregelt ist, besteht im Allgemeinen keine Rechtsetzungskompetenz der Mitgliedstaaten mehr, da die Verordnung unmittelbar anwendbar ist. Die Erlassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Verordnungen ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht bei sogenannten „hinkenden" Verordnungen, nämlich wenn + +- die VO selbst die Verpflichtung zu innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen ausdrücklich vorsieht oder + +- ergänzende innerstaatliche Regelungen notwendig sind. + +Verordnungen dürfen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht inhaltlich präzisiert werden. Die Wiederholung des Inhalts einer Verordnung in einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ist grundsätzlich unzulässig. + +EU verfügt über keinen eigenen Verwaltungsapparat in den Mitgliedstaaten; unmittelbar anwendbares Unionsrecht wird überwiegend von innerstaatlichen Behörden vollzogen. + +Der EuGH hat das Normenkontrollmonopol. Nur er -- und nicht nationale Gerichte -- kann Unionsrecht aufheben. Aufhebung von EU-Verordnungen kann auch durch das zur Erlassung zuständige Organ erfolgen. + +22\) + +# Verfassungsgesetze + +In Österreich ist das Verfassungsrecht im formellen Sinn auf mehrer Normenkomplexe zersplittert: + +- Die zentrale Verfassungsurkunde ist das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). + +- Neben dem B-VG gibt es noch über 60 weitere Bundesverfassungsgesetze (BVG), wie etwas das Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG), das Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs oder das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1074 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks. + +- Auch in einfachen Gesetzen können Verfassungsbestimmungen enthalten sein. + +- Schließlich können auch Staatsverträge im Verfassungsrang stehen, wie etwa die EMRK. + +# Derogation + +Unter Derogation versteht man die Anordnung des Normgebers, dass eine Norm aus der Rechtsordnung ausscheidet. Je nachdem, ob diese Anordnung ausdrücklich oder konkludent erfolgt, unterscheidet man formelle und materielle Derogation. + +Verfassungsgesetze, Gesetze und Verordnungen bleiben -- sofern sie nicht von vornherein nur befristet waren -- solange in Geltung, bis sie aufgehoben werden. Eine Aufhebung kann durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Rechtsaktes feststellt. Eine Norm kann aber auch durch den Normgeber selbst aufgehoben werden: + +- [Formelle Derogation]{.ul}: die zeitlich nachfolgende Norm enthält die ausdrückliche Anordnung, dass die ältere Rechtsvorschrift außer Kraft tritt. + +- [Materielle Derogation]{.ul}: Der Normgeber regelt die Angelegenheit inhaltlich anders als bisher, ohne ältere Norm ausdrücklich aufzuheben. Nach dem Grundsatz „l*ex posterior derogat legi priori"* setzt die zeitlich jüngere Norm die ältere Norm außer Kraft. + +# Gesetzgebung auf Landesebene + +Die Art 97 ff B-VG stecken den Rahmen für die Landesgesetzgebung ab, der durch die Landesverfassungen sowie die Geschäftsordnungen der Landtage ausgefüllt wird. Ähnlich wie beim Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene können folgende Schritte unterschieden werden: + +- **Gesetzesinitiative:** Wie ein Gesetzesantrag in den Landtag kommt, regeln die Landesverfassungen. Sie sehen in der Regel neben den Regierungsvorlagen sowie den Initiativ- und Ausschussanträge auch Gesetzesanträge auf Initiative des Landesvolkes als Element der direkten Demokratie vor (vgl. etwa Art 30 Oö L-VG). + +- **Notifikation an die Europäische Kommission:** Sofern das Unionsrecht eine Notifikation bestimmter Gesetzesvorhaben verlangt, sind auch Landesgesetze der Europäischen Kommission mitzuteilen. + +- **Behandlung im Landtag:** Nach Art 99 Abs 2 B-VG kann ein Landes-verfassungsgesetz nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Erfordernisse für eine einfache Gesetzesbeschluss regelt die Bundesverfassung nicht, der Landesverfassungsgesetzgeber kann daher die Quoren bestimmen. Nach Art 31 Oö L-VG ist etwa die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. + +- In bestimmten Fällen verlangt die Verfassung die **Zustimmung der Bundesregierung** zu einem Landesgesetz, beispielsweise, wenn ein Landesgesetz die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht (Art 97 Abs 2 B-VG). + +- **Beurkundung und Gegenzeichnung:** Die Regelung der Beurkundung und Gegenzeichnung ist Sache der Landesgesetzgebung. Nach Art 32 Oö L-VG beurkundet der Vorsitzende des Landtages, der Landeshauptmann zeichnet gegen. + +- **Kundmachung:** Landesgesetze sind im Landesgesetzblatt oder im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes kundzumachen. Ob die Länder die Landesgesetzblätter drucken oder von der Möglichkeit der elektronischen Kundmachung Gebrach machen, ist Sache der Landes(verfassungs)gesetzgebung. + +- **In-Kraft-Treten der Landesgesetze:** Das In-Kraft-Treten ist in den einzelnen Landesverfassungen wie auf Bundesebene geregelt. + +23\) + +# Wer ist oberstes Gesetzgebungsorgan und Verwaltungsorgan des Landes? + +[Gesetzgebungsorgane:]{.ul} + +Die Gesetzgebung des **Bundes** über der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus (Art 24 B-VG). Die Gesetzgebung der **Länder** wird von den Landtagen ausgeübt (Art 95 Abs 1 B-VG und zB. Art 16 Oö L-VG). + +[Verwaltungsorgane:]{.ul} + +Der Bundespräsident ist als oberstes Organ des **Bundes** eingerichtet, er steht damit gleichrangig neben der Bundesregierung und den Bundesministerin und ist diesen rechtlich nicht übergeordnet, auch wenn er sie ernennen und abberufen kann. + +Der Präsident des NR ist bei Erfüllung der ihm nach Art 30 B-VG „zustehenden Verwaltungsangelegenheiten" ein „oberstes Verwaltungsorgan". + +Die Landesregierung ist gem. Art 101 B-VG das oberste Verwaltungsorgan der **Landesverwaltung**. Sie ist eine Kollegialbehörde und besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl an Stellvertreter\*innen und weiteren Mitgliedern, den Landesräten. Der Landeshauptmann hat den Vorsitz in der Landesregierung, ist aber den anderen Mitgliedern nicht übergeordnet. + +# Auf einer Bundesstraße wird eine Verordnung, statt 100 nur mehr 70 km/h erlassen, was passiert wenn die Tafel hierzu 10 Meter vor dem eigentlichen im Beschluss festgelegten Standort wegen örtlicher Ungünstigkeit steht? Gilt dann die Beschränkung für diesen Abschnitt trotzdem? + +Geschwindigkeitsbegrenzungen sind formal Verordnungen und sind kundzumachen. [Merkmale einer Verordnung:]{.ul} + +- Urheberschaft der Verwaltung, + +- normativer Charakter, + +- hoheitlicher Charakter, + +- genereller Adressatenkreis und + +- Außenrecht + +→ VfGH: *„von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Norm."* + +stRspr. VwGH: Steht ein Verkehrszeichen fünf Meter vor oder hinter der Stelle, an der es laut Verordnung stehen sollte, „*kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein."* + +*→* Fehlerkalkül der Rechtsordnung + +# Auf einer Bundesstraße wird eine Verordnung, statt 100 nur mehr 70 km/h erlassen, was passiert wenn die Tafel hierzu 10 Meter vor dem eigentlichen im Beschluss festgelegten Standort wegen örtlicher Ungünstigkeit steht? Haben die Verwaltungsbehörden die nicht gehörig kundgemacht? + +VO z.B. bei Erlassung eines Strafbescheides trotzdem anzuwenden? + +Ja, weil gem. Art 89 B-VG obliegt nicht ihnen die Prüfung ob die VO stimmt oder nicht → Fehlerkalkül der Rechtsordnung + +# Auf einer Bundesstraße wird eine Verordnung, statt 100 nur mehr 70 km/h erlassen, was passiert wenn die Tafel hierzu 10 Meter vor dem eigentlichen im Beschluss festgelegten Standort wegen örtlicher Ungünstigkeit steht? man bekommt einen Strafbescheid wegen dieser 10 Meter. Was kann man machen? + +Bescheidbeschwerde: Eine Beschwerde richtet sich immer gegen einen nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ergangenen **Strafbescheid** (Straferkenntnis). + +Gegen das Straferkenntnis kann binnen vier Wochen ab Zustellung oder Verkündung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann das Straferkenntnis aufheben oder abändern. Hat allerdings der/die Beschuldigte Beschwerde erhoben oder wurde Beschwerde zu seinen Gunsten erhoben, trifft das Verwaltungsgericht ein Verschlechterungsverbot: Es darf keine höhere Strafe als im angefochtenen Bescheid verhängen (§ 42 VwGVG). Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch VwGH und VfGH. + +→ Antrag auf Normenkontrolle gem. Art 139 B-VG stellen, nur VfGH kann die VO aufheben. + +# Auf einer Bundesstraße wird eine Verordnung, statt 100 nur mehr 70 km/h erlassen, was passiert wenn die Tafel hierzu 10 Meter vor dem eigentlichen im Beschluss festgelegten Standort wegen örtlicher Ungünstigkeit steht? Was ist das für eine VO? + +DurchführungsVO aufgrund der StVO + +# Unterschied zwischen ortspolizeilicher VO und Durchführungsverordnung? + +Man unterscheidet Durchführungsverordnungen als Regelfall und die selbstständige Verordnung als Ausnahmefälle: + +Jede Verwaltungsbehörde hat nach Art 18 Abs 2 B-VG das Recht, innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen zu erlassen. Da sie VO aber nur „auf Grund der Gesetze" erlassen kann, kann eine VO zum einen ohne gesetzliche Grundlage nicht erlassen werden, zum anderen kann sie das Gesetz immer nur näher konkretisieren und nicht etwa abändern, erweitern oder über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Pflichten und Rechte der Rechtsunterworfenen begründen. Die Verordnungen werden als **„Durchführungsverordnungen"** bezeichnet. Im Stufenbau stehen die VO unter den einfachen Gesetzen. Widerspricht eine Verordnung einem Gesetz, kann sie vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben werden. + +Ausnahmsweise lässt die Verfassung auch Verordnungen zu, die nicht einfache Gesetze näher ausführen, sondern [unmittelbar aufgrund der Verfassung]{.ul} ergehen: + +Die Gemeinden können keine Gesetze erlassen. Einen gewissen Ausgleich für die fehlende Gesetzgebungskompetenz sieht die Verfassung aber durch die Möglichkeit der Erlassung einer [selbstständigen Verordnung zur Abstellung örtlicher Missstände]{.ul}, der **„ortspolizeilichen Verordnung"** vor. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Art 118 Abs 6 B-VG das Recht ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen. Die ortspolizeilichen Verordnungen dürfen aber nicht gegen die bestehenden Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder verstoßen, sie haben daher [gesetzesergänzenden]{.ul} Charakter (Beispiel: Rasenmähen am Wochenende). + +# Was ist die EMRK und die GRC? Was ist wann anwendbar? Sehr ausführlich + +siehe an anderer Stelle + +Ob die GRC anzuwenden ist, hängt davon ab, ob es sich um einen Fall der Durchführung von Unionsrecht handelt (weites Verständnis). Durchführung von Unionsrecht liegt jedenfalls vor, wenn durch die anzuwendende nationale Norm Unionsrecht umgesetzt wird oder die Verwaltungshandlung auf Grundlage einer unmittelbar anzuwendenden Norm erfolgt. + +# Was wenn sich der VfGH nicht sicher ist, ob auf die Verordnung bestimmte Rechte der EMRK Anwendung finden? + +Er kann gem. Art 267 AEUV einen Vorlageantrag an den EuGH stellen / Vorabentscheidungsverfahren + +# Was ist wenn eine Richtlinie innerstaatlich vom Gesetzgeber umgesetzt wird, und dieser aber Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Richtlinie der EU selbst hat? Kann er diese EU-Richtlinie aufheben? Und was kann der Gesetzgeber jetzt dagegen sonst machen? + +# + +NEIN, aufheben kann nur der EuGH. + +Gesetzgeber kann aber Vorlageantrag gem. Art 267 AEUV + +24\) + +# BVG Novelle und Änderung des Art 12 (Teils kamen/kommen ja Kompetenzen zum Bund, teils zum Land, ein Teil bleibt im Art 12 B-VG) - wie so ein Verfahren von sich geht, bezogen auf erhöhte Quoren NR, BR, Bezeichnungspflicht? + +[Ausführungsgesetzgebung]{.ul} + +Art 12 B-VG teilt die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Länder auf. Der Bund legt im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung die Grundsätze fest, die die Länder im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung näher ausgestalten. Die Vollziehung der Ausführungsgesetze ist wiederum Landessache. + +Grundsatzgesetze und -bestimmungen des Bundes sind als solche ausdrücklich zu [bezeichnen]{.ul}. + +Die Stellung der Länder im Bundesstaat ist schwach, Österreich wird daher auch als „zentralistischer Bundesstaat" bezeichnet: + +- Trotz der Generalklausel zugunsten der Länder in Art 15 Abs 1 B-VG weist die Kompetenzverteilung die wesentlichsten Kompetenzen in die Zuständigkeit des Bundes + +- Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat die **Kompetenz-Kompetenz**, dh er kann die Kompetenz zwischen Bund und Länder aufteilen. Dass der Bundesrat als Länderkammer bei einer Kompetenzänderung zu Lasten der Länder qualifiziert zustimmen muss (Art 44 Abs 2 B-VG). + +→ Wird daher die Kompetenzverteilung zu Lasten der Länder abgeändert, muss der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des NR bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, kommt ein entsprechendes Gesetz nicht zustande. + +# Volksabstimmung: Gesamtänderung/Teiländerung + +Bei einer „Gesamtänderung" der Bundesverfassung ist eine Volksabstimmung obligatorisch (Art 44 Abs 3 B-VG). → schleichende Gesamtänderung + +Der Tatbestand der „Gesamtänderung" ist schillernd. Nach hA fällt eine Änderung der sog. „Baugesetze" (leitende Prinzipien) der Verfassung darunter. Die Frage nach Zahl und Inhalt der „Baugesetze der Verfassung" wird unterschiedlich beantwortet. Übereinstimmung herrscht jedenfalls über das demokratische, das republikanische, das rechtsstaatliche, das bundesstaatliche und das gewaltentrennende Prinzip. Kein Einigkeit besteht über ein liberales Baugesetz. Die EU-Mitgliedschaft ist kein Baugesetz. + +Eine Gesamtänderung, die keiner Volksabstimmung unterzogen wird, kommt fehlerhaft zustande und würde im Anlassfall vom VfGH nach Art 140 B-VG aufgehoben. + +# Kann es sein, dass wenn im NR die 2/3 Mehrheit erreicht wurde, es auch im BR der Fall ist? + +→ partielle Erneuerung, siehe oben + +# Sie wollte dann auch noch wissen, ob der NR auch wenn die Volksabstimmung „Nein" zum Gesetzesbeschluss sagt, trotzdem das Gesetz am nächsten Tag nochmal erlassen kann ohne VA. + +Wenn im Ergebnis die Zahl der „Ja"-Stimmen die der „Nein"-Stimmen um mindestens eine überwiegt, so ist der Gesetzesbeschluss angenommen und das Gesetzgebungsverfahren wird zu Ende geführt. Ansonsten ist das Gesetzgebungsverfahren negativ beendet, es ist kein Gesetz zustande gekommen. Das bedeutet: [Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist für den Gesetzgeber rechtlich]{.ul} [bindend.]{.ul} + +Die Feststellung über das Ergebnis der Volksabstimmung kann wegen behaupteter Fehler des Volksabstimmungsverfahrens beim VfGH angefochten werden. Das Volksabstimmungsergebnis hat formal keine Bindungswirkung für k[ünftige]{.ul} Gesetzgebungsverfahren. + +→ Ja, aber es wäre politisch nicht sehr klug. Aber Verbot gibt es keines. + +25\) + +# Abgeordnete wollen wissen, wie das Forstgesetz umgesetzt wird. + +[Politisches Kontrollrecht:]{.ul} Interpellation + +Kontrolle setzt Information voraus. Daher sind NR und BR befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art 52 B-VG). Die Mitglieder der Bundesregierung sind zur Beantwortung der an sie gerichteten Fragen verpflichtet. + +# Kontrollrechte + +Die Kontrollfunktion gegenüber der Bundesverwaltung liegt im Wesentlichen beim NR, nur zu einem geringen Teil stehen auch dem Bundesrat Kontrollrechte zu (Interpellationsrecht und Resolutionsrecht). Zu den Kontrollrechten des NR gehören: + +- Interpellationsrecht (Art 52 B-VG), + +- Resolutionsrecht (Art 52 B-VG), + +- Untersuchungs- oder Enqueterecht (Art 53 B-VG), + +- Misstrauensvotum (Art 74 B-VG), + +- staatsrechtliche Anklage (Art 142 B-VG). + +# Ein Gesetz sieht vor, dass ein Flächenwidmungsplan von der Landesregierung kundgemacht wird - dazu einige Zwischenfragen + +Raumordnungsrecht (Raumplanungsrecht) beruht insbesondere auf dem Kompetenztatbestand des Art 15 Abs 1 B-VG (Generalklausel); Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. + +Vollziehung im Bereich der überörtlichen Raumplanung obliegt den Ländern, die örtliche Raumplanung vollzieht die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Für die Abgrenzung ist die allgemeine verfassungsrechtliche Umschreibung des eigenen Wirkungsbereichs in Art 118 Abs 2 B-VG maßgeblich. Sollen konkrete Flächen im Wege der überörtlichen Raumplanung einer bestimmten Widmung zugeführt oder von einer bestimmten Widmung freigehalten werden, müssen planerische Festlegungen eindeutig und nachweislich aus überwiegenden überörtlichen Interessen begründet werden. + +Fachplanungen des Bundes einerseits und Planungen der Länder bzw. Flächenwidmungspläne der Gemeinde andererseits stehen nicht in einem hierarchischen Verhältnis zueinander, vielmehr sind die Gebietskörperschaften zur Berücksichtigung von Interessen und Planungen der jeweils anderen Gebietskörperschaften verpflichtet (Berücksichtigungsgebot). + +Flächenwidmungspläne bestehen aus dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsteil. Ein Flächenwidmungsplan ist eine Durchführungsverordnung der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung. + +Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung der Gemeinde (Gemeinderat) auf Basis der Landes-Raumordnungsgesetze im übertragenen Wirkungsbereich → zB.: Verfahren in der Gemeinde (§ 33 ROG). Örtliche Raumplanung ist in [Gesetzgebung]{.ul} Landessache. + +Die Gemeinde wir daher funktionell für das Land tätig. + +Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu [erlassen]{.ul}, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Zuständige Planungsbehörde für die Aufgaben der örtlichen Raumordung ist der [Gemeinderat]{.ul}. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung durch die Landesregierung ist erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist das **Oö. Raumordnungsgesetz 1994** in der geltenden Fassung. + +Die [Besorgung]{.ul} der örtlichen Raumplanung ist der Gemeinde gem. Art 118 Abs 3 Z 9 B- VG im eigenen Wirkungsbereich vorbehalten. + +[Eigener Wirkungsbereich]{.ul} (Art 118 B-VG): alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen UND geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen zu besorgen. + +[Art 118 Abs 7 B-VG]{.ul}: Auf **Antrag** einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Art 119a Ab 3 B-VG durch Verordnung der Landesregierung bzw. durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine staatliche Behörde übertragen werden. + +→ falsches Kundmachungsorgan bzgl. VO ändert nichts am Mindestmaß der Publizität + +[allgemein:]{.ul} Die Durchführung von Strafverfahren gehört nie zum eigenen Wirkungsbereich, weil eine ordnungsgemäße Strafrechtspflege von überörtlichem Interesse ist (VfSlg 7965/1976). Gleiches gilt für die Verwaltungsvollstreckung (VwSlg 7368 A/1968) und die Durchführung von Enteignungen und Grundeinlösungen (VfSlg 5807/1968). + +# Wissenschaftsfreiheit (zuerst ohne Gesetz und dann durfte ich es verwenden) + +Art 17 Abs 1 StGG erklärt die Wissenschaft und ihre Lehre für frei. Der VfGH hat dieses Recht explizit als einen *„Sonderfall des Rechts auf freie Meinungsäußerung"* (Art 13 StGG, Art 10 EMRK) qualifiziert. + +Nach der (jüngeren) Judikatur des VfGH kommt die Wissenschaftsfreiheit gem. Art 17 Abs 1 StGG zum einen zwar vornehmlich, aber nicht ausschließlich im Bereich der Hochschullehrer\*innen zum Tragen, dh sie steht jedermann zu, der/die wissenschaftlich forscht und lehrt. + +Das Grundrecht wird ohne Gesetzesvorbehalt gewährt. Der besondere Schutz macht die Abgrenzung von wissenschaftlichen Äußerungen von sonstigen Meinungsäußerungen erforderlich. Damit ist die Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet („immanente Grundrechtsschranken"). + +[Immanente Grundrechtsschranken]{.ul}: Ein Teil der Grundrechte, die keinen Gesetzesvorbehalt aufweisen, unterliegt „immanenten Schranken". Es dürfen zwar keine „intentionalen" Eingriffe vorgenommen werden, also solche die bewusst und indirekt auf eine Beschränkung der abwehrrechtlichen Garantie abzielen. Allgemeine, nicht speziell an die Grundrechtsträger adressierte, also nicht grundrechtlichen Verbürgungen ergeben, sind indessen zulässig. + +Allerdings können selbst Gesetze, die nicht intentional gegen die Freiheit der Wissenschaft und ihre Lehre gerichtet sind (zB. Die allgemeinen Dienstpflichten der Beamt\*innen nach dem Beamten-DienstrechtsG), in ihrer Auswirkung mit diesem Grundrecht in Konflikt geraden. Eine nicht intentionale Beschränkung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Lehre ist nämlich nur zulässig, wenn der damit verbundene Grundrechtseingriff zum Schutz eines anderen Rechtsgutes [erforderlich]{.ul} und [verhältnismäßig]{.ul} ist. Es bedarf somit einer Abwägung zwischen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre und dem durch den Eingriff geschützten Rechtsgut. + +27\) + +# Art 12 B-VG: bsp.: Mindestsicherung: alles mögliche zur Grundsatzgesetzgebung und Ausführungsgesetze + +siehe oben\ +Grundsatzgesetze können nie präjudiziell sein, weil sie nicht unmittelbar anwendbar sind. Adressat ist nur der Landesgesetzgeber. + +# Wie viele Mitglieder hat der Bundesrat, kann sich das ändern? + +Der Bundesrat übt als zweite Kammer gemeinsam mit dem NR die Bundesgesetzgebung aus. Seine Funktion ist nicht die inhaltliche Gestaltung der Gesetzesvorhaben, sondern die Vertretung der Länderinteressen durch Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzesbeschluss. + +Der Bundesrat setzt sich aus Vertreter\*innen der Länder zusammen, die durch die Landtage gewählt werden. Nach jeder Landtagswahl werden die jeweiligen Bundesräte neu gewählt, so dass sich der Bundesrat nach jeder Landtagswahl [partiell]{.ul} erneuert. + +Im Gegensatz zum NR, der sich aus 183 Mitgliedern zusammensetzt, variiert die Zahl der Mitglieder des BR nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Bundesländer und wird nach jeder Volkszählung neu festgesetzt (Art 34 Abs 1 und 3 B-VG). Nach Art 34 Abs 2 B- VG entsendet das bevölkerungsreichste Land zwölf Mitglieder und alle anderen Länder proportional dazu, wobei jedoch jedes Land mindestens durch drei Mitglieder vertreten sein muss. Zurzeit setzt sich der Bundesrat aus 61 Mitgliedern zusammen. + +# Amtshaftung: gilt dies auch für Gesetzgebung? + +Amtshaftungsansprüche stehen bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten in Vollziehung der Gesetze zu. Verursacht daher ein rechtswidriges Gesetz Schäden, kann kein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden. + +# Was macht man wenn man mit der Entscheidung eines Höchstgerichtes nicht zufrieden ist? + +[Gegen Entscheidungen des VfGH]{.ul} ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Der VfGH weist daher Eingaben, die sich -- abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -- gegen seine Erledigungen richten, als unzulässig zurück. Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Vollziehung der Gesetze durch den VfGH schließt § 2 Abs 3 AHG aus. Folgende Instrumente zur Wahrung rechtlicher Interessen sind aber in Erwägung zu ziehen: + +- Wenn der VfGH Unionsrecht verletzt, sind Staatshaftungsansprüche in Betracht zu ziehen, die beim VfGH selbst nach Art 137 B-VG geltend gemacht werden können. + +- Wenn der VfGH die EMRK oder ihre ZP verletzt oder wenn weder er noch der VwGH administrative oder verwaltungsgerichtliche Verletzungen der EMRK beseitigen, kann der EGMR angerufen werden. + +- Wenn ein Höchstgericht rechtswidrig und schuldhaft säumig ist, können sich daraus ausnahmsweise Amtshaftungsansprüche ergeben. + +[Gegen Entscheidungen des VwGH]{.ul} ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Insbesondere sind weder der VfGH noch der EuGH im Instanzenzug übergeordnet. Folgende Instrumente zur Wahrung rechtlicher Interessen sind aber in Erwägung zu ziehen: + +- Wenn der VwGH Unionsrecht verletzt, sind Staatshaftungsansprüche in Betracht zu ziehen, die beim VfGH nach Art 137 B-VG geltend zu machen wären. + +- Wenn der VwGH die EMRK oder ihre ZP verletzt oder wenn weder er noch der VfGH administrative oder verwaltungsgerichtliche Verletzungen der EMRK beseitigen, kann der EGMR angerufen werden. + +- In seltenen Konstellationen nimmt der VfGH für sich in Anspruch, im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung von Kompetenzrechts-streitigkeiten (Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG) Entscheidungen des VwGH aufzuheben. + +- Wenn der VwGH rechtswidrig und schuldhaft säumig ist, können sich darauf Amtshaftungsansprüche ergeben. Im Übrigen schließt § 2 Abs 3 AHG Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Vollziehung der Gesetze durch den VwGH aus. + +28\) + +# Kompetenzkonflikt über Materie zw. Landesgesetzgeber und Bundesgesetzgeber + +Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG) + +[Auslegung der Kompetenztatbestände]{.ul} + +Der VfGH zieht bei der Auslegung der Kompetenztatbestände die sog. „Versteinerungstheorie" heran: Er beurteilt den Inhalt der Kompetenztatbestände nach Maßgabe der einfachen Rechtslage zu jenem Zeitpunkt, in dem der Kompetenztatbestand in Kraft getreten ist. + +Der Versteinerungszeitpunkt ist in der Regel der 1.10.1925, da zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Kompetenzverteilung in Kraft gesetzt wurde. Einige Kompetenztatbestände wurden aber auch erst später erlassen. → instrasystematische Fortentwicklung + += Auslegung nach der Versteinerungstheorie, ansonsten 15er Materie + +# Art. 18 B-VG + +*„Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."* + += Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot + +Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips und besagt, dass die Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) [nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf.]{.ul} Das Legalitätsprinzip soll das Handeln der Vollziehung für den/die Bürger/in vorhersehbar und berechenbar machen und somit Willkür ausschalten. Das Legalitätsprinzip wirkt einerseits gegenüber der Vollziehung, andererseits gegenüber der Gesetzgebung. Das Gesetz hat das Vollzugshandeln in allen Aspekten genau vorauszubestimmen, den Gesetzgeber trifft eine Determinierungspflicht. „Formalgesetzliche Delegationen" sind verfassungswidrig. + +29\) + +# Ist der BR teil der Verwaltung? Warum schon / nicht? + +Nein. Der Bundesrat übt als zweite Kammer gemeinsam mit dem Nationalrat die Bundesgesetzgebung aus. + +# Das GOG-NR soll geändert werden. Wie sieht das aus? Wie ist der Weg dorthin? + +Die Geschäftsordnung des NR regelt das Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR). Das Gesetz ist [einfaches Bundesgesetz]{.ul} und damit kein Verfassungsrecht im formellen Sinn. Gem. Art 30 Abs 2 B-VG kann das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des NR nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. + +Da das GOG-NR (und die Nationalrats-Wahlordnung 1992) aber inhaltlich wesentlich das Grundprinzip der parlamentarischen Demokratie ausgestalten, werden sie zum [Verfassungsrecht im materiellen Sinn]{.ul} gezählt. + +Siehe auch → Art 24 Abs 5 letzter Satz B-VG (BR hat kein Einspruchsrecht bei GOG- NR) + +Entscheiden für jede Form der Geschäftsordnung ist, dass eine Änderung nur durch das Parlament (bzw. die jeweilige Kammer) selbst initiiert werden kann. Darüber hinaus gelten für die Änderung der Geschäftsordnung in Nationalrat und Bundesrat eigene Verfahrensregeln (im NR z.B. Behandlung in mindesten drei Plenarsitzungen bzw. mind. 24 Stunden Abstand zwischen 2. und 3. Lesung) und erhöhte Beschlusserfordernisse (2/3-Mehrheit). + +# Woher weiß ich dass es kein BVG ist bzw. wie finde ich das heraus? + +Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen können vom NR nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wesentlich ist, dass der Nationalrat das Gesetz als Verfassungsgesetz beschließt und es auch ausdrücklich als solches bezeichnet (Art 44 Abs 1 B-VG) → [Bezeichnungspflicht]{.ul}. + +Ein Gesetz wird nicht dadurch zum Verfassungsgesetz, weil es mit mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlossen wird, sondern weil es der Gesetzgeber ausdrücklich als Verfassungsgesetz beschlossen hat. Es gibt daher durchaus auch einfach Gesetze, die in Anwesenheit aller Mitglieder einstimmig beschlossen werden müssen. + +# Banken/Bankomaten dürfen für Behebung von Geld keine Gebühren verlangen. Banken wollen das ändern, Grundrechtsverletzung? (vlg. 2. schriftliche Prüfung 2018W) + +[Widerspruch zum Recht auf Eigentum]{.ul} (Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK): Jedermannsrecht, das seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist. Eigentumsfreiheit wird durch einen gesetzlichen Eingriff in ihren Schutzbereich verletzt, wenn dieser keinem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel dient oder nicht verhältnismäßig ist + +[Widerspruch zum Recht auf Erwerbsfreiheit]{.ul} (Art 6 StGG) + +[Widerspruch zu Art 3 BVG PersFr]{.ul} + +→ VfGH, Gesetzesprüfung + +Vertragsfreiheit und Privatautonomie werden heute nach hA verfassungsrechtlich durch die Grundrechte des Wirtschaftslebens garantiert: das sind Art 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) und Art 6 StGG (Freiheit der Erwerbsbetätigung und Freiheit des Liegenschaftsverkehr). + +Die Freiheit, Verträge schließen zu können, kann als Beispiel für (nichtnormiertes) Verfassungs(gewohnheits-)recht betrachtet werden, zumal die interpretative Ableitung aus den Art 5 und 6 StGG umständlich und gezwungen erscheint und keineswegs auf der Hand liegt. + +- **Individualantrag** + + - **Ist Strafverfahren einleiten zumutbar?** Nein. + + - **Was wenn VfGH das anders sieht und meint es wäre zumutbar?** + += unzulässig zurückweisen. Warum nicht abweisen? =Nicht auf Inhalt bezogen. + +- **Was ist wenn die Partei nur Erwerbsfreiheit angibt, VfGH da keine Verletzung sieht, aber VfGH meint, die Eigentumsfreiheit wäre betroffen. Kann VfGH das aufgreifen?**\ + = nein + +Ob die Individualantragslegitimation gegeben ist, prüft der VfGH allein nach dem Antragsvorbringen. Der Antrag legt den Verfahrensgegenstand fest. Ein späterer Austausch des Verfahrensgegenstandes ist nicht möglich. + +Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der VO sprechende Bedenken bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrages im Einzelnen darzulegen. Der VfGH erachtet sich in Verfahren, die über Antrag eingeleitet werden, auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt, und beurteilt ausschließlich, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen gesetzwidrig ist; er ist nicht befugt, unbestimmte formulierte Bedenken gegen eine Rechtsnorm anstelle des Antragstellers zu konkretisieren. + +# Wer ist das Gesetzgebungsorgan im Land und „was" ist die Landesregierung? + +Landtag = Gesetzgebungsorgan + +Landesregierung = oberstes Verwaltungsorgan der Landesverwaltung / Kollegialorgan + +# Grundrechtsprüfung über einen Gastgartenbesitzer dessen Kastanienbäume zur Schädlingsbekämpfung umgeschnitten werden sollen + +→ Eigentumsrechtsprüfung inkl. genauere Fragen zur Entschädigungspflicht und sie wollte genau wissen warum hier die Erwerbsfreiheit nicht betroffen ist. + +„Das Eigentum", heißt es in **Art 5 StGG**, „ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt." + +Art 5 StGG schützt nach hA in Lehre und Judikatur alle vermögenswerten Privatrecht. Beim verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein „Jedermannsrecht", dh es kommt -- unabhängig von der Staatsangehörigkeit -- allen Personen zu. + +Der Eingriff liegt in der Entziehung oder Beschränkung des Eingentumsrechts. + +# Ein Fall wurde geschildert, dass ein Fußballfan ein Schild mit der Aufschrift A.C.A.B. (all cops are bastards) hochhält und die Landespolizeidirektion einen Strafbescheid an den Fan ausstellt. Welches Recht könnte verletzte sein? + += Meinungsfreiheit + +Ich bin Anwalt, wie könnten wir uns wehren und wie würden wir argumentieren? + noch weitere kleine Teilfragen (also wirklich genau) + +# Der Gesetzgeber hebt in Folge der VfGH-Entscheidung von Vorfrage (siehe oben) alle Einschränkungen der Meinungsfreiheit auf, weil sowieso alles gesagt werden darf. Welches Recht könnte dann wiederum verletzt sein? + +Privatleben (Art 8 EMRK): Art 8 EMRK räumt jedermann einen umfassenden allgemeinen Anspruch auf Achtung der Privatsphäre ein. + +# Warum hätte dann der Staat eine Handlungspflicht? + +[Gewährleistungs- und Schutzpflichten]{.ul} + +Freiheitsrechte können in jenen Fällen, in denen der Schutz vor staatlichen Eingriffen nicht ausreicht, als Kehrseite die Verpflichtung des Staates beinhalten, grundrechtlich garantierte Rechtsgüter durch positive Maßnahmen zu gewährleisten und zu sichern. Derartige Gewährleistungs- und Schutzpflichten beziehen sich auch auf Beeinträchtigungen von dritter, nicht-staatlicher Seite. Soweit daraus Leistungsansprüche gegenüber dem Staat resultieren, sind sie naturgemäß bei den Abwehrrechten weniger intensiv ausgeprägt als bei den Grundrechten mit sozialstaatlichem Gehalt. + +Positive Schutzpflichten werden z.B.: aus Art 2 Abs 1 EMRK (Recht auf Leben), aus Art 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) oder Art 11 EMRK (Versammlungs-freiheit) abgeleitet. Die grundrechtlichen Gewährleistungspflichten treffen sowohl die Legislative als auch die Vollziehung, wobei der Gesetzgeber einen relativ weiten Gestaltungsspielraum bezüglich der zum Einsatz kommenden Maßnahmen hat. + +# Wenn der Staat eine Regelung erlässt, die einen Schaden verursachen? Gibt es da Anspruchsmöglichkeiten? + += Staatshaftung. Wäre auch Amtshaftung möglich? Nein, weil Amtshaftung nicht die Gesetzgebung umfasst + +# Art 11 B-VG: Vollziehen Länder die Angelegenheiten dieses Artikels in mittelbarer oder unmittelbarer Vollziehung? + +In Art 11 B-VG sind jene Materien genannt, die in Gesetzgebung Bundessache sind, aber die [Vollziehung den Ländern]{.ul} zusteht. + +z.B.: Tierschutz + +[In der Landesverwaltung gilt der Grundsatz der unmittelbaren Landesverwaltung:]{.ul} + +Bezirkshauptmann wird in unmittelbarer Landesverwaltung tätig. In mittelbarer Bundesverwaltung können nur Art 10 Materien behandelt werden. + +# Wer ist für die Verwaltung auf Landesebene zuständig? + +Landesregierung = oberstes Orang der Landesverwaltung + +32\) + +# Wann kann man sich auf die GRC berufen? + +In Beschwerden und Anträgen an den VfGH, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, kann vorgebracht werden, dass die GRC verletzt worden ist. + +Im Anwendungsbereich des Unionsrechts + +→ richtungsweisende Entscheidung des VfGH im Jahr 2012 + +Wann ist man im Anwendungsbereich des Unionsrechts? Eine RL ist umgesetzt - befinden wir uns hier im Anwendungsbereich des Unionsrechts? ja + +# Was ist eine Bezirksverwaltungsbehörde? + +Die Länder sind territorial in politische Bezirke gegliedert. Auf Ebene der Bezirke werden die Geschäfte der Landesverwaltung von den Bezirksverwaltungsbehörden geführt. „Bezirksverwaltungsbehörde" ist ein zusammenfassender Begriff für den Bezirkshauptmann und den Bürgermeister in Städten mit eigenem Statut. + +# Warum wird LPD vom LvWG vollzogen? + +LPDs zählen gem. Art 78a B-VG zu den Sicherheitsbehörden des Bundes. + +Ausnahmsweise können auch organisatorische Bundesbehörden, etwa die jeweilige Landespolizeidirektion mit der Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung betraut werden. Diese unterstehen dann aber ebenfalls dem Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung und sind an dessen Weisung gebunden (Art 102 Abs 1 letzter Satz B-VG) + +[mittelbare Bundesverwaltung]{.ul} + +Bundesminister + +Landeshauptmann + +Bezirksverwaltungsbehörde Landespolizeidirektion + +# Stimmengleichheit beim VfGH- was ist zu tun? + +Der VfGH entscheidet grundsätzlich im Plenum mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei der Präsident selbst kein Stimmrecht hat, aber im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag gibt = Dirimierungsrecht. + +33\) + +# Ist die Gemeindeordnung eine ortspolizeiliche VO? + +Nein, dann erklären wer dieses Gesetz erlässt (Landesgesetzgeber), was wird da genau geregelt (ohne Gesetz erklären) und woher hat das Land die Befugnis? + +→ Kompetenz zur Gemeindeorganisation liegt beim Land + +→ In der Gemeindeordnung sind sämtliche Dinge rund um den Gemeinderat geregelt, eigener Wirkungsbereich, ortspolizeiliche VO, Bürgermeister, etc. + +[Ortspolizeiliche Verordnung:]{.ul} Das Verordnungsrecht ist auf die Ortspolizei, also auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, beschränkt. Der Umfang des Regelbaren ist sohin durch den verfassungsrechtlichen vorgegebenen eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden eingeschränkt. + +→ Verordnungserlassung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich + +# Wie lange muss eine VO der Gemeinde kundgemacht werden und wo? + +2 Wochen an der Gemeindeamtstafel + +- **Was passiert wenn diese VO kürzer als 2 Wochen kundgemacht wird?** + +bei nicht ordnungsgemäßer Kundmachung muss diese aufgehoben werden vom VfGH → kann das nur der VfGH? Ja + +- **Wie siehts aus mit Aufsicht Bund/Land, wie ist das geregelt?** Art 119a B-VG + +# Was ist eine Aufsichtsbeschwerde? + +Hat der/die einzelne Rechtsunterworfene kein subjektive Recht, kann er/sie den Rechtsweg nicht beschreiben. Allerdings kann er/sie ein bestimmtes Verhalten anregen. In diesem Sinne kann er/sie etwa Petitionen, Beschwerden an die Volksanwaltschaft oder Aufsichtsbeschwerden einbringen. + +In einer **Aufsichtsbeschwerde** kann der/die Rechtsunterworfene das übergeordnete Verwaltungsorgan auf einen rechtswidrigen Akt einer untergeordneten Verwaltungsbehörde aufmerksam machen und die Ausübung von Aufsichtsmitteln anregen. Mangels subjektiven Rechts sind Aufsichtsbeschwerden rechtlich aber nicht in dem Sinn durchsetzbar, dass die Aufsichtsbehörde gezwungen werden kann, das Aufsichtsmittel zu ergreifen. + +# Alles zur Versammlungsfreiheit: Kann man an einem Tag öfter demonstrieren und ob der Staat hier auch Schutzpflichten hat und wie er diese konkret umsetzt. Durfte hier auch kein Gesetz verwenden. + +Der VfGH hat auch eine positive Gewährleistungspflicht aus Art 11 EMRK abgeleitet. Um die wirksame Ausübung des Demonstrationsrecht zu sichern, reicht es nämlich nicht hin, dass sich der Staat in Versammlungen nicht einmischt. Vielmehr umfasst das Versammlungsrecht gem. 11 EMRK insofern grundsätzlich auch einen Anspruch auf staatlichen Schutz vor Gegendemonstrationen. + +Verpflichtung der Vollzugsorgane zum Einschreiten gegen Dritte (z.B.: zur Abnahme eines Transparents) gem. Art 11 EMRK resultierten, um die effektive Abhaltung einer Versammlung zu ermöglichen. In diesem Sinn kann eine bereits angemeldet Versammlung auch ein Grund dafür sein, eine Gegendemonstration -- insb. Im Hinblick auf die Rechte und Freiheit anderer -- an einem bestimmten Ort zu untersagen. + +Dementsprechend ist die Gefahr oder Androhung von (gewaltsamen) Gegendemonstrationen für sich kein hinreichender Grund für die Untersagung einer Versammlung, sondern haben die Sicherheitsbehörden nach Möglichkeit den störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. + +# Finale Determinierung (findet man im Raumordnungsrecht)? Was bedeutet das? + +Aus Legalitätsprinzip; Gesetzesbindung der Vollziehung und Determinierungsgebot für Gesetzgeber; „formalgesetzliche Delegation" verfassungswidrig. + +Im Sinne der finalen Determinierung müssen alle Raumpläne im Einklang mit den gesetzlich festgelegten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung stehen. Alle Raumordnungsgesetze enthalten derartige Zielvorgaben wie etwa den Schutz der Umwelt, die Verbesserung der Siedlungsstruktur sowie die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft und eine existenzfähige Land- und Forstwirtschaft. + +Da die Raumordnungsziele auf Gesetzesstufe sehr allgemein und abstrakt formuliert sind und sie insbesondere auch gleichrangig nebeneinander stehen, sind Zielkonflikte vorprogrammiert. Der VfGH (Slg. 11.850/1988) geht jedoch davon aus, dass die Koordination und Reihung der Zielvorstellungen im Gesetz selbst geradezu zwangsläufig fehlen muss, da der Planer die Gestaltungsfreiheit besitzen muss, im konkreten Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung kann nur auf Grundlage einer ausreichenden Grundlagenforschung erfolgen, die auch die bisherige Nutzung des Grundstücks berücksichtigt. + +# Was ist wenn sich Bund und Land nicht einig sind, wer zuständig ist? + +Kompetenzgerichtsbarkeit (Art 138 B-VG): Der VfGH entscheidet über Kompetenz-konflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten oder dem VwGH, zwischen dem VfGH und allen anderen Gerichten, sowie über Kompetenzkonflikten zwischen den Ländern untereinander und zwischen einem Land und dem Bund. + +Dabei kann entweder ein [positiver Kompetenzkonflikt,]{.ul} wenn nämlich zwei oder mehrere Staatsorgane eine Zuständigkeit beanspruchen, oder ein [negativer Kompetenzkonflikt]{.ul} vorliegen, wenn sich kein Staatsorgan für zuständig erklärt und eine der beteiligten Behörden die Kompetenz zu Unrecht beansprucht oder ablehnt. Im Rahmen der Kompetenzgerichtsbarkeit stellt der VfGH auf Antrag auch fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder der Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, er legt also die Kompetenzverteilung verbindlich aus. + +# Was ist, wenn ein Gesetz bereits vom Bund anstatt vom Land oder umgekehrt erlassen wurde? Was kann man nachträglich machen? + +→ abstrakte Normenkontrolle Art 140 B-VG. Wer kann beantragen? + +Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle entscheidet der VfGH über die Gesetzwidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des NR, eines Drittel der Mitglieder des BR oder einer Landesregierung. + +Landesgesetzes auf Antrag der Bundesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. + +# Hebt der VfGH Gesetze ex nunc oder/und ex tunc auf? + +Grundsätzlich Wirkung ex nunc, ex tunc wirkt auf den Anlassfall zurück. + +# Wenn eine Gesetzesnovelle vom VfGH aufgehoben wird, gilt dann das ursprüngliche Gesetz? + +[Art 140 Abs 6 B-VG:]{.ul} Wird durch ein Erkenntnis des VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nichts anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten. + +Mit Wegfall der gesetzlichen Grundlage einer Durchführungsverordnung wird die VO nicht gesetzwidrig, sondern sie tritt grundsätzlich ebenfalls (ipso iure) außer Kraft (Herzog-Mantel-Theorie). + +ABER: Wenn der VfGH eine Gesetzesbestimmung, die eine Durchführungsverordnung trägt, aufhebt, so hat die VO keine gesetzliche Grundlage mehr. In der Folge hebt der VfGH die Durchführungsverordnung auf oder stellt ihre Rechtswidrigkeit fest. Die Durchführungsverordnung tritt nach Meinung des VfGH in diesem Fall also nicht ex lege außer Kraft. + +Anders als Art 140 Abs 6 B-VG für das Gesetzesprüfungsverfahren ordnet Art 139 B-VG NICHT an, dass mit der Aufhebung einer Verordnung ältere, durch diese Verordnung aufgehobene Verordnungen wieder in Kraft treten („Theorie vom weißen Fleck"). ABER: Ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan erlangt mit der Aufhebung der diesen aufhebenden Verordnung durch den VfGH neuerlich seine Wirksamkeit + +# Der Landesverfassungsgeber will das Wahlalter von 16 auf 17 heben. Geht das? + +[Art 99 B-VG]{.ul}: *„Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, durch Landes-verfassungsgesetz abgeändert werden."* + +→ relative Verfassungsautonomie der Länder + +→ Art 95 Abs 2 B-VG: nimmt Bezug auf die NR Wahl, dass der Landesverfassungsgeber nicht enger ziehen darf. d.h. 17 nicht möglich, da der Wählerkreis enger gezogen wird. + +# Periode Landtag ausdehnen möglich? + +siehe oben, demokratisches Prinzip + +auch auf 10 Jahre? Baugesetze der Verfassung könnten dadurch berührt werden. + +# Der oberösterreichische Landtag möchte gerne einerseits das Wahlalter von 16 auf 17 anheben, andererseits die Legislaturperiode auf 7 Jahre (Variante: 10 Jahre) anheben. Geht das? Wie möglich? + +siehe oben + +Homogenitätsprinzip; demokratisches Prinzip; Änderung demokratisches Prinzip + +# Verfassungsänderung im Hinblick auf Änderung der Grundprinzipien; Weg der Gesetzgebung? + +Art 44 Abs 1 B-VG: erhöhte Quoren, Volksabstimmung; Gesamtänderung der Bundesverfassung + +# BundesPräs ist so zufrieden mit der Übergangsregierung, dass er diese gerne noch länger im Amt hätte, kann er das veranlassen? + +Bundeskanzler kann er vollkommen frei ernennen, restliche Regierung nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers; läuft auf Misstrauensvotum hinaus: NR kann der Bundesregierung oder einzelnen Mitgliedern das Vertrauen entziehen und sie so des Amtes entheben. Dafür braucht der NR keinen Grund, insbesondere muss sich die Bundesregierung oder der Minister nicht rechtswidrig verhalten haben. + +36\) + +# Nehmen Sie an der Bundesminister für Inneres möchte, weil ihm Trumps Idee so gut gefällt, einen Grenzzaun um Österreich erbauen - was könnte der BK dagegen machen? Fragen in welcher Form der BM die Mauererrichtung durchsetzen könnte. + +[Oberste Sicherheitsbehörde]{.ul} ist gem. Art 78a ff B-VG der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, die für jedes Land bestehen und monokratisch mit dem Landespolizeidirektor an der Spitze organisiert sind, nachgeordnet. Den Landespolizeidirektionen sind in den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden nachgeordnet. Im Bereich der Sicherheitsverwaltung unterstehen daher die Bezirksverwaltungsbehörden den Weisungen der zuständigen Landespolizeidirektion, diese sind wiederum an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. + +Bundesminister für Inneres → Weisung: Landespolizeidirektion → Weisung: Bezirksverwaltungsbehörden + +Der [Bundeskanzler]{.ul} führt in der Bundesregierung den Vorsitz, ansonsten ist er aber allen anderen Bundesministern gleichrangig und kann ihnen keine Weisung erteilen. + +[Bundesgesetzgebung durch:]{.ul} + +- Antrag seiner Mitglieder (Initiativantrag, Ausschussantrag) + +- Antrag des Bundesrates + +- Regierungsvorlage + +- Volksbegehren + +# Fragen zu schlicht hoheitlichem Handeln/Privatwirtschaftlichen Handeln + +Die privatrechtliche Verwaltung ist nicht an die Kompetenzverteilung gebunden. (vgl. Art 104 Abs 1 B-VG). Der Bund ist ein Rechtsträger und als solcher privatrechtsfähig. Die nichthoheitliche Verwaltung wird ebenso wie die Hoheitsverwaltung durch staatliche Behörden vollzogen, es gibt keinen eigenständigen Verwaltungsapparat für die Privatwirtschaftsverwaltung. + +Die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung nimmt grundsätzlich der ressortmäßig zuständige Bundesminister wahr. + +[Auftragsverwaltung:]{.ul} Die Besorgung nichthoheitlicher Bundesangelegenheiten durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden wird als „Auftragsverwaltung" bezeichnet. Die Übertragung erfolgt durch VO des Bundesministers, die direkt auf Grundlage der Verfassung ergeht. + +Beim schlicht-hoheitlichen Handeln kommt gerade keine Hoheitsgewalt zum Einsatz, allerdings ist die Handlung aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs mit den Hoheitsakten dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Die Erteilung einer Auskunft, die Abhaltung einer Pressekonferenz, die Überwachung des Straßenverkehrs oder der Grenzen sind Beispiele für schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln. + +→ es wird kein Recht gesetzt + +→ Rechtsschutz: Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG, Amtshaftung + +# Was könnte BM für Inneres machen bzw. wie müsste er vorgehen wenn er Asylrecht verschärfen will. + +Gesetzesinitiativen, siehe oben + +Abstimmungsmodus in der Regierung (Quoren) + +Es gibt viele Gründe, neue Gesetze anzustreben oder Veränderungen bestehender Gesetze zu beantragen: Wenn etwa die Bundesregierung ein Vorhaben umsetzen will, muss sie dafür eine gesetzliche Grundlage schaffen. Auch einzelne Abgeordnete treten mit einem Programm und als Vertreter\*innen von Interessengruppen zur Wahl an und wollen möglichst viele Ideen umsetzen. + +# LH und LReg - sind das oberste Organe der Länder? Definition oberster Organe + +Oberste Verwaltungsorgane sind Organe, die selbst keiner Leitungsgewalt unterstellt sind, aber Leitungsgewalt gegenüber nachgeordneten Organen ausüben. Sie sind [politisch dem Parlament verantwortlich.]{.ul} Oberste Organe sind auf **Bundesebene** der Bundespräsident, die Bundesregierung sowie die Bundesminister\*innen, auf **Landesebene** die Landesregierung sowie -- bei Einführung des Ressortsystems -- die Mitglieder der Landesregierungen und auf **Gemeindeeben** der Gemeinderat. + +# Wie wird LH bestellt? Wer darf Weisungen erteilen? + +Der Landeshauptmann wird vom Landtag gewählt (Ausnahme: Wien) → Landesverfassungsgesetze, z.B.: Art 43 Abs 1 Oö. L-VG: „*Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt."* + +vlg. Art 105 Abs 1 B-VG: Der Landeshauptmann ist organisatorisch ein Landesorgan, im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wird er aber funktionell für den Bund tätig, er unterliegt den Weisungen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers (Art 103 Abs 1 B-VG). Für die Befolgung der Weisung aber auch sonst ist der Landeshauptmann der Bundesregierung gegenüber verantwortlich. Diese kann durch Beschluss gegen den Landeshauptmann Anklage an den VfGH wegen Gesetzesverletzung sowie Nichtbefolgung der Verordnung oder sonstige Anordnungen (Weisungen) des Bundes in mittelbarer Bundesverwaltung erheben (Art 142 Abs 2 lit e B-VG). + +37\) + +# Was verstehen Sie unter dem allgemeinen Wahlrecht? Aktiv/Passiv + Wahlalter Wo ist es für den Nationalrat geregelt? Wahlalter ab 17, geht das? Wo gibt es noch Wahlen? + +[Grundsatz des allgemeinen Wahlrechts:]{.ul} Nach diesem Grundsatz sind alle Staatsbürger\*innen nach Erreichen des Wahlalters aktiv und passiv wahlberechtigt. Das **„aktive Wahlrecht"** bezeichnet das Recht, zu wählen, das **„passive Wahlrecht"** das Recht, gewählt zu werden - das B-VG bezeichnet dies als „Wählbarkeit". Nach dem B-VG darf das Wahlrecht erst nach Erreichen einer Altersgrenze ausgeübt werden: + +Wählen darf, wer spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat (Art 26 Abs 1 B-VG). Wählbar sind alle Staatsbürger\*innen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Abs 4). Der Grundsatz des allgemeinen Wahlrecht schließt es aus, dass das Wahlrecht von anderen Kriterien, etwa dem Geschlecht, der Religion oder der Bildung abhängig gemacht wird. Nur bestimmte strafrechtliche Verurteilungen führen -- unter Umständen -- zum Ausschluss vom Wahlrecht (vgl §§ 22 iVm 41 NRWO). + +→ engerer Wahlkreis: Änderung des demokratischen Prinzips? + +[Landtagswahlordnung:]{.ul} Art 95 Abs 2 B-VG + +„Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat UND die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat. + +[Gemeinderat:]{.ul} Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach den gleichen Wahlrechts-grundsätzen wie bei Nationalratswahlen durch jene österreichischen Staatsbürger\*innen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Bei den Gemeinderatswahlen sind auch Staatsbürger\*innen aus anderen EU-Mitgliedstaaten wahlberechtigt. + +Die Wahlordnung haben die Länder erlassen; dabei können sie das aktive und passive Wahlrecht für die Gemeinderatswahlen erweitern, nicht aber enger ziehen als für die Wahlen zu den Landtagen (Art 117 Abs 2 B-VG). Für die Gemeinderatswahlen kann daher etwa das Wahlalter gesenkt, aber nicht hinausgesetzt werden. + +→ (EU/Bund/Land/Gemeinde) und was wird da genau gewählt: Gemeinderat (tlw. Bürgermeister, Landtag, NR, EU-Parlament) + +# Fall: Deutschpflicht in den Pausen; gegen welches Grundrecht könnte das verstoßen und warum? + +Prüfung vom Gleichheitsgrundsatz (Deutsche Muttersprachler etc.) und Art 8 EMRK (Schutzbereich/Eingriff/Rechtfertigung), BVG Kinderrechte + +# Wie kann man gegen so ein Gesetz (Deutschpflicht in den Pausen) vorgehen? + +Individualantrag an VfGH oder Bescheid erzwingen + +# Wer kann sich auf Grundrechte im BVG Kinderrechte berufen? + +Unmittelbare Betroffenheit. Wer ist Adressat der Norm? Kinder + +Grundsätzlich ist jeder Mensch schon kraft der allgemeinen und umfassenden Rechtsfähigkeit aller natürlichen Personen Träger der Grundrechtsberechtigung. Allerdings gesteht das „Staatsgrundgesetz über die allg. Rechte der Staatsbürger" von 1867 eine Reihe von grundrechtlichen Verbürgungen nur den Inländer\*innen zu. + +→ Staatsbürgerrechte + +Gem. Art 18 AEUV ist im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Daher können sich bspw. auch nichtösterreichische EU-Bürger\*innen auf Art 6 StGG berufen. + +# Können sich die Kinder auf Grundrechte im BVG Kinderrechte berufen? + +Grundsätzlich stehen die Grundrechte allen natürlichen Personen von Geburt an (also auch Kinder) zu, unabhängig von sonstigen individuellen Eigenschaften. Die Grundrechtssubjektivität ist als Teil der allgemeinen [Rechtsfähigkeit]{.ul} weder vom Erreichen eines bestimmten Alters noch vom Geisteszustand des Menschen oder sonstigen Eigenschaften abhängig. Sie endet mit dem Tod. + +Ein Teil der Grundrechte wird explizit ab einem bestimmten Alter gewährleistet, wie z.B. das Recht auf Eheschließung (Art 12 EMRK) oder das aktive und passive Wahlrecht. Wird die grundrechtliche Gewährleistung vom Vorliegen eines bestimmten Reifegrades oder Alters abhängig gemacht, handelt es sich um eine Einschränkung, die am jeweiligen Gesetzesvorbehalt zu messen ist. + +Die Frage, von wem ab welchem Alter im verfassungsgerichtlichen Verfahren Grundrechte geltend gemacht werden können, ist, da das VfGG selbst keine Regelung trifft, gem. § 35 Abs 1 VfGG aufgrund der ZPO zu beurteilen. § 1 ZPO macht die [Prozessfähigkeit]{.ul} von der zivilgerichtlichen Geschäftsfähigkeit, also von der Fähigkeit unabhängig, selbstständig gültige Verpflichtungen einzugehen. Zur Gänze tritt sie mit der Volljährigkeit ein, mündige Minderjährige sind gem. § 151 ABGB beschränkt geschäftsfähig. Die Prozessfähigkeit eines mündigen Minderjährigen vor dem VfGH hängt davon ab, ob er in Bezug auf das geltend gemachte Grundrecht zu selbstständigem Handeln berechtigt war. + +# Können sich die Eltern auf Grundrechte im BVG Kinderrechte berufen? + +Nicht unmittelbar betroffen, vgl. VfSlg 12.910/1991: Erziehungsberechtigte sind durch die Regelung der Schulunterrichtszeiten nicht in Rechtssphäre benachteiligt. + +# Kann sich die Schule auf Grundrechte im BVG Kinderrechte berufen? + +Wer ist Adressat der Norm? + +# Können sich die Lehrer\*innen gegen Deutschpflicht in den Pausen wehren? + +Adressat der Norm? Zu wenige Lehrer\*innen, Kontrollpflicht der Pausenhöfe könnte als Zwang empfunden werden. + +# BVT-Hausdurchsuchung in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz des Hausrechts + +Gem. § 3 HausrechtsG dürfen Hausdurchsuchungen zum Zweck der polizeilichen und finanziellen Aufsicht nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen vorgenommen werden. + +→ Verhältnismäßigkeitsgrundsatz + +Grundsätzlich argumentierte das OLG zur Frage, ob bei Behörden überhaupt Hausdurch- suchungen stattfinden dürfen, folgendermaßen: + +*Die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sind berechtigt, die Unterstützung aller Behörden unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Aus Amtsräumen wird grundsätzlich nicht beschlagnahmt.* + +*Braucht das Gericht Akten von Behörden, hat es um Amtshilfe zu ersuchen. Behörden- intern sind -- wenn nötig -- Weisungen zu erteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtshilfe ist disziplinarrechtlich zu bekämpfen.* + +*Eine Ausnahme besteht, wenn gegen jenen Beamten ermittelt wird, der selbst die Amtshilfe leisten müsste. Da zwar auch gegen den Leiter des BVT ermittelt wird, müsste er sich durch die Amtshilfe selbst belasten, was seine Rechte als Beschuldigter aushebeln würde. Allerdings ist das BVT organisatorisch ins Bundesministerium für Inneres (BMI) eingegliedert und untersteht dessen Dienst- und Fachaufsicht. Die Amtshilfe wäre daher durch diese übergeordnete Organisationseinheit zu leisten.* + +*Zwar hat die Strafverfolgungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Beweismittel gesichert werden, und gerade im Falle deliktischen Daten„missbrauchs" könnte die Gefahr der Löschung durch den Überraschungseffekt einer Durchsuchung gering gehalten werden. Es ist jedoch Sache der Strafverfolgungsbehörde, das Ersuchen so konkret und nachvollziehbar unter Aufzeigen der Gefahren und der notwendigen Rahmenbedingungen zu verfassen, dass die ersuchte Behörde in der Lage ist, dem Ersuchen effizient nachzukommen.* + +*Nur wenn sich schlüssige Anhaltspunkte finden würden, dass die Behörde das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht unterstützen kann oder nicht will, könnte ein Ersuchen um Amtshilfe nicht denselben Ermittlungserfolg erzielen wie eine Hausdurchsuchung.* + +38\) + +# Notifikationsverfahren: was ist das? + +[Kontrollverfahren:]{.ul} Um das Entstehen neuer Handelshemmnisse zu vermeiden, sind bestimmte Gesetzesvorhaben der Europäischen Kommission zur vorbeugenden Kontrolle zu melden. Nach der Informationsrichtlinie sind etwa technische Vorschriften vor ihrer Erlassung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren. Die Beschlussfassung im Parlament ist erst nach dem Ablauf der Anhörungsfrist möglich, in der die Europäische Kommission Stellungnahmen abgegeben kann. + +Beispiele für technische Vorschriften: Feuersicherheit von Gebäuden, Gefahrgut-beförderungsgesetz, Sicherheitsvorschriften für Kinderwagen, Warnhinweise auf Produkten, ÖNORM, .. + +# An wen wird notifiziert? + +Europäische Kommission (und anderen Mitgliedstaaten) + +Ganz wichtig ist, dass der Entwurf im vollen Wortlaut sowie die Basisdokumente übermittelt werden. Andernfalls handelt es sich -- dies hat bereits die Praxis auch in österr. Fällen gezeigt -- um mangelhafte Notifikationen. + +[Wer muss notifizieren, welche Behörden sind zuständig?]{.ul} + +Die das Notifikationsverfahren abwickelnde Stelle ist in jedem Fall der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; er ist für die Übermittlung an die Europäische Kommission zuständig. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang sowie zu welchem Zeitpunkt zu notifizieren ist, sowie die Einhaltung der Fristen fallen jedoch in die Verantwortung der „zuständigen Stellen". „Zuständige Stellen" sind gemäß österr. Notifikationsgesetz jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher ermächtigt sind. Daher muss jedes einzelne Bundesministerium bzw. jedes Amt der Landesregierung (in Bereichen, in denen es mit der Verwaltung von Bundesangelegenheiten betraut ist) für sich entscheiden, ob ein Entwurf eines neuen Rechtsaktes notifiziert werden muss oder nicht. Es muss also dezentral vor Ort entschieden werden, ob ein neuer Rechtsakt eine technische Vorschrift im Sinn der Richtlinie darstellt und deshalb der Notifikationspflicht unterliegt. + +# Kann Österreich trotz „Nein" von der Kommission Gesetz beschließen? + +Ja. Die unionsrechtliche Notifikations- und Genehmigungspflicht gem. Art 108 AEUV stellt -- mangels entsprechender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen -- keinen Teil des von Verfassungs wegen einzuhaltenden innerstaatlichen „Weges der Bundesgesetzgebung" dar. + +Übermittlung des Entwurfes: dreimonatige Stillhaltefrist. Konkret verbietet die Richtlinie eine Annahme des Entwurfs vor Ablauf der Stillhaltefrist. Der Begriff der Annahme ist jedoch der österr. Rechtsordnung nicht bekannt. Gemeint ist, dass erst nach Ablauf der drei Monate Gesetze durch Landtags- oder Parlamentsbeschluss verabschiedet und Verordnungen erlassen werden dürfen. Es kommt also nicht darauf an, dass der Rechtstext drei Monate nach der Notifikation veröffentlich oder in Kraft gesetzt wird, sondern er darf nach dieser Frist erst angenommen, d.h. vom gesetzgebenden Organ beschlossen oder vom Minister oder Landeshauptmann erlassen werden. Dies deshalb, weil innerhalb der Stillhaltefrist Änderungswünsche von Seiten der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten geltend gemacht werden können. + +Das österr. Notifikationsgesetz spricht in diesem Zusammenhang vom Verbot des Inkrafttretens innerhalb der Stillhaltefrist. + +Die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme der Kommission bewirkt in der Regel eine Verlängerung der Stillhaltefrist um weitere drei Monate. Verabschiedet der betreffende Staat den Text, ohne der ausführlichen Stellungnahme Rechnung zu tragen, so betrachtet die Kommission die ausführliche Stellungnahme als Abmahnung. + +Die Nichtnotifizierung im Rahmen der Richtlinie stellt eine formale Verletzung des Gemeinschaftsrechts dar und reicht dafür aus, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. + +# Wer hebt ein Gesetz bei Nein von der KOM auf? + +Der VfGH misst ein Bundesgesetz in einem Verfahren gem. Art 140 B-VG grundsätzlich nur am Maßstab des Bundesverfassungsrechts. Daher bewirkt die Außerachtlassung unionsrechtlicher Verpflichtungen als solche bei der Erlassung eines Bundesgesetzes keine Verfassungswidrigkeit iSv Art 140 B-VG. + +In der Praxis wird bisweilen das zu notifizierende Gesetz bereits im BGBl kundgemacht, es tritt aber nach seiner In-Kraft-Tretens-Klausel erst nach Kundmachung der Genehmigung durch die Kommission in Kraft. + +# Wer kontrolliert die Entscheidung, ob notifiziert wird oder nicht? Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn ein zu notifizierender Entwurf rechtswidrig nicht notifiziert wird? + +Die Kommission hat das Problem, dass sie nur unter Anstellung erheblicher Recherchen von nicht notifizierten nationalen Rechtsakten Kenntnis erlangt. Sie untersucht zwar regelmäßig den Rechtsbestand der Mitgliedstaaten auf dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht; es ist aber nicht aus ausgeschlossen, dass Verfahrensfehler und daraus entstandene mit dem Binnenmarkt unvereinbare Handelsschranken in Form von nationalen Rechtsvorschriften übersehen werden. In manchen Fällen wird die Kommission durch andere Mitgliedstaaten oder betroffen Dritte darauf aufmerksam gemacht. + +Stellt sie ex post fest, dass der Rechtsakt grundlegende Prinzipien des Gemeinschaftsrecht widerspricht und der Mitgliedstaat auch nicht bereit ist, daran Änderungen vorzunehmen, so kann die Kommission ein **Vertragsverletzungsverfahren** einleiten. + +[Urteil des EuGH (30.4.1996),]{.ul} das die Konsequenzen rechtswidrig unterlassener Notifizierung aufzeigt: Der Gerichtshof schließt darin, dass in diesem Fall Privatpersonen vor Gericht die Unanwendbarkeit der nicht notifizierten technischen Vorschrift geltend machen können. Gegenüber Einzelnen sind nationale Gesetze und VO, die wegen mangelnder Notifikation mit einem schweren Verfahrensfehler behaftet und damit rechtswidrig sind, nicht anwendbar. + +# Was kann die Kommission machen? + +Stellt sich heraus, dass der notifizierte Entwurf Hemmnisse für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft oder für abgeleitete EU-Rechtsvorschriften schaffen kann, dann können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten eine ausführliche Stellungnahme an den Mitgliedstaat, der den Entwurf notifiziert hat, richten. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, muss der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erläutern, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme zu ergreifen beabsichtigt. + +→ Vertragsverletzungsverfahren, siehe oben. + +# In welcher Stufe des Gesetzgebungsprozesses befinden wir uns beim Notifikationsverfahren? + +Die Richtlinie spricht lediglich davon, dass jeder Entwurf einer technischen Vorschrift unverzüglich an die Kommission zu notifizieren ist. Diese Bestimmung ist nicht sehr klar und trägt eine gewisse Unsicherheit in sich, die sich aber auch damit erklären lässt, dass der Rechtssetzungsprozess in jedem Mitgliedstaat anders ausgestaltet ist und daher schwierig war, einen einheitlichen Zeitpunkt festzulegen. Insofern ist den Mitgliedstaaten aber eine gewisse Flexibilität eingeräumt. + +In Österreich ist verpflichtend ein sogenanntes Begutachtungsverfahren gegenüber Gesetzes- und Verordnungsentwürfen der Bundesregierung vorgesehen. Daher soll grundsätzlich der Begutachtungsentwurf notifiziert werden. Werden an dem Entwurf aber wesentliche Abänderungen vorgenommen, so sind die Mitgliedstaaten zu einer weiteren Notifikation verpflichtet. + +→ Stillhaltefrist von 3 Monaten nach Übermittlung + +Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes läuft in folgenden Schritten ab: + +Gesetzesinitiative + +erforderlichenfalls: + +[Notifikation an Europäische Kommission]{.ul} + +Behandlung im NR + +→ Gesetzesbeschluss + +Behandlung im BR + +kein Einspruch + +erforderlichenfalls: Volksabstimmung + +Beurkundung und Gegenzeichnung + +Kundmachung + +\- Tipp + die Glossare durcharbeiten! + +Oft fragt sie: Was bedeutet xy, kenne Sie diesen Begriff? + +\- aktuelle VfGH Entscheidungen, insbesondere zum Rauchverbot in der Gastronomie und darin ausgelegte Grundrechte haben wir uns auch unterhalten + +→ Die VfGH-Webseite ist generell eine Empfehlung, dort sind die wichtigsten Informationen schön zusammengefasst und erklärt. + +# Fall: Da ging es darum, dass ein Betreten des öffentlichen Raumes nur zu bestimmten Zwecken erlaubt ist. Welches Grundrecht ist hier verletzt? + +Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK, BVG PersFr, Art 6 GRC) + +Recht auf Freizügigkeit (Betretungsverbot) + +# Welchen Schutzbereich hat das Recht auf Persönl Freiheit? Ist der Eingriff zulässig? + +Art 1 PersFrBVG garantiert - wie Art 5 EMRK - jedermann das „Recht auf Freiheit und Sicherheit", präzisiert dieses Grundrecht aber in Klammer noch ausdrücklich als Garantier der „persönlichen Freiheit" und in Folge dahingehend, dass es sich gegen den „Entzug" der Freiheit durch willkürliche „Festnahme" oder „Anhaltung" richtet. + +Dementsprechend ist zum einen das Schutzgut des Grundrechte (bloß) die [körperliche Bewegungsfreiheit]{.ul} und nicht darüber hinaus gehende allgemeine (Handlungs-)Freiheit. + +Das Recht auf persönliche Freiheit kommt damit seinem Wesen nach nur Menschen (natürlichen Personen) zu. Ein Kind hat denselben Anspruch auf Schutz der persönlichen Freiheit wie ein Erwachsener, wenngleich hier der Begriff des Freiheitsentzugs vernünftigerweise nur mit Bedachtnahme auf die Person des Angegriffenen gedeutet werden kann. + +Zum anderen schützt das Grundrecht diese Bewegungsfreiheit nicht vor jeglicher Beschränkung schlechthin, sondern lediglich davor, dass [persönliche Ortsveränderungen]{.ul} durch staatlichen Zwang oder dessen Androhung entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen eingeschränkt werden. + +Für den Entzug der Bewegungsfreiheit reicht es nach der Judikatur des VfGH aber schon hin, dass Menschen gezwungen werden, von der Staatsgrenze zu einem Autobus zurückzugehen und mit dem von Polizisten eskortierten Autobus nach Wien zu fahren, oder sich in einem „als Überprüfungsstation eingerichteten Teil" eines Flüchtlingslagers aufzuhalten, auch wenn dort ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit bestünde. + +[Hingegen kann davon nicht gesprochen werden, wenn jemand bloß am Verbleiben an einem bestimmten Ort (zB.: in einem Lokal oder an einem Versammlungsort) zwangsweise gehindert wird.]{.ul} + +Darüber hinaus kann von einem Eingriff in die persönliche Freiheit nach der Rsp des VfGH nur dann die Rede sein, wenn die Amtshandlung primär auf einen Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit gerichtet ist (**Intentionalität**), nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme (wie etwa eine Durchsuchung) den Betroffenen dazu nötigt, sich -- als sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung bzw. einer Anwesenheitspflicht -- längere Zeit nicht von einem bestimmten Ort zu entfernen. + +[Zulässigkeit von Eingriffen:]{.ul} Das Grundrecht auf persönliche Freiheit steht unter einem detaillierten (materiellen) Gesetzesvorbehalt (Art 2 PersFrBVG). Daraus leitet die Lehre ein besonderes (strenges) Determinierungsgebot für den einfachen Gesetzgeber ab, wonach dieser die Gründe des Freiheitsentzugs -- im Rahmen des Art 2 PersFrBVG -- und das dabei einzuhaltende Verfahren genau festzulegen hat. Jedenfalls bedarf der Entzug der Freiheit stets einer konkretisierenden Ermächtigung mit einfachen Gesetz, es reicht also noch nicht hin, dass ein im (eben nicht unmittelbar anwendbaren) Art 2 Abs 1 PersFrBVG genannter Fall vorliegt. + +Art 1 Abs 3 PersFrBVG unterstellt freiheitsentziehende Ma0nahmen einem speziellen **Verhältnismäßigkeitsprinzip**. Danach gilt sowohl für gesetzliche Regelungen wie auch -- im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Spielraums -- für deren Vollziehung (Auslegung), dass eine freiheitsentziehende Maßnahme nur als **ultima ratio** staatlicher Zwangsanwendung angeordnet werden darf (vgl. insb. Auch Art 5 Abs 2 PersFrBVG): Wie solche Gesetze nur zulässig sind, wenn der Freiheitsentzug notwendig ist, darf die persönliche Freiheit auch im Einzelfall nur in einem Maß entzogen werden, das nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Anders gewendet sind derartige Gesetze im Lichte des Gebots der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges auszulegen. + +# Unterscheid EuGH und EGMR? Was kann ich vor EGMR geltend machen? Was ist mit Rechten aus der GRC? Kann ich die auch geltend machen? + +EuGH ist ein Organ der EU, EGMR nicht + +Die EMRK ist ein multilateraler Vertrag der in Verfassungsrang gehoben wurde und somit vom VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Erkenntnissen herangezogen wird. + +Die GRC ist teil des Primärrechtes der EU und ist daher in Österreich unmittelbar anwendbar, deswegen zieht der VfGH sie zur Grundrechtsprüfung heran (obwohl Unionsrecht eigentlich kein Prüfungsmaßstab ist) UND ihre Garantien entsprechen weitestgehend den EMRK-Rechten. + +→ Unionsrecht ist im Allgemeinen kein Prüfungsmaßstab. Eine Ausnahme macht der VfGH aber für Fälle des Widerspruchs nationaler genereller Rechtsnormen zur EU-Grundrechtecharta. + +Bei nationalen Verfassungsbestimmungen stellt sich die Frage der Anwendung durch den VfGH nicht, weil sie sowieso angewendet werden müssen. + +Aufgaben EGMR, siehe unten (hauptsächlich Individualbeschwerde). + +Dem **Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)** mit Sitz in Luxemburg kommt als zentrale Aufgabe die Sicherstellung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu (Art 19 Abs 1 S 2 EUV). + +Gem. Art 19 Abs 1 S 1 EUV umfasst der Gerichtshof der Europäischen Union den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (EuG) und Fachgerichte. + +Was die Aufgabenverteilung zwischen Gerichtshof und Gericht anbelangt, so werden primärrechtlich die Vertragsverletzungsverfahren (Art 258-260 AEUV) und das Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) jedenfalls dem Gerichtshof überantwortet. Gem. Art 256 Abs 1 AEUV iVm. Art 51 Satzung ist der Gerichtshof außerdem für alle Direktklagen (z.B. Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Schadenersatzklagen) zuständig, die von Organen oder Mitgliedstaaten gegen Handlungen des Rates und/oder des Europäischen Parlaments erhoben werden. + +[Rechte aus der GRC:]{.ul} + +Die GRC unterscheidet zwischen „Rechten" und (bloßen) „Grundsätzen". Auf Grund der besonderen normativen Struktur gleicht ein Teil der in der Charta enthaltenen Verbürgungen nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, sondern **Grundsätzen** (= keine einklagbaren subjektiven Rechte). Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Recht der GRC auf Grund ihrer Formulierung und Bestimmtheit einen Prüfungsmaßstab für das Verfahren vor dem VfGH nach Art 144 B-VG sowie nach Art 139 und 140 B-VG bilden. + +Art 6 EUV führt drei Grundrechtsquellen an, nämlich die GRC der EU als Kernstück des Grundrechtsschutzes der Union, die MRK und die Grundrechte, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als „allgemeine Grundsätze" des Unionsrechts ergeben. + +Die GRC umfasst insgesamt [50 Grundrechte]{.ul} und geht damit über den in der MRK verbürgten Standard hinaus. Nur Rechte geben einen subjektivrechtlichen Abwehranspruch, wohingegen Grundsätze lediglich objektives Recht darstellen, welches vollzugsbedürftig ist und erst durch entsprechende Konkretisierung subjektivrechtlichen Charakter erlangen kann. + +Die EU-Grundrechtecharta (GRC) ist Teil des Primärrechts der Europäischen Union (Art 6 Abs 1 EUV); die Rechte der GRC sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte iSv Art 144 Abs 1 B-VG, sie können mit Erkenntnisbeschwerde vor dem VfGH geltend gemacht werden. + +→ VfGH kann dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn Zweifel an der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift bestehen, also auch im Falle der GRC + +→ EuGH hat Auslegungsmonopol von EU-Recht + +Ein wichtiger Unterschied zwischen EMRK und GRC ist der Anwendungsbereich. Wie der Name schon sagt, ist die EU-Grundrechtecharta ein Vertrag der Europäischen Union. Die EU-Grundrechtecharta gilt dementsprechend (nur) für Mitgliedsstaaten der EU. Dagegen ist die EMRK ein Instrument des Europarates. Der Europarat ist eine internationale Organisation mit Sitz in Straßburg. Ihm gehören 47 Staaten an, darunter neben den Mitgliedsstaaten der EU auch Staaten, die nicht der EU angehören, wie beispielsweise Armenien, Russland, die Türkei oder die Ukraine. + +→ Rechtsschutz der GRC reduziert + +# Kann ein EU-Gesetzgebungsakt mit dem Argument, er stehe im Widerspruch zu den Garantien der GRC, mittels Individualantrag vor dem VfGH angefochten werden? + +Nein, dies ist dem VfGH nicht möglich. Das Recht der Union ist nicht Teil des nationalen Rechts, sondern besteht neben diesem autonom. Es kann daher nicht verfassungswidrig sein und durch innerstaatliche Organe, wie dem VfGH, aufgehoben werden. Das Unionsrecht unterliegt ausschließlich der Normenprüfung durch den EuGH. + +40\) + +# Was ist ein Individualantrag? + +Das Aufhebungsmonopol für Verordnungen und Gesetze kommt dem VfGH zu (Art 139, Art 140 B-VG). Der/die Rechtsunterworfene hat zwei Möglichkeiten, eine Verletzung seiner/ihrer subjektiven Rechte durch ein Gesetz oder eine Verordnung vor dem VfGH geltend zu machen: auf dem direkten Weg eines Individualantrages an den VfGH oder auf dem „Umweg" über die Bekämpfung eines Bescheides bzw. Erkenntnisses oder eines Urteils, die auf Grundlage der VO oder des Gesetzes ergangen sind. + +→ Individualantrag = Antrag eines/einer Rechtsunterworfenen an den VfGH auf Normenkontrolle. + +# Was ist die Volksanwaltschaft? Kann Sie aufgreifen, das die Verwaltungsgerichte die Beschwerden zu langsam bearbeiten? + +Die Volksanwaltschaft ist ein Hilfsorgan der Gesetzgebung, sie ist eine organisatorische Bundesbehörde. Die Volksanwaltschaft kann alle Missstände der Bundesverwaltung aufgreifen, und zwar sowohl der Hoheitsverwaltung (mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung) als auch der Privatwirtschaftsverwaltung. + +Ein Missstand setzt nicht unbedingt ein rechtswidriges Verhalten voraus, sondern kann sich auf alle Aspekte, etwa eine Unhöflichkeit eines Bundesbediensteten, [langsame Aktenbearbeitung]{.ul} und ähnliches mehr beziehen. Im Rahmen der Missstandskontrolle kann sie gem. Art 148a B-VG entweder von Amts wegen oder auf Beschwerde tätig werden. Ein Beschwerderecht hat jedermann, der von Missständen in der Verwaltung betroffen ist und dem ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. + +Unzulässig ist daher eine Beschwerde gegen Akte der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung, aber auch gegen einen Akt der Verwaltung, der durch ein Rechtsmittel noch bekämpft werden kann. Allerdings kann sich jede/r Betroffene gegen die **Säumnis eines Gerichts** beschweren (Art 148a Abs 4 B-VG). + +# Wofür ist der EGMR zuständig? Ist der EGMR ein Organ der Europäischen Union? Was kann er bei Rechtsverstößen machen? + +Mit der Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind innerstaatlich alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Fühlt sich der/die Beschwerdeführer/in allerdings in Rechten aus der EMRK verletzt, kann er/sie den internationalen Rechtsweg beschreiten und **Individualbeschwerde** an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte richten. + +Weiters ist der EGMR ist zuständig, über die Auslegung und Anwendung der EMRK und ihrer ZP auf Grund einer: + +- Staatenbeschwerde + +- Anfrage des Ministerkomitees, wie ein Gerichtsurteil auszulegen oder ob ein Gerichtsurteil erfüllt worden ist, + +- Anforderung eines Gutachtens durch das Ministerkomitee des Europarates + +zu entscheiden. Besteht Streit über die Zuständigkeit des EGMR, so entscheidet der EGMR (allein). + +**Nein.** In Art 13 EUV sind die Organe der Union aufgezählt, die diesen einheitlichen institutionellen Rahmen der EU ausfüllen. Ausschließlich die in Art 13 EUV abschließend aufgezählten Institutionen sind Organe der EU ieS. Ihre sitze sind auf verschiedene Mitgliedstaaten verteilt. + +Gem. Art 13 Abs 1 Uabs2 EUV sind die Organe der Union: + +- das Europäische Parlament + +- der Europäische Rat + +- der Rat + +- die Europäische Kommission + +- der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) + +- die Europäische Zentralbank + +- der Rechnungshof. + +→ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist eine Einrichtung des internationalen (völkerrechtlichen) Menschenrechtsschutzes. + +[Rechtsverstoß:]{.ul} + +Die EMRK sieht folgende Erledigungsformen vor: + +- Unzulässigkeitsentscheidungen oder Zwischenentscheidungen über die Zulassung der Beschwerde, + +- Beschluss über die Streichung der Beschwerde aus dem Register, + +- Entscheidung über eine gütliche Einigung, + +- Urteil in der Sache. + +Entscheidungen und Urteile der Großen Kammer und der Kammern werden von den jeweils tagenden Richter\*innen mit Stimmenmehrheit getroffen. + +Das Urteil lautet auf die **Feststellung**, ob der/die Beschwerdeführer/in in den von ihm/ihr geltend gemachten Konventionsrechten verletzt worden ist. Eine Aufhebung von mitgliedstaatlichen Rechtsakten ist nicht vorgesehen und kommt nicht in Betracht. + +Die Urteile sind zu begründen und geben die Stimmverhältnisse bei der Entscheidung an. Jede/r Richter/in ist berechtigt, seine/ihre abweichende Meinung der Begründung der Mehrheitsmeinung anzufügen. + +Wenn der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer ZP feststellt und wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaates nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung gewährt, spricht der EGMR -- falls notwendig -- eine gerechte **Entschädigung** zu. + +Die Mitgliedstaaten sind nach Art 46 Abs 1 EMRK verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGRM zu befolgen. Diese völkerrechtlich verbindliche **Befolgungspflicht** richtet sich nur an die Mitgliedstaaten und ist mangels näherer Präzisierung innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar. Das Ministerkomitee überwacht die Durchführung des endgültigen Urteils des EGMR, kann sie aber nicht selbst durchführen. + +→ [Urteile des EGMR stellen Konventionsverletzungen fest.]{.ul} + +Nach Auffassung des VfGH ist aus Art 46 EMRK kein verfassungsrechtliches Gebot ableitbar, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das Verfahren innerstaatlich wiederaufzunehmen ist. + +# Was ist ein Untersuchungsausschuss? Wer kann ihn einsetzen? + +Im Antrag bzw. im Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist der Gegenstand der Untersuchung genau zu bezeichnen. Es muss sich um einen bestimmten, abgeschlossenen Vorgang im Bereich der [Vollziehung des Bundes]{.ul} handeln. Ein Untersuchungsausschuss darf sich nicht in laufende politische Angelegenheiten einmischen. Es geht darum, bestimmte Entwicklungen oder getroffene Entscheidungen aufzuarbeiten und nach der politischen Verantwortung zu fragen. + +Der Geschäftsordnungsausschuss prüft ein Verlangen auf Einsetzung und berät über einen ebensolchen Antrag. Er hat binnen acht Wochen Bericht an den Nationalrat zu erstatten. Wenn der Geschäftsordnungsausschuss das Verlangen für zulässig befindet, gilt der Untersuchungsausschuss als eingesetzt. Im Fall eines Antrags muss der Nationalrat darüber abstimmen. + +- Justiz arbeitet langsam → kann dazu ein UA eingesetzt werden? Was ist Gegenstand des UA? VfGH ist von Gegenstand des UA ausgenommen, weil ...? + +- Bsp. Ibiza-UA: Beschluss wurde vom NR teilweise für unzulässig erklärt, was kann Opposition begehren? + +→ Art 138b Abs 1 Z 3 B-VG: VfGH erkennt über Rechtmäßigkeit des Beschlusses eines UA des NR + +- Wie heißt die Anklage in Art 142 Abs 1 B-VG? Staatsrechtliche Anklage + +Vor der Prüfung unbedingt aktuelle VfGH-Entscheidungen und verfassungsrechtliche Angelegegenheiten (zB Misstrauensvotum Bundesregierung oder Wahl im Herbst) auf dessen Homepage und/oder in den Medien durchlesen. diff --git a/content/input.md b/content/input.md deleted file mode 100644 index 33c737e..0000000 --- a/content/input.md +++ /dev/null @@ -1,7 +0,0 @@ -# Die Behörde räumt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eine Verhandlung an, X wird aber nicht eingeladen. Er ist 150 m von der BA weg. Was kann X machen? - -Ein Nachbar kann zur übergangenen Partei werden, wenn er weder persönlich von der mündlichen Verhandlung verständigt wurde noch eine qualifizierte Kundmachung der mündlichen Verhandlung erfolgte, weil zB der Anschlag im benachbarten Haus unterblieb. Diese übergangene Partei kann Beschwerde gegen den Bescheid erheben, ihre aufrechte Parteistellung behördlich feststellen lassen oder die Zustellung des Bescheides verlangen. - -# Was ist zu tun, wenn X im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mit Einwendungen trotzdem einfach zur mündlichen Verhandlung kommt? - -Im Zweifel sind die Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter trotzdem aufzunehmen. Ob Parteistellung gegeben ist oder nicht wird in der späteren Entscheidung geprüft. diff --git a/data/format_prompt.txt b/data/format_prompt.txt new file mode 100644 index 0000000..f19c145 --- /dev/null +++ b/data/format_prompt.txt @@ -0,0 +1,13 @@ +Rolle: HTML Formattierassistent +Präzision: Genau + +Formatierungsregeln, links steht jeweils die Art des zu formatierenden Textes, rechts die Formatierung +- Bestehende Formatierungen (, , ) bleiben unverändert. +- Zeiträume und Zeitangaben (1 Woche, 2 Monate, 3 Jahre, binnen ..., nach ..., innerhalb ..., ...): +- Staatliche Akteure (Behörde, Berufungsbehörde, Gericht, Verwaltungsgericht, Bürgermeister, Gemeinde ...): +- Andere Akteure (Nachbar, Partei, ...): +- Handlungen, Rechtsakte, Prozesshandlungen** (Gesetz, Verordnung, VO, Bescheid, Antrag, Anbringen, Beschwerde, beantragen, ...): +- Andere Rechtsbegriffe (Zuständigkeit, eigener/übertagener Wirkungsbereich, ...): +- Verneinungen (nicht, ...): + +Antworte nur mit dem neu formatierten HTML, ohne ```html diff --git a/data/prompt.txt b/data/summarize_prompt.txt similarity index 100% rename from data/prompt.txt rename to data/summarize_prompt.txt diff --git a/package.json b/package.json index bff99bf..fecddb7 100644 --- a/package.json +++ b/package.json @@ -5,12 +5,14 @@ "version": "1.0.0", "type": "module", "scripts": { - "start": "yarn node ./src/index.js" + "summarize": "yarn node ./src/summarize.js", + "format": "yarn node ./src/format.js" }, "dependencies": { "dotenv": "^16.0.3", "minimist": "^1.2.8", "openai": "^3.2.1", + "read-excel-file": "^5.6.1", "showdown": "^2.1.0", "write-excel-file": "^1.4.25" } diff --git a/src/format.js b/src/format.js new file mode 100644 index 0000000..a2b3641 --- /dev/null +++ b/src/format.js @@ -0,0 +1,107 @@ +import * as dotenv from 'dotenv'; +import minimist from 'minimist'; +import fs from 'fs'; +import readExcelFile from 'read-excel-file/node'; +import writeExcelFile from 'write-excel-file/node'; +import {Configuration, OpenAIApi} from 'openai'; + +class App { + constructor(args, openAiApiKey) { + this.argv = minimist(args.slice(2), { + alias: {i: 'input', o: 'output'}, + }); + + const configuration = new Configuration({ + apiKey: openAiApiKey, + }); + this.openAiApi = new OpenAIApi(configuration); + this.model = "gpt-4"; + } + + async run() { + const inputFile = this.argv.input; + const outputFile = this.argv.output; + + const flashcards = await this.readExcel(inputFile); + const prompt = await this.readPrompt(); + const formattedFlashcards = []; + + let flashcardIndex = 0; + for (const flashcard of flashcards) { + console.log(`Processing question ${++flashcardIndex} of ${flashcards.length}...`); + + try { + const response = await this.createChatCompletion(prompt, flashcard.answer); + const formattedFlashcard = { + question: flashcard.question, + answer: response.content + } + formattedFlashcards.push(formattedFlashcard); + } catch (error) { + console.error(`Error processing flashcard (${flashcardIndex}) "${JSON.stringify(flashcard)}":`, error); + break; + } + } + + await this.writeExcelFile(outputFile, formattedFlashcards); + console.log(`Wrote ${formattedFlashcards.length} flashcards to ${outputFile}.`) + } + + async createChatCompletion(prompt, questionToFormat) { + // Add your implementation for the OpenAI API call + const messages = [ + {role: "system", content: prompt}, + {role: "user", content: questionToFormat}, + ] + const completion = await this.openAiApi.createChatCompletion({ + model: this.model, + messages: messages, + temperature: 0.2, + }); + return completion.data.choices[0].message; + } + + async readPrompt() { + return fs.promises.readFile('data/format_prompt.txt', 'utf-8'); + } + + /** + * Reads an Excel file and returns an array of flashcards. + * + * @async + * @param {string} filePath - The path to the Excel file to read. + * @returns {Promise>} A Promise that resolves with an array of flashcards. + * The first row of the Excel file is assumed to contain headers and is ignored. + * @throws {Error} An error if the Excel file cannot be read. + */ + async readExcel(filePath) { + const rows = await readExcelFile(filePath); + return rows.slice(1).map(row => { + const question = row[0]; + const answer = row[1]; + return {question, answer}; + }); + } + + async writeExcelFile(file, flashcards) { + const data = [[{ + value: 'Question', + type: String + }, { + value: 'Answer', + type: String + }], ...flashcards.map(({question, answer}) => [{ + value: question, + type: String + }, { + value: answer, + type: String + }])]; + await writeExcelFile(data, {filePath: file}); + } + +} + +dotenv.config(); //load env vars +const app = new App(process.argv, process.env.OPENAI_API_KEY); +app.run().catch((error) => console.error('An error occurred:', error)); diff --git a/src/index.js b/src/summarize.js similarity index 96% rename from src/index.js rename to src/summarize.js index a7261a0..c5354e4 100644 --- a/src/index.js +++ b/src/summarize.js @@ -1,4 +1,4 @@ -import * as dotenv from 'dotenv' +import * as dotenv from 'dotenv'; import minimist from 'minimist'; import fs from 'fs'; import showdown from 'showdown'; @@ -82,7 +82,7 @@ class App { } async readPrompt() { - return fs.promises.readFile('data/prompt.txt', 'utf-8'); + return fs.promises.readFile('data/summarize_prompt.txt', 'utf-8'); } async createChatCompletion(prompt, questionAnswerPair) { @@ -94,6 +94,7 @@ class App { const completion = await this.openAiApi.createChatCompletion({ model: this.model, messages: messages, + temperature: 0.2, }); return completion.data.choices[0].message; } diff --git a/yarn.lock b/yarn.lock index 82ee300..9c86cc5 100644 --- a/yarn.lock +++ b/yarn.lock @@ -14,6 +14,13 @@ __metadata: languageName: node linkType: hard +"@xmldom/xmldom@npm:^0.8.2": + version: 0.8.7 + resolution: "@xmldom/xmldom@npm:0.8.7" + checksum: 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